D: Gericht bestätigt Friedhofszwang - Privatbestattung verwehrt
Das Gericht entschied, mit dem grundsätzlichen Verbot von Bestattungen außerhalb von Friedhöfen sei der Ermessensspielraum des Gesetzgebers nicht überschritten - auch nicht wegen gewandelter Vorstellungen in der Bevölkerung. Die vom Gesetzgeber angestrebte Wahrung der Totenruhe und die Wahrung des Wohls der Allgemeinheit ließen es nicht zu, ein berechtigtes Interesse des Klägers anzuerkennen.
Zwar sei in Ländern wie Nordrhein-Westfalen und Bremen der Friedhofszwang für die Beisetzung von Ascheresten vor geraumer Zeit gelockert worden. Dennoch erachte es „der weit überwiegende Teil offensichtlich weiterhin als geboten, sich insbesondere aus Gründen wie der Totenruhe und des sittlichen Gefühls weiter Bevölkerungskreise grundsätzlich für den Friedhofszwang zu entscheiden“, so das OVG in Koblenz.
Der Kläger hatte angegeben, dass seine Kinder sich nicht um die Grabpflege auf dem Friedhof kümmern könnten, da sie alle verzogen seien. Zu der 1912 errichteten und unter Denkmalschutz stehenden Hofkapelle bestehe ein persönlicher Bezug, weil sein Patenonkel sie erbaut habe. Das Verwaltungsgericht hatte dem Kläger noch Recht gegeben. In der Berufungsinstanz scheiterte er nun. Der beklagte Eifelkreis hatte Berufung eingelegt.
(kna – cs)
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