D: Kirchen kritisieren Karlsruher Urteil zur Suizidbeihilfe
Die Kirchen wollten sich weiter dafür einsetzen, dass „organisierte Angebote der Selbsttötung in unserem Land nicht zur akzeptierten Normalität werden“.
Gefahr, dass Menschen unter Druck geraten
Karlsruhe sieht Recht auf selbstbestimmtes Sterben
Entsprechend erklärte Bundesverfassungsgericht die vor fünf Jahren verabschiedete Neufassung des Paragrafen 217 im deutschen Strafgesetzbuch für nichtig, weil damit die Möglichkeit „einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert“ werde. Der Bundestag hatte damals das Aufkommen von Sterbehilfevereinen eindämmen wollen. Ausdrücklich sprechen die Richter aber dem Parlament als dem Gesetzgeber das Recht zu, Suizidhilfe zu regulieren - sofern ein Raum zur Umsetzung der Selbsttötung verbleibe.
Sterbehilfevereine sollen laut Gericht erlaubt sein
Der Senat regt zudem eine „konsistente Ausgestaltung des Berufsrechts der Ärzte und der Apotheker“ und gegebenenfalls auch Änderungen beim Arzneimittel- und Betäubungsmittelrecht an. All das könne in ein „Schutzkonzept zur Suizidhilfe“ eingebunden werden.
Voßkuhle: Entscheidung nicht leicht gefallen
Voßkuhle sprach zugleich „von einem breiten Spektrum an Möglichkeiten“, die das Parlament trotzdem habe. Der Staat könne etwa Aufklärungs- und Wartepflichten für Suizidwillige festlegen. Zudem könnten die Zuverlässigkeit der Angebote von Sterbehilfevereinen geprüft und besonders gefahrenträchtige Formen der Suizidbeihilfe verboten werden.
Sechs Verfassungsbeschwerden Grundlage des Entscheids
Das Gericht entschied über sechs Verfassungsbeschwerden. Sie stammen von Sterbehilfevereinen, Ärzten und Schwerkranken. Die Erkrankten machten ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben geltend. Die Vereine sehen Grundrechte verletzt, weil ihre Mitglieder nicht tätig werden können. Ärzte argumentierten, der Paragraf 217 stelle nicht sicher, dass geleistete Suizidbeihilfe straffrei bleibe. Auch sei unklar, ob die Neuregelung früher straffreie Formen der Palliativmedizin erfasse. Palliativmedizin ist nicht auf Heilung, sondern auf die bestmögliche Lebensqualität Sterbenskranker ausgerichtet.
(pm/kap – mg)
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