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Symbolfoto von 1978: Die Beerdigung von Johannes Paul I. Symbolfoto von 1978: Die Beerdigung von Johannes Paul I.  

Österreich: Neue Richtlinien zu Feuer- und Naturbestattung

Die Österreichische Bischofskonferenz hat neue Richtlinien zu Feuer- und Naturbestattungen veröffentlicht. Darin räumt sie den Gläubigen das Recht ein, „über eine Feuerbestattung selber zu entscheiden, ohne dass ihnen oder ihren Hinterbliebenen daraus ein Nachteil erwachsen darf, sofern die Gründe ihrer Entscheidung nicht dem christlichen Glauben widersprechen“.

Keine christliche Option seien hingegen ein anonymes Verstreuen von Asche in der Natur, in der Luft oder auf dem Wasser, das Aufstellen der Urne in einem Privathaus oder einer Wohnung, die Beisetzung im privaten Garten oder das Aufteilen der Asche in mehrere Erinnerungsgegenstände.

Die Bischöfe halten in der Handreichung zudem fest, der Anspruch eines Katholiken auf die Feier der Totenliturgie erlösche auch dann nicht, „wenn seine Hinterbliebenen bei der Wahl der Bestattungsform oder des Bestattungsortes keine Rücksicht auf die kirchlichen Normen nehmen“. Begräbnisriten in Anwesenheit des Sarges mit dem Leichnam zu feiern, sei unabhängig von der Bestattungsform nachdrücklich und generell zu empfehlen.

Pietät bei jeder Bestattungsform

Hat vor der Einäscherung kein Gottesdienst stattgefunden, soll dieser laut den neuen Richtlinien in Anwesenheit der Urne gefeiert werden. Der Anspruch des kirchlichen Handelns im Umgang mit einer Aschenurne sei derselbe wie im Umgang mit einem Leichnam. „Für den Umgang mit der Asche sind, wie für den Umgang mit einem Leichnam, die Bestimmungen der Bestattungs- bzw. Sanitätsgesetze des jeweiligen Bundeslandes einzuhalten.“ Darüber hinaus gehe es um die Pietät, also den Schutz der Ehre des Verstorbenen und die Wahrung der Totenruhe, die auch für die Asche gelte.

Beisetzungsorte sollen beständig sein

Auf kirchlichen Friedhöfen sei der Beisetzungsort für Urnen vorzugsweise in der Erde. Im städtischen Raum könne stattdessen über die Errichtung von Aufbewahrungsplätzen in Kirchen nachgedacht werden. Die Bischöfe reagieren mit den Richtlinien auch auf den Trend, Urnen auf Wiesen- und Waldflächen oder in parkähnlichen Anlagen beizusetzen. Eine solche Bestattungsform schließe eine kirchliche Präsenz nicht sofort aus, es müsse vielmehr der Einzelfall geprüft werden. Die Richtlinien eröffnen einem kirchlichen Träger für die Beisetzung von Urnen die Möglichkeit, einen Waldfriedhof, eine Naturbestattungsanlage oder einen alternativen Begräbnisort zu führen bzw. einen stillgelegten Friedhof dafür zu revitalisieren.

Grundsätzlich gilt: „Beisetzungsorte sind beständig - also wieder auffindbar, allgemein zugänglich, erlauben eine Möglichkeit zum Gedenken und zum Gebet, die Namen der Toten können hinterlassen oder verzeichnet werden, die Errichtung eines christlichen Zeichens auf dem Areal ist möglich. Die Segnung der einzelnen Grabstellen ist empfohlen“, heißt es in der Verordnung wörtlich.

(kap – ck)

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22. Februar 2019, 12:36