D: Priester scheitert mit Klage gegen Masken im Gottesdienst
Die Maskenpflicht berühre zwar Priester unbestritten in ihrer religiösen sowie seelsorgerlichen Tätigkeit und damit in ihrer grundrechtlich geschützten Religionsfreiheit, heißt es in dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Demgegenüber hätten aber der Gesundheitsschutz der Bevölkerung und die Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems Vorrang.
Es sei auch zu berücksichtigen, dass die katholische Kirche selbst das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung anordne, so das Gericht. Die Kirche sehe damit die vom Antragsteller angeführte „würdige Durchführung aller Gottesdienste“ als gewährleistet an.
„Lediglich passive Teilhabe“
Der Priester hatte geltend gemacht, in allen katholischen Gottesdiensten würden die Corona-Schutzbestimmungen beachtet. In der katholischen Kirche komme den Gläubigen - im Vergleich zu anderen Glaubensgemeinschaften - zudem eine „lediglich passive Teilhabe“ zu, weshalb die räumlichen Gegebenheiten ausreichend seien, argumentierte er.
Der Priester forderte, nach den räumlichen Gegebenheiten oder der Gestaltung der jeweiligen Zusammenkünfte „passive oder aktive Teilnahme“ zu unterscheiden. Doch dies, so das Gericht, liefe auf eine Differenzierung nach Glaubensgemeinschaften hinaus und würde dem verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebot widersprechen.
Stadt Frankfurt verfügte Maskenpflicht
Der Eilantrag richtete sich gegen eine Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt vom 15. Oktober. Demnach wurde bei „Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen“ für alle Teilnehmenden das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann der Priester noch Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
(kna – sk)
Danke, dass Sie diesen Artikel gelesen haben. Wenn Sie auf dem Laufenden bleiben wollen, können Sie hier unseren Newsletter bestellen.