Für Kinder und schutzbedürftige Erwachsene muss der Vatikan (und dessen Vertretungen im Ausland) nach dem Willen des Papstes ein sicherer Ort sein Für Kinder und schutzbedürftige Erwachsene muss der Vatikan (und dessen Vertretungen im Ausland) nach dem Willen des Papstes ein sicherer Ort sein 

Motu Proprio: Papst Franziskus erlässt neue Gesetze zum Kinderschutz

Vatican News dokumentiert an dieser Stelle das Motu Proprio des Papstes zum Kinderschutz in einer Arbeitsübersetzung.

APOSTOLISCHES SCHREIBEN
IN FORM EINES »MOTU PROPRIO«
VON PAPST
FRANZISKUS
ÜBER DEN SCHUTZ VON MINDERJÄHRIGEN UND GEFÄHRDETEN PERSONEN

Der Schutz von Minderjährigen und schutzbedürftigen Personen ist ein integraler Bestandteil der Botschaft des Evangeliums, zu dessen Verbreitung auf der ganzen Welt die Kirche und alle ihre Glieder berufen sind. Tatsächlich hat uns Christus selbst die Fürsorge und den Schutz der Geringsten und Wehrlosen anvertraut: „Wer ein solches Kind in meinem Namen aufnimmt, der nimmt mich auf“. (Mt 18,5). Deshalb haben wir alle die Pflicht, Kinder und gefährdete Menschen großzügig aufzunehmen und ein sicheres Umfeld für sie zu schaffen, wobei vorrangig ihre Interessen zu beachten sind. Dies erfordert eine kontinuierliche und tiefe Umkehr, in der die persönliche Heiligkeit und der moralische Einsatz dazu beitragen können, die Glaubwürdigkeit der Verkündigung des Evangeliums zu fördern und den Erziehungsauftrag der Kirche zu erneuern.

Ich möchte daher den institutionellen und normativen Rahmen für die Prävention und Bekämpfung des Missbrauchs von Kindern und gefährdeten Personen weiter stärken, damit in der Römischen Kurie und im Staat Vatikanstadt:

- eine Gemeinschaft bewahrt wird, die die Rechte und Bedürfnisse von Kindern und schutzbedürftigen Personen respektiert und sich ihrer bewusst ist, und die darauf bedacht ist, alle Formen von physischer oder psychischer Gewalt oder Missbrauch, Vernachlässigung, Fahrlässigkeit, Misshandlung oder Ausbeutung zu verhindern, die sowohl in zwischenmenschlichen Beziehungen als auch an Strukturen oder gemeinschaftlich genutzten Orten auftreten können;
- in allen das Bewusstsein für die Pflicht reift, Verstöße den zuständigen Behörden zu melden und mit ihnen bei den Präventions- und Kontrollmaßnahmen zusammenzuarbeiten;
- jeder Missbrauch oder Misshandlung von Kindern oder schutzbedürftigen Personen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wirksam verfolgt wird;
- denjenigen, die aussagen, Opfer von Ausbeutung, sexuellem Missbrauch oder Misshandlung geworden zu sein, sowie ihren Familien das Recht zugestanden wird, empfangen, angehört und begleitet zu werden;
- den Opfern und ihren Familien angemessene Seelsorge sowie sachgemäße geistliche, medizinische, psychologische und rechtliche Unterstützung angeboten wird;
- sia garantito agli imputati il diritto a un processo equo e imparziale, nel rispetto della presunzione di innocenza, nonché dei principi di legalità e di proporzionalità fra il reato e la pena;
- den Angeklagten das Recht auf ein faires und unparteiisches Verfahren garantiert wird, unter gebührender Berücksichtigung der Unschuldsvermutung und der Grundsätze der Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit zwischen Straftat und Strafe;
- der Verurteilte von seinen Pflichten wegen Missbrauchs eines Kindes oder einer schutzbedürftigen Person entbunden wird und gleichzeitig angemessene Unterstützung für die psychologische und spirituelle Rehabilitation erhält, auch zum Zweck der sozialen Wiedereingliederung;
- alles Mögliche unternommen wird, um den guten Ruf derjenigen wiederherzustellen, die zu Unrecht beschuldigt wurden;
- eine angemessene Weiterbildung zum Schutz von Minderjährigen und gefährdeten Personen angeboten wird.

Deshalb verfüge ich mit diesem Schreiben, dass:

1. Die zuständigen Justizbehörden des Staates der Vatikanstadt auch die Strafgerichtsbarkeit in Bezug auf die in den Artikeln 1 und 3 des Gesetzes Nr. CCXCVII vom 26. März 2019 über den Schutz von Minderjährigen und schutzbedürftigen Personen genannten Straftaten ausüben, die von den in Punkt 3 des Motu Proprio „In der heutigen Zeit“ vom 11. Juli 2013 genannten Personen in Ausübung ihrer Funktionen begangen wurden.

2. Unter Ausnahme des Beichtgeheimnisses sind die in Nummer 3 des Motu Proprio „In der heutigen Zeit“ vom 11. Juli 2013 genannten Personen verpflichtet, unverzüglich eine Anzeige beim Gericht des Staates Vatikanstadt einzureichen, wenn sie in Ausübung ihrer Funktionen Kenntnis erlangen oder mit gutem Grund annehmen, dass ein Kind oder eine schutzbedürftige Person Opfer einer der in Artikel 1 des Gesetzes Nr. CCXCVII genannten Straftaten ist, wenn sie, auch wechselweise, begangen werden:

 i. auf dem Hoheitsgebiet des Staates;
 ii. zum Schaden der Staatsangehörigen oder Einwohner des Staates;
 iii. im Rahmen der Ausübung ihrer Aufgaben durch Staatsbeamte oder durch die in Nummer 3 des Motu Proprio „In der heutigen Zeit“ vom 11. Juli 2013 genannten Personen.

3. Den Personen, die durch die in Artikel 1 des Gesetzes Nr. CCXCVII genannten Straftaten geschädigt werden, werden über den von der Direktion für Gesundheit und Hygiene des Gouvernatorats des Staates der Vatikanstadt verwalteten Begleitdienst geistliche, medizinische und soziale Unterstützung, einschließlich therapeutischer und psychologischer Soforthilfe, sowie nützliche Informationen rechtlicher Art angeboten.

4. Das Amt für Arbeitsangelegenheiten des Apostolischen Stuhls organisiert in Zusammenarbeit mit dem Begleitdienst der Direktion für Gesundheit und Hygiene Fortbildungsprogramme für das Personal der Römischen Kurie und mit dem Heiligen Stuhl verbundene Institutionen über die Risiken der Ausbeutung, des sexuellen Missbrauchs und der Misshandlung von Kindern und schutzbedürftigen Personen sowie über die Mittel zur Identifizierung und Verhütung solcher Straftaten und über die Meldepflicht.

5. Bei der Auswahl und Anstellung von Personal für die Römische Kurie und mit dem Heiligen Stuhl verbundene Institutionen sowie von Personen, die auf freiwilliger Basis mit ihnen zusammenarbeiten, muss die Eignung des Bewerbers zu einer Interaktion mit Minderjährigen und schutzbedürftigen Personen festgestellt werden.

6. Die Dikasterien der Römischen Kurie und die mit dem Heiligen Stuhl verbundenen Institutionen, zu denen Minderjährige oder schutzbedürftige Personen Zugang haben, verabschieden mit Unterstützung des Begleitdienstes der Direktion für Gesundheit und Hygiene Handlungsempfehlungen und Leitlinien zu ihrem Schutz.

Ich verfüge, dass dieses Apostolische Schreiben in Form eines "Motu Proprio" durch Veröffentlichung im L'Osservatore Romano promulgiert und anschließend in die Acta Apostolicae Sedis aufgenommen wird.

Ich bestimme, dass das, was festgesetzt wurde, ab dem 1. Juni 2019 vollumfänglich in Kraft treten soll. Alle damit unvereinbaren Bestimmungen werden aufgehoben.

Gegeben in Rom beim Petersdom am 26. März 2019, dem siebten Jahr des Pontifikats.

(vatican news)

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29. März 2019, 12:00