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Auch in Zeiten von Corona sorgt das Thema Suizidbeihilfe für Debatten Auch in Zeiten von Corona sorgt das Thema Suizidbeihilfe für Debatten 

D: Suizidprävention unterstützen statt Suizidbeihilfe fördern

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat im vergangenen Jahr das Verbot organisierter Sterbehilfe gekippt. Die Begründung: Es gebe ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. In der vergangenen Woche hat nun der 124. Deutsche Ärztetag das Verbot der Suizidhilfe aus dem Standesrecht gestrichen. Das sei ein fatales Signal für unsere Gesellschaft, so die Pressesprecherin der Christdemokraten für das Leben e.V. (CDL).

„Wie leider erwartet“, habe der Deutsche Ärztetag „unter dem Eindruck des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Verfassungswidrigkeit des Verbotes der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung das Verbot der Hilfe zur Selbsttötung im 3. Satz des Paragraphen 16 der Musterberufsordnung“ aufgehoben. Die Richter in Karlsruhe hätten das Selbstbestimmungsrecht des Menschen derart definiert, dass – unabhängig vom Vorliegen einer Krankheit – ab Volljährigkeit jederzeit ein neues „Recht auf Suizid“ bestehe und hierfür auch ohne jede Strafbarkeit die Hilfe Dritter in Anspruch genommen werden dürfe. Ferner hatte das Gericht die Ärzte aufgerufen, hierfür ihr Standesrecht entsprechend anzupassen, gleichwohl festgestellt wurde, dass kein Anspruch auf ärztliche Unterstützung bestehe und auch Ärzte nicht zur Suizidbeihilfe verpflichtet seien.

Hier hören Sie das Interview mit Susanne Wenzel, Pressesprecherin der Christdemokraten für das Leben e.V. (CDL)

Verpflichtungen der Menschen nicht vergessen

Ärzte, die Suizidhilfe leisten, verletzten somit keine Berufspflichten mehr. Dazu sagt Susanne Wenzel, Pressesprecherin der Christdemokraten für das Leben e.V. (CDL):

„In der Entscheidung ist aus meiner Sicht die Einstellung zur Selbstbestimmung des Menschen von den Richtern mit diesem Urteil aus Februar 2020 dramatisch überhöht worden. Es gilt, dass der Mensch autonom ist. Doch der Mensch hat als Teil einer Gemeinschaft auch Verpflichtungen.“

Keine „normale ärztliche Dienstleitung“

Erfreulicherweise habe das Ärzteparlament immerhin weiter deutlich betont, dass die Hilfe zur Selbsttötung keine „normale ärztliche Dienstleitung“ werden dürfe und bekräftigt, dass die ärztliche Hilfe zur Selbsttötung sich niemals auf einen Suizidwunsch ohne Vorliegen einer Erkrankung beziehen könne. Die Ärzte lehnen deshalb auch eine Verpflichtung zur Ausstellung einer ärztlichen „Suizid-Bescheinigung“ im Rahmen des in den inzwischen vorliegenden drei Gesetzentwürfen geplanten Beratungsverfahrens ab.

Die CDL unterstütze nachdrücklich die Forderung des Deutschen Ärztetages an den Gesetzgeber, die Suizidprävention in Deutschland zu unterstützen, auszubauen und zu verstetigen. Über 10.000 Suizide pro Jahr zeigten, dass der Gesetzgeber den Zugang zum assistierten Suizid unter keinen Umständen erleichtern darf. 

(radio horeb/pm – mg)

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18. Mai 2021, 13:09