Wortlaut: Normen zu Ablass im Heiligen Jahr 2025
ÜBER DIE GEWÄHRUNG EINES ABLASSES
WÄHREND DES ORDENTLICHEN JUBILÄUMS DES JAHRES 2025
VERKÜNDET VON SEINER HEILIGKEIT PAPST FRANZISKUS
Nun ist die Zeit für ein neues Heiliges Jahr gekommen, in dem die Heilige Pforte wiederum weit geöffnet wird, um die lebendige Erfahrung der Liebe Gottes zu ermöglichen“ (Spes non confundit, 6). In der Verkündigungsbulle des Ordentlichen Jubiläums 2025 ruft der Heilige Vater in der gegenwärtigen geschichtlichen Situation, in der „die Menschheit die Dramen der Vergangenheit vergisst, wird sie von einer neuen, schwierigen Prüfung heimgesucht, bei der viele Völker von der Brutalität der Gewalt getroffen werden“ (Spes non confundit, 8), alle Christen auf, Pilger der Hoffnung zu werden. Dies ist eine Tugend, die in den Zeichen der Zeit wiederentdeckt werden muss, die „die Sehnsucht des menschlichen Herzens einschließen, das der rettenden Gegenwart Gottes bedarf, verlangen danach, in Zeichen der Hoffnung verwandelt werden“ (Spes non confundit, 7), die sich vor allem aus der Gnade Gottes und der Fülle seiner Barmherzigkeit ergibt.
Schon in der Einweihungsbulle des Außerordentlichen Jubiläums der Barmherzigkeit 2015 hat Papst Franziskus betont, wie sehr der Ablass in diesem Kontext eine „besondere Bedeutung“ (Misericordiae vultus, 22) erlangt hat, da die Barmherzigkeit Gottes „zum Ablass, den der Vater durch die Kirche, die Braut Christi, dem Sünder, dem vergeben wurde, schenkt und der ihn von allen Folgen der Sünde befreit“ (ebd.). Auch heute erklärt der Heilige Vater, dass das Geschenk des Ablasses „uns nämlich entdecken [lässt], wie grenzenlos Gottes Barmherzigkeit ist. Es ist kein Zufall, dass einst die Begriffe ‚Barmherzigkeit‘ und ‚Ablass‘ austauschbar waren, eben weil dieser die Fülle der Vergebung Gottes ausdrücken soll, die keine Grenzen kennt“ (Spes non confundit, 23). Der Ablass ist also eine Jubiläumsgnade.
Nach dem Willen des Papstes will daher, auch anlässlich des Ordentlichen Jubiläums 2025, dieses „Gericht der Barmherzigkeit“, dessen Aufgabe es ist, über alles zu verfügen, was die Gewährung und den Gebrauch des Ablasses betrifft, die Herzen der Gläubigen anspornen, den frommen Wunsch zu hegen und zu nähren, den Ablass als Gnadengeschenk zu erhalten. Er legt die folgenden Vorschriften fest, damit die Gläubigen von den „Bestimmungen […], die erforderlich sind, um den Jubiläumsablass zu erlangen und diese Praxis fruchtbar zu gestalten“ (Spes non confundit, 23) Gebrauch machen können.
Während des Ordentlichen Jubiläums 2025 bleiben alle anderen Ablasskonzessionen in Kraft. Alle wahrhaft reuigen Gläubigen, die unter Ausschluss jeglicher Neigung zur Sünde (vgl. Enchiridion Indulgentiarum, IV. Aufl., Norm 20, § 1) und von einem Geist der Nächstenliebe bewegt, im Laufe des Heiligen Jahres, geläutert durch das Sakrament der Buße und gestärkt durch die Heilige Kommunion, gemäß den Intentionen des Papstes beten, können aus dem Schatz der Kirche einen vollkommenen Ablass, den Erlass und die Vergebung ihrer Sünden erlangen, der den Seelen im Fegefeuer in Form eines Wahlrechts zukommt:
I. - Bei heiligen Wallfahrten
Die Gläubigen, Pilger der Hoffnung, können den vom Heiligen Vater gewährten Jubiläumsablass erhalten, wenn sie eine fromme Wallfahrt unternehmen
zu einer der heiligen Stätten des Jubiläums: indem sie dort andächtig an der heiligen Messe teilnehmen (wenn die liturgischen Normen dies zulassen, kann zunächst die dem Jubiläum entsprechende Messe oder die Votivmesse gelesen werden) zur Versöhnung, zur Vergebung der Sünden, zur Bitte um die Tugend der Nächstenliebe und um die Eintracht unter den Völkern); bei einer rituellen Messe zur Spendung der Sakramente der christlichen Initiation oder der Krankensalbung; bei der Feier des Wortes Gottes; beim Stundengebet (Lesungen, Laudes, Vesper); beim Kreuzweg; beim marianischen Rosenkranz; beim Akathistos-Hymnus; bei einer Bußfeier, die mit den Einzelbeichten der Pönitenten endet, wie es im Bußritus (Form II) festgelegt ist;
in Rom: in mindestens einer der vier großen päpstlichen Basiliken St. Peter im Vatikan, Heiligster Erlöser im Lateran, St. Maria Maggiore, St. Paul vor den Mauern;
im Heiligen Land: zu mindestens einer der drei Basiliken: des Heiligen Grabes in Jerusalem, der Geburtskirche in Bethlehem, der Verkündigungskirche in Nazareth;
in anderen kirchlichen Bezirken: in der Kathedralkirche oder in anderen vom Ordinarius des Ortes bestimmten Kirchen und heiligen Stätten. Die Bischöfe sollen die Bedürfnisse der Gläubigen berücksichtigen und darauf achten, dass der Sinn der Wallfahrt mit ihrer ganzen symbolischen Kraft, die das dringende Bedürfnis nach Umkehr und Versöhnung zum Ausdruck bringen kann, erhalten bleibt;
II.- Bei frommen Besuchen heiliger Stätten
Ebenso können die Gläubigen einen Jubiläumsablass erlangen, wenn sie einzeln oder als Gruppe andächtig eine beliebige Stätte des Jubiläums besuchen und dort während einer angemessenen Zeitspanne in eucharistischer Anbetung und Meditation verweilen und mit dem Vaterunser schließen, dem Glaubensbekenntnis in jeder rechtmäßigen Form und der Anrufung Marias, der Mutter Gottes, abschließen, damit alle in diesem Heiligen Jahr „die Nähe der liebevollsten aller Mütter erfahren können, die ihre Kinder niemals verlässt“ (Spes non confundit, 24).
Anlässlich des Jubiläumsjahres können neben den oben genannten bedeutenden Wallfahrtsorten auch diese anderen heiligen Stätten zu den gleichen Bedingungen besucht werden:
in Rom: die Basilika Santa Croce in Gerusalemme, die Basilika San Lorenzo al Verano, die Basilika San Sebastiano (der andächtige Besuch „der sieben Kirchen“, die dem heiligen Philipp Neri so sehr am Herzen liegen, ist sehr zu empfehlen), das Heiligtum der göttlichen Liebe, die Kirche Santo Spirito in Sassia, die Kirche San Paolo alle Tre Fontane, der Ort des Martyriums des Apostels, die christlichen Katakomben; die Kirchen der Jubiläumswege, die dem Iter Europaeum gewidmet sind, und die Kirchen, die den Schutzpatroninnen Europas und den Kirchenlehrern gewidmet sind (Basilica di Santa Maria sopra Minerva, Santa Brigida a Campo de' Fiori, Chiesa Santa Maria della Vittoria, Chiesa di Trinità dei Monti, Basilica di Santa Cecilia a Trastevere, Basilica di Sant'Agostino in Campo Marzio);
andere Orte in der Welt: die beiden kleinen päpstlichen Basiliken von Assisi, St. Franziskus und St. Maria von den Engeln; die päpstlichen Basiliken von Unserer Lieben Frau von Loreto, Unserer Lieben Frau von Pompeji, St. Antonius von Padua; Antonius von Padua; jede kleinere Basilika, jede Kathedralkirche, jede Mitkathedralkirche, jedes Marienheiligtum sowie zum Nutzen der Gläubigen jede bedeutende Stiftskirche oder jedes Heiligtum, die von jedem Diözesan- oder Eparchialbischof bestimmt werden, sowie die nationalen oder internationalen Heiligtümer, „heilige Orte der Gastfreundschaft und besondere Orte der Hoffnung“ (Spes non confundit, 24), die von den Bischofskonferenzen angegeben werden.
Die wirklich reuigen Gläubigen, die aus schwerwiegenden Gründen nicht in der Lage sind, an feierlichen Veranstaltungen, Wallfahrten und frommen Besuchen teilzunehmen (wie vor allem alle Nonnen und Mönche in Klausur, alte Menschen, Kranke, Gefangene sowie diejenigen, die in Krankenhäusern oder anderen Pflegeeinrichtungen einen ständigen Dienst an den Kranken leisten) erhalten den Jubiläumsablass unter den gleichen Bedingungen, wenn sie im Geiste vereint mit den anwesenden Gläubigen, insbesondere zu den Zeiten, in denen die Worte des Papstes oder der Diözesanbischöfe über die Medien verbreitet werden, in ihren eigenen Häusern oder dort, wo die Beeinträchtigungen sie daran hindern (z.B. in der Kapelle des Klosters, des Krankenhauses, des Pflegeheims, des Gefängnisses...) das Vaterunser, das Glaubensbekenntnis in jeder rechtmäßigen Form und andere Gebete, die den Zielen des Heiligen Jahres entsprechen, und ihre Leiden oder die Nöte ihres Lebens vor Gott zu tragen;
III.- Werke der Barmherzigkeit und der Buße
Darüber hinaus können die Gläubigen einen Jubiläumsablass erhalten, wenn sie in frommer Gesinnung an Volksmissionen, Exerzitien oder Fortbildungsveranstaltungen über die Texte des Zweiten Vatikanischen Konzils und den Katechismus der Katholischen Kirche teilnehmen, die nach dem Willen des Heiligen Vaters in einer Kirche oder an einem anderen geeigneten Ort stattfinden sollen.
Ungeachtet der Norm, dass nur ein vollkommener Ablass pro Tag gewährt werden kann (vgl. Enchiridion Indulgentiarum, IV. ed, Norm 18, § 1), können die Gläubigen, die den Akt der Nächstenliebe zugunsten der Seelen im Fegefeuer vollbracht haben, wenn sie sich rechtmäßig ein zweites Mal am selben Tag dem Sakrament der Kommunion nähern, den vollkommenen Ablass zweimal am selben Tag erlangen, der nur für die Verstorbenen gilt (Dies ist im Rahmen einer Eucharistiefeier vorgesehen; vgl. can. 917 und Päpstliche Kommission für die authentische Auslegung des CIC, Responsa ad dubia, 1, 11 iul. 1984). Durch diese doppelte Opfergabe wird eine lobenswerte Übung übernatürlicher Nächstenliebe vollzogen, durch die die Gläubigen, die noch auf der Erde leben, zusammen mit denen, die ihren Weg bereits vollendet haben, im mystischen Leib Christi vereint sind, denn „Jubiläumsablass kraft des Gebets in besonderer Weise für diejenigen bestimmt, die uns vorausgegangen sind, damit ihnen die volle Barmherzigkeit zuteil wird“ (Spes non confundit, 22).
Aber in besonderer Weise werden wir gerade „im Heiligen Jahr […] aufgerufen, zu greifbaren Zeichen der Hoffnung für viele Brüder und Schwestern zu werden, die unter schwierigen Bedingungen leben“ (Spes non confundit, 10): Der Ablass ist daher auch an Werke der Barmherzigkeit und der Buße gebunden, mit denen man Zeugnis von der vollzogenen Umkehr ablegt. Die Gläubigen sollen nach dem Beispiel und Auftrag Christi ermutigt werden, häufiger Werke der Nächstenliebe oder der Barmherzigkeit zu verrichten, vor allem im Dienst an den Brüdern und Schwestern, die durch verschiedene Nöte belastet sind. Insbesondere sollen sie „die leiblichen Werke der Barmherzigkeit wiederentdecken: die Hungrigen speisen, den Durstigen zu trinken geben, die Nackten bekleiden, die Fremden aufnehmen, die Kranken pflegen, die Gefangenen besuchen, die Toten begraben“ (Misericordiae vultus, 15), und sie sollen auch „die geistlichen Werke der Barmherzigkeit wiederentdecken: den Zweifelnden recht raten, die Unwissenden lehren, die Sünder zurechtweisen, die Betrübten trösten, Beleidigungen verzeihen, die Lästigen geduldig ertragen und für die Lebenden und Verstorbenen zu Gott beten“ (ebd. ).
Ebenso können die Gläubigen den Jubiläumsablass erlangen, wenn sie ihre Brüder und Schwestern in Not oder Schwierigkeiten (Kranke, Gefangene, alte Menschen in Einsamkeit, Behinderte...) über einen angemessenen Zeitraum besuchen, so als ob sie zu Christus pilgern würden, der in ihnen gegenwärtig ist (vgl. Mt 25,34-36), und wenn sie die üblichen geistlichen, sakramentalen und betenden Bedingungen erfüllen. Die Gläubigen werden zweifellos in der Lage sein, diese Besuche im Laufe des Heiligen Jahres zu wiederholen und bei jedem dieser Besuche einen vollkommenen Ablass zu erlangen, und zwar sogar auf täglicher Basis.
Der Jubiläumsablass kann auch durch Initiativen erreicht werden, die den Geist der Buße, der die Seele des Jubiläums ist, konkret und großzügig umsetzen, indem sie insbesondere den bußfertigen Wert des Freitags wiederentdecken: indem man im Geiste der Buße mindestens einen Tag lang auf sinnlose Ablenkungen (reale, aber auch virtuelle, die z.B. durch die Medien und die sozialen Netzwerke hervorgerufen werden) und auf überflüssigen Konsum verzichtet (z.B. durch Fasten oder Enthaltsamkeit gemäß den allgemeinen Normen der Kirche und den Vorgaben der Bischöfe), sowie durch eine anteilige Geldspende an die Armen durch die Unterstützung von Werken religiösen oder sozialen Charakters, insbesondere zugunsten der Verteidigung und des Schutzes des Lebens in jeder Phase und des Lebens selbst, der verlassenen Kinder, der Jugendlichen in Schwierigkeiten, der alten Menschen in Not oder allein, der Migranten aus verschiedenen Ländern, „die ihr Land auf der Suche nach einem besseren Leben für sich und ihre Familien verlassen“ (Spes non confundit, 13); durch die Widmung eines angemessenen Teils der Freizeit für freiwillige Tätigkeiten, die für die Gemeinschaft von Interesse sind, oder für andere ähnliche Formen des persönlichen Engagements.
Alle Diözesan- oder Eparchialbischöfe und diejenigen, die ihnen rechtlich gleichgestellt sind, können am günstigsten Tag dieser Jubiläumszeit anlässlich der Hauptfeier in der Kathedrale und in den einzelnen Jubiläumskirchen den Päpstlichen Segen mit angeschlossenem vollkommenen Ablass erteilen, der von allen Gläubigen, die diesen Segen unter den üblichen Bedingungen empfangen, erlangt werden kann.
Um den Zugang zum Bußsakrament und die Erlangung der göttlichen Vergebung durch die kirchliche Vollmacht pastoral zu erleichtern, werden die Ortsordinarien gebeten, den Kanonikern und Priestern, die in den für das Heilige Jahr bestimmten Kathedralen und Kirchen die Beichte der Gläubigen hören können, die auf das interne Forum beschränkten Befugnisse zu erteilen, wie sie für die Gläubigen der Ostkirchen in can. 728, § 2 des CCEO, und im Falle eines eventuellen Vorbehalts die des can. 727, mit Ausnahme der in can. 728, § 1 genannten Fälle; für die Gläubigen der lateinischen Kirche hingegen die in can. 508, § 1 des CIC genannten Fakultäten.
In dieser Hinsicht ermahnt die Pönitentiarie alle Priester, mit großzügiger Verfügbarkeit und Selbsthingabe den Gläubigen die größtmögliche Gelegenheit zu bieten, die Mittel des Heils in Anspruch zu nehmen, indem sie in Absprache mit den Pfarrern oder den Rektoren der Nachbarkirchen Zeitfenster für die Beichte festlegen und veröffentlichen, sich selbst im Beichtstuhl zur Verfügung stellen, feste und häufige Bußfeiern ansetzen und auch Priestern, die aus Altersgründen keine festgelegten pastoralen Verpflichtungen haben, die größtmögliche Verfügbarkeit bieten. Im Einklang mit dem Motu Proprio Misericordia Dei sollen sie auch an die pastorale Zweckmäßigkeit denken, die Beichte auch während der Feier der Heiligen Messe zu hören.
Um den Beichtvätern ihre Aufgabe zu erleichtern, sieht die Apostolische Pönitentiarie im Auftrag des Heiligen Vaters vor, dass die Priester, die die Jubiläumswallfahrten außerhalb ihrer eigenen Diözesen begleiten oder sich ihnen anschließen, von denselben Befugnissen Gebrauch machen können, die ihnen in ihren eigenen Diözesen von der rechtmäßigen Autorität zuerkannt worden sind. Diese Apostolische Pönitentiarie wird dann den Pönitentiarien der römischen päpstlichen Basiliken, den kanonischen Pönitentiarien oder den diözesanen Pönitentiarien, die in den einzelnen kirchlichen Bezirken eingerichtet sind, besondere Befugnisse übertragen.
Die Beichtväter werden, nachdem sie die Gläubigen liebevoll über die Schwere der Sünden belehrt haben, die mit einem Vorbehalt oder einem Tadel belegt sind, mit pastoraler Liebe geeignete sakramentale Bußmaßnahmen festlegen, um sie so weit wie möglich zu einer stabilen Reue zu führen und sie je nach der Art des Falles zur Wiedergutmachung aufzufordern.
Schließlich bittet die Pönitentiarie die Bischöfe nachdrücklich, als Träger des dreifachen munus der Lehre, der Leitung und der Heiligung dafür Sorge zu tragen, die hier vorgeschlagenen Bestimmungen und Grundsätze für die Heiligung der Gläubigen unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen, kulturellen und traditionellen Gegebenheiten zu erläutern. Eine Katechese, die den soziokulturellen Besonderheiten eines jeden Volkes angepasst ist, wird in der Lage sein, das Evangelium und die Gesamtheit der christlichen Botschaft wirksam zu vermitteln und das Verlangen nach diesem einzigartigen Geschenk, das durch die Vermittlung der Kirche erlangt wurde, tiefer in den Herzen zu verwurzeln.
Dieses Dekret gilt für das gesamte Ordentliche Jubiläum 2025, ungeachtet jeder anderslautenden Bestimmung.
Gegeben zu Rom, vom Sitz der Apostolischen Pönitentiarie, am 13. Mai 2024, dem Gedenktag der seligen Jungfrau Maria von Fatima.
Angelo Card. De Donatis
Großpönitentiar
S.E. Msgr. Krzysztof Nykiel
Regent
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