Energiekrise: Deutsche Kirchen unterstützen Bedürftige
Im Zuge der Energiepreispauschale zusätzlich entstehende Einnahmen aus der Kirchensteuer sollten dementsprechend eingesetzt werden, heißt es in einer gemeinsamen Empfehlung von diesem Mittwoch. Die Anweisung ging an die für die Verwendung des Kirchensteueraufkommens zuständigen Gremien in den (Erz-)Diözesen und Landeskirchen. Das Geld solle Menschen zugutekommen, die von der Energiepreiskrise besonders betroffen sind. Die Mittel sollten über entsprechende soziale Projekte oder Initiativen vor Ort und nicht für andere kirchliche Zwecke eingesetzt werden.
Hintergrund
Das am 27. Mai 2022 in Kraft getretene Steuerentlastungsgesetz 2022 sieht neben steuerlichen Entlastungsmaßnahmen die sogenannte Energiepreispauschale vor. Sie beläuft sich auf 300 Euro und soll eine Entlastung für die Menschen schaffen, die durch die aktuelle Energiepreisentwicklung stark belastet sind. Beschäftigte sollen sie in den überwiegenden Fällen im September 2022 über die Arbeitgeber ausgezahlt bekommen. Dieser Auszahlungsweg wurde gewählt, weil es derzeit noch keinen Auszahlungsmechanismus gibt, um die Energiepreispauschale direkt an Bürgerinnen und Bürger auszuzahlen. Der Gesetzgeber hat sich aus Erwägungen der sozialen Gerechtigkeit dazu entschieden, die Energiepreispauschale zwar sozialabgabenfrei, aber einkommensteuerpflichtig zu machen. Bei der Auszahlung der Energiepreispauschale wird so der persönlichen Leistungsfähigkeit der Empfänger Rechnung getragen.
Da die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird, führt der vom Gesetzgeber gewählte Auszahlungsweg als steuerpflichtiges Einkommen über die Arbeitgeber automatisch dazu, dass auf die vom Staat gewährte Energiepreispauschale auch Zuschlagsteuern und damit bei Kirchenmitgliedern auch Kirchensteuer anfällt.
(pm – pr)
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