EU-Gerichtshof setzt Grenze für kirchliche Arbeitgeber
Das Gericht urteilte ausgehend vom Fall einer Stellenausschreibung der Evangelischen Werke für Diakonie und Entwicklung. Es ging um eine befristete Referentenstelle für das Projekt „Parallelberichterstattung zur UN-Antirassismuskonvention“, dafür wurde die Zugehörigkeit zu einer protestantischen Kirche gefordert. Bewerber sollten diese auch in ihrem Lebenslauf ausweisen. Eine konfessionslose Bewerberin wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Da sie annahm, sie habe die Stelle wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht bekommen, verklagte sie die evangelische Institution und forderte knapp 10.000 Euro Entschädigung.
Der Fall ging in Deutschland mit widersprüchlichen Urteilen durch die Instanzen. Das Bundesarbeitsgericht bat die Kollegen in Luxemburg schließlich um Auslegung des EU-Diskriminierungsverbots. Der Europäische Gerichtshof stellte grundsätzlich fest, dass die Antidiskriminierungsrichtlinie eine Abwägung erfordere zwischen dem kirchlichen Privileg auf Selbstbestimmung und dem Recht eines Bewerbers, nicht wegen der Religion oder Weltanschauung diskriminiert zu werden. Zur Bedingung darf die Zugehörigkeit zu einer Konfession nur gemacht werden, wenn dies für die Tätigkeit „objektiv geboten“ ist. Außerdem muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.
Die Entscheidung zu dem Einzelfall muss das Gericht in Deutschland treffen und das Europäische Gerichtshof-Grundsatzurteil berücksichtigen.
Bischofskonferenz begrüßt Klarstellung
Die Deutsche Bischofskonferenz begrüßt insbesondere die Klarstellung des Gerichtshofs, dass den staatlichen Gerichten im Regelfall nicht zusteht, über das religiöse Ethos der Religionsgemeinschaft zu befinden. Das schreibt die Bischofskonferenz in einer Mitteilung am Dienstagnachmittag. Die Kirche lege ihr Selbstverständnis fest, diese Festlegung könne nicht dem Staat oder einem staatlichen Gericht überlassen werden, heißt es in der Reaktion der Bischöfe weiter.
Die katholische Kirche in Deutschland habe in der Vergangenheit in ihren eigenen Regelungen deutlich gemacht, ob und insbesondere für welche Tätigkeiten sie die Religionszugehörigkeit ihrer Angestellten zur Bedingung der Beschäftigung macht. Damit habe sie „auch bislang stets gewährleistet, dass sie insbesondere nicht unverhältnismäßige Anforderungen an die Mitarbeit im kirchlichen Dienst stellt. Den staatlichen Gerichten obliegt es nun, im Einzelfall die Einhaltung dieser Maßstäbe zu überprüfen. Die katholische Kirche wird die Urteilsgründe intensiv analysieren und prüfen, ob und inwieweit die Einstellungspraxis angepasst und etwaige rechtliche Schritte in Betracht gezogen werden sollten.“
Selbstbestimmungsrecht bestätigt
Den Osnabrücker Generalvikar Theo Paul konnte dieses Urteil nicht überraschen. „Das ist sicherlich in einem Rahmen von Entwicklungen unserer säkularen Gesellschaft zu sehen, und dem haben wir uns konstruktiv zu stellen“, äußerte sich der 64-Jährige im Gespräch mit Vatican News.
Als Teil dieser konstruktiven Entwicklung nennt der Generalvikar und ehemalige Präses der katholischen Arbeitnehmer-Bewegung die Leitbildprozesse, die es in großen Einrichtungen gibt und in denen die Mitarbeitenden sich stetig ihrer christlichen Prägung versichern können, um für sich neu auszuloten, wie sie diese umsetzen können. Denn es ist ihm durchaus wichtig, dass katholische Einrichtungen auch ein entsprechendes Weltbild transparent verbreiten können – und dazu brauchen sie das Selbstbestimmungsrecht, das die Kirche vor staatlicher Einmischung schützt.
Der Rechtsvorstand des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung, Jörg Kruttschnitt, erklärte in Berlin, der Gerichtshof habe bestätigt, dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht der wesentliche Faktor bei Abwägungsentscheidungen bleibt. Für die Arbeit der Diakonie sei eine evangelische Prägung wichtig. „Diese erwarten auch die Menschen von uns, die uns ihre Kinder, Eltern oder Kranken anvertrauen.“ Dass Anforderungen bei der Personalauswahl nicht willkürlich gestellt würden, entspreche auch der bisherigen Rechtslage und Praxis.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) erklärte, die Kirchen könnten künftig von ihren Beschäftigten nicht mehr pauschal eine bestimmte Religionszugehörigkeit verlangen. Zugleich könnten Bewerber und auch Beschäftigte der Kirchen Diskriminierung jetzt gerichtlich überprüfen lassen. „Bislang war das nur eingeschränkt möglich“, sagte ADS-Leiterin Christine Lüders.
Sie rief die Kirchen auf, aus dem Urteil Konsequenzen zu ziehen. „Die Kirchen müssen ab jetzt für jedes einzelne Arbeitsverhältnis nachvollziehbar und gerichtsfest begründen können, warum eine bestimmte Religionszugehörigkeit dazu zwingend notwendig sein soll.“
Bistum Osnabrück: Bereits gute Erfahrungen mit Mitarbeitenden ohne Konfession
Für den norddeutschen Generalvikar Theo Paul ist dies jedoch unproblematisch. Er sagte uns, er habe bereits Erfahrungen mit Mitarbeitenden ohne Konfession gemacht, vor allem im Bereich der Pflege und der IT. „Beispielweise kamen aus den neuen Bundesländern Mitarbeiter, wo mit einem Mal eine Auseinandersetzung auch mit ihrer eigenen Lebensdeutung und Lebensgestaltung aufkam. Der eine sagt uns, ,das ist interessant, ich finde das beeindruckend, ich finde es positiv, was ihr versucht zu leben und zu glauben, lasst mich aber auf meinem Weg!‘ - und andere haben sich taufen lassen. Also, das Spektrum ist sehr weit“, so Theo Paul.
(Vatican News/domradio - nv/mg)
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