Vatikan: Glaubensbehörde beantwortet Fragen zur Einäscherung
Vatican News
Zum einen spricht das Dikasterium für die Glaubenslehre von einem heiligen Ort, den man einrichten könne, um dort die Asche-Überreste der verstorbenen Katholiken „gemeinschaftlich aufzubewahren“ – also ein kollektives Behältnis, in das jeweils die Asche von Verstorbenen gestreut wird. Man kann dieses Behältnis „Cinerar“ nennen (das lateinische „cinis“ bedeutet „Asche“) – in Anlehnung an das „Ossuar“, das zur Aufbewahrung menschlicher Knochen dient.
Das schreibt die Glaubensbehörde in ihrer Antwort auf zwei Fragen des Erzbischofs von Bologna zum Thema der Einäscherung verstorbener Gläubiger. In der zweiten Antwort heißt es, die kirchliche Autorität könne Familienmitgliedern auf deren Bitte hin erlauben, einen „minimalen Teil“ der Asche eines Verstorbenen an einem Ort aufzubewahren, der für die Geschichte dieses Verstorbenen von Bedeutung ist.
Verstreuen der Asche in der Natur wird vom Kirchenrecht nicht erlaubt
Kardinal Zuppi hatte ausführlich begründet, warum er sich mit zwei Fragen an Rom wandte. Zum einen stellte er fest, dass das Angebot rund um die Einäscherung von Verstorbenen immer „vielfältiger“ wird, und nannte als Beispiel das Verstreuen der Asche in der Natur (das vom Kirchenrecht nicht erlaubt wird). Zuppi, der auch Vorsitzender der italienischen Bischofskonferenz ist, erwähnte die „geringeren Kosten der Verstreuung“ und mahnte, man dürfe „wirtschaftlichen Gründen nicht den Vorrang geben“ und auch nicht nur „dem Wunsch der Familienangehörigen“. Stattdessen müsse man bei der Frage, was mit der Asche von Verstorbenen geschehen solle, wenn die Frist zu ihrer Aufbewahrung verstrichen ist, „vor allem der christlichen Verkündigung der Auferstehung der Leiber und der ihnen gebührenden Achtung entsprechen“.
Seine Fragen lauteten: „Ist es angesichts des kanonischen Verbots, die Asche eines Verstorbenen zu verstreuen, möglich, einen definierten und dauerhaften heiligen Ort für die gemeinschaftliche Sammlung und Aufbewahrung der Asche verstorbener Getaufter einzurichten - ähnlich wie es in Beinhäusern geschieht -, wobei für jeden einzelnen Verstorbenen die persönlichen Daten angegeben werden?“ Und zweitens: „Kann einer Familie erlaubt werden, einen Teil der Asche eines Familienmitglieds an einem Ort aufzubewahren, der für die Geschichte des Verstorbenen von Bedeutung ist?“
Das Dikasterium bejahte beide Fragen in einem Text, der von Kardinalpräfekt Victor Fernández unterzeichnet und vom Papst am 9. Dezember genehmigt wurde. Der Text erinnert zunächst daran, dass gemäß der Instruktion Ad resurgendum cum Christo 2016 (Nr. 5) „die Asche an einem heiligen Ort (Friedhof) aufbewahrt werden muss, und zwar auch in einem eigens dafür vorgesehenen Bereich, sofern er von der kirchlichen Autorität dafür bestimmt wurde“. Als Gründe für diese Entscheidung werden angeführt, dass „die Gefahr verringert werden muss, dass der Verstorbene dem Gedenken und den Gebeten der Angehörigen und der christlichen Gemeinschaft entzogen wird“, und um dem „Vergessen und mangelnden Respekt“ sowie „ungebührliche oder abergläubische Praktiken“ keinen Vorschub zu leisten.
„Unser Glaube sagt uns, dass wir mit unserer eigenen körperlichen, materiellen Identität auferstehen werden“, auch wenn „diese Materie verklärt und von den Einschränkungen dieser Welt befreit sein wird. In diesem Sinne wird die Auferstehung in diesem Fleisch sein, in dem wir jetzt leben“. Aber diese Verwandlung „bedeutet nicht die Wiederherstellung der identischen Teilchen der Materie, aus denen der Körper bestand“. Daher wird der auferstandene Körper „nicht notwendigerweise aus denselben Elementen bestehen, die er vor seinem Tod hatte. Da es sich nicht um eine einfache Wiederbelebung des Leichnams handelt, kann die Auferstehung auch dann stattfinden, wenn der Körper völlig zerstört oder verstreut wurde. Dies hilft uns zu verstehen, warum in vielen ‚Cinerarien‘ (Asche-Behältnissen) die Asche der Verstorbenen zusammen, nicht getrennt voneinander, aufbewahrt wird“.
Das Dikasterium betont weiter, dass „die Asche des Verstorbenen von materiellen Überresten herrührt, die Teil des geschichtlichen Weges waren, den die Person in ihrem Leben zurückgelegt hat, so dass die Kirche gegenüber den Reliquien der Heiligen besondere Pflege und Verehrung an den Tag legt. Diese Pflege und Erinnerung führt uns auch zu einer Haltung heiligen Respekts“ gegenüber der Asche, „die wir an einem heiligen, für das Gebet geeigneten Ort aufbewahren“.
Das Gedächtnis jedes Verstorbenen individuell bewahren
Das Dikasterium bestätigt dem Kardinal von Bologna daher, dass „es möglich ist, einen definierten und dauerhaften sakralen Ort für die gemeinschaftliche Aufbewahrung der Asche der getauften Verstorbenen einzurichten, wobei für jeden einzelnen die persönlichen Daten anzugeben sind, um das individuelle Gedächtnis festzuhalten“. Die Kirche lässt also die Möglichkeit zu, die Asche an einem gemeinsamen Ort zu verstreuen, legt aber Wert darauf, das Gedächtnis jedes einzelnen Verstorbenen zu bewahren. Schließlich wird erklärt, dass die kirchliche Autorität unter Ausschluss „jeglicher Art von pantheistischem, naturalistischem oder nihilistischem Missverständnis“ in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Verfügungen, wenn die Asche des Verstorbenen an einem geweihten Ort aufbewahrt wird, „das Ersuchen einer Familie, einen minimalen Teil der Asche ihres Verwandten an einem für ihre Geschichte bedeutsamen Ort aufzubewahren“, prüfen und bewilligen kann.
Auf Nachfrage der vatikanischen Medien erläutert die vatikanische Glaubensbehörde, dass sich die kirchliche Autorität mit dieser Frage befasse und ihre Einschätzung abgebe, sei nicht nur kanonischer, sondern auch pastoraler Natur. Es gehe darum, der Familie zu helfen, die richtige Entscheidung unter Berücksichtigung aller Faktoren zu treffen. In Anbetracht der Tatsache, dass in manchen Ländern das Gesetz ein Aufteilen der Asche von Verstorbenen nicht zulässt, fügt das Dikasterium hinzu, dass die zweite Frage aus einem Dialog zwischen Bischöfen aus verschiedenen Ländern hervorgegangen sei. An diesem Dialog habe sich Kardinal Zuppi beteiligt. Das Dikasterium habe die Angelegenheit eher aus theologischer als aus zivilrechtlicher Sicht betrachtet, wie sich das ja auch klar aus der Antwort ergebe.
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