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Archvibild: Ordensfrauen aus dem Baltikum Archvibild: Ordensfrauen aus dem Baltikum 

Neue Regeln für Ordensleute: Ausschlussverfahren für „Abwesenheit“

Wer einer Ordensgemeinschaft angehört und der eigenen Gemeinschaft mindestens 12 Monate „fern bleibt“, wird künftig kirchenrechtlich als vom Orden ausgeschieden betrachtet. Das schreibt Papst Franziskus unter anderem in einem neuen Motu proprio unter dem Titel „Communis vita“. Das Schreiben wurde an diesem Dienstag vom Vatikan veröffentlicht.

Mario Galgano – Vatikanstadt

Zu den Schwierigkeiten in einer Ordensgemeinschaft gehören Fälle von „unbegründeter Abwesenheit“ aus der Gemeinschaft. In diesem Zusammenhang wollte der Papst Klarheit schaffen und genehmigte deshalb, dass der Kanon 694 des Kodex des kanonischen Rechts (Kirchenrecht) dementsprechend modifiziert werde. Das geht aus dem Motu proprio „Communis vita“ hervor. In Paragraph 1 wird deshalb ein dritter Grund für den Austritt aus dem Religionsinstitut ipso facto eingefügt und zwar die „unrechtmäßige Abwesenheit aus dem Ordenshaus“. Bisher wurden unter dem Kanon 694, der den Ausschluss aus dem Orden regelt, zwei Gründe aufgezählt und zwar, wenn der entsprechende Ordensmann oder die Ordensfrau „offenkundig vom katholischen Glauben abgefallen ist“ (Paragraph 1); ein weiterer Grund ist, wenn er oder sie „eine Ehe geschlossen oder den Abschluss einer solchen, wenn auch nur in Form der Zivilehe, versucht hat“ (Paragraph 2).

Um es an andere Absätze des Kirchenrechts anzugleichen, wird auch der Kanon 665, Paragraph 2 berücksichtigt, in der es um ein Ordensmitglied geht, „das unrechtmäßig von der Ordensniederlassung abwesend ist“.

Erreichbarkeit von Ordensleuten

Im selben Motu proprio spezifiziert Franziskus unter Hinzufügung von Paragraph 3 im Kanon 694 das Verfahren, das im neuen Rücktrittsgrund anzuwenden ist, und integriert dies in das bereits in Paragraph 2 desselben Kanons beschriebene Verfahren, das unverändert bleibt. Diese Änderung begünstigt die Lösung bestimmter Situationen, die mit der illegitimen Abwesenheit eines Ordensmitglieds vom Ordenshaus zusammenhängt, insbesondere bei solchen Ordensleuten, die „nicht erreicht werden können“. Es handelt sich meist um Mitglieder von Ordensinstituten, die ohne Zustimmung ihrer Vorgesetzten illegal aus dem Ordenshaus weggezogen sind und sich der Gehorsamspflicht gegenüber ihrem legitimen Vorgesetzten entziehen (vgl. Kanon 665, Paragraph 2 CIC).

Neben der „illegalen Abwesenheit“ – also nicht abgesprochenes Fernbleiben – wird auch die Nichtverfügbarkeit aufgeführt. Oft hätten die Ergebnisse der Suche durch den Ordensvorgesetzten zu negativen Ergebnisse geführt, da sich ein Ordensmitglied bewusst nicht zur Verfügung stellt. Wegen solcher Fälle hätten die zuständigen Ordensvorgesetzten die vatikanische Ordenskongregation darum gebeten, Verhaltensregeln aufzustellen, um „der tatsächlichen Situation Rechtssicherheit zu geben“.

(vatican news)

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26. März 2019, 12:52