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Lateinisches Vesper-Gebet
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Papst Franziskus bei einer Taufe in der Sixtinischen Kapelle Papst Franziskus bei einer Taufe in der Sixtinischen Kapelle  (ANSA)

D: „Spezielle Fälle“ im Taufbuch

Geschlechtliche Vielfalt stellt die Kirche vor Herausforderungen. Im Erzbistum Berlin gibt es nun Regelungen, wie Täuflinge mit gleichgeschlechtlichen Eltern sowie trans- und diversgeschlechtliche Menschen in die Kirchenbücher eingetragen werden.

Am 1. September trat ein „Dekret zur Eintragung einer Taufe in das Taufbuch in speziellen Fällen und zum Ausstellen von Taufurkunden und Taufbescheinigungen“ in Kraft. Darin gibt es auch Regelungen für Personen, deren Geschlecht personenstandsrechtlich geändert wurde, und Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können.

Die Regelungen werden auch bei Konvertiten und erwachsenen Täuflingen analog angewendet. Das Dekret regelt lediglich den innerkirchlichen Umgang mit dem staatlich geregelten Personenstand und ändert nicht die Lehre der Kirche. Gleichgeschlechtliche zivile Ehen und Partnerschaften sowie Personenstandsänderungen haben grundsätzlich keine Wirkung im kirchlichen Bereich.

Keine Änderung der Lehre der Kirche

Das Berliner Dekret entspricht den Normen, die bereits im Juli 2022 im Erzbistum Freiburg und später im Bistum Limburg in Kraft gesetzt wurden. Bei Personen, deren Geschlecht personenstandsrechtlich geändert wurde, wird entsprechend der Vorgabe des heutigen Glaubensdikasteriums vorgegangen, das 2002 festgelegt hatte, dass der Eintrag im Taufbuch um eine Bemerkung zu ergänzen sei.

In den Taufbüchern wird gemäß dem Dekret der neue Name, das neue Geschlecht sowie Datum und Aktenzeichen der Entscheidung durch eine staatliche Behörde verzeichnet. Dabei ist ein Sperrvermerk einzutragen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Transsexuellengesetzes, das für geänderte Vornamen ein Offenbarungsverbot vorsieht.

(katholisch.de – sk)
 

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05. September 2023, 10:37
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