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Blick auf den Petersdom Blick auf den Petersdom  (ANSA)

Vatikan ermöglicht „Whistleblowing“ in Finanzdingen per E-Mail

Wer im Vatikan Unregelmäßigkeiten bei der Nutzung von Geld und anderen Mitteln beobachtet oder Hinweise auf Korruption hat, kann diesen Verdacht ab sofort auch per Mail beim vatikanischen Generalrevisor melden. Ein neuer Richtlinien-Katalog für „Whistleblowing“ ist an diesem Mittwoch erschienen. Anonymen Hinweisen will der Vatikan nicht nachgehen.

An diesem Mittwoch, 24. Januar 2024, wurden die Normen veröffentlicht, die regeln, wie Hinweise über Fehlverhalten in finanziellen Belangen an den Generalrevisor weitergeleitet werden können. Die darin beschriebenen Prozeduren erleichtern auch das sogenannte „Whistleblowing“, das in der Gesetzgebung beim Heiligen Stuhl und im Vatikan vorgesehen ist. Es handele sich dabei um eine der effektivsten Maßnahmen gegen Korruption, die darüber hinaus durch die UN-Konvention gegen Korruption vorgesehen sei, der der Heilige Stuhl 2016 beigetreten ist, erklärte das Büro des Generalrevisors in einem zeitgleich mit den Normen herausgegebenen Statement.

Beste Maßnahme gegen Korruption

Das Statut des Büros des Generalrevisors und die Apostolische Konstitution „Praedicate Evangelium“ sehen vor, dass dem Generalrevisor Hinweise auf besondere Situationen weitergeleitet werden sollen, die mit Anomalien beim Gebrauch oder der Zuteilung von Ressourcen materieller oder finanzieller Art in Zusammenhang steht; darunter werden auch Auffälligkeiten bei der Auftragsvergabe und bei Finanztransfers, ebenso wie bei Verkäufen von Vatikan-Eigentum, Korruption oder Betrug genannt. Die Prozedur sieht vor, dass Hinweise in schriftlicher Form über die eigens eingerichtete E.Mail-Adresse segnalazionianomalie@urg.va oder in einem vertraulichen, an den Generalrevisor gerichteten Brief übermittelt werden können. Ebenso besteht die Möglichkeit, den Generalrevisor im persönlichen Gespräch über die Verdachtsmomente zu unterrichten – dies auch in Form eines Videoanrufs.  

Vertraulichkeit bleibt gewahrt

Der Generalrevisor seinerseits verpflichtet sich dazu, die Vertraulichkeit, Vollständigkeit und Sicherheit der übermittelten Informationen zu garantieren, ebenso wie die Tatsache, dass der Name des Übermittlers (oder „Whistleblowers“) nur im Fall einer präzisen Anfrage für Ermittlungen oder Gerichtsverfahren an die Gerichtsbarkeit weitergegeben wird.

In den Richtlinien wird auch ausgeführt, dass sich das Gebot der Schweigepflicht über den Whistleblower nicht nur auf den Namen desselben bezieht, sondern auf alle Elemente der Mitteilung, darunter auch die angehängte Dokumentation, die auch auf indirekte Weise die Identifizierung des Übermittlers ermöglichen könnten. Es wird weiter präzisiert, dass Mitteilungen über auffällige Aktivitäten, die in gutem Glauben an das Büro des Generalrevisors gerichtet werden, vom Gebot der Geheimhaltung und Verbot der Weiterverbreitung ausgenommen sind, das eventuell durch gesetzliche oder vertragliche Vorgaben besteht.

Schädliches Verhalten kann angezeigt werden

Im weiteren Verlauf der Richtlinien wird erläutert, dass die Hinweise auch Verhaltensweisen betreffen können, die eine Bedrohung oder einen Schaden für das Gemeingut darstellen könnten. Unter diese Verhaltensweisen fallen beispielsweise: Unregelmäßigkeiten in der Buchführung, falsche Erklärungen; ebenso wie Verhaltensweisen, mit denen die Übermittlung von Hinweisen verhindert, die Schweigepflicht umgangen oder der Whistleblower diskriminiert werden soll. Nicht angenommen werden allerdings Hinweise, die sich auf den Arbeitsalltag beziehen, wie Hinweise zum Verhalten des Vorgesetzten oder von Kollegen, die dem Arbeitsrecht unterliegen. Anonymen Hinweisen wird nicht nachgegangen, wird in dem Normenkatalog eigens betont.

Wie die Regeln weiter ausführen, können Hinweise durch Mitarbeiter auf allen Ebenen von Kurieneinrichtungen eingegeben werden, ebenso wie durch das Personal im Diplomatischen Dienst und von Einrichtungen, die direkt vom Heiligen Stuhl abhängen und die im Register der juristischen Personen vermerkt sind, das im Governatorat verwahrt wird. Auch Mitarbeiter von durch den Vatikan beauftragten Firmen oder Einrichtungen, ebenso wie freiwillige und unbezahlte Mitarbeiter, können Unregelmäßigkeiten unabhängig von ihrer hierarchischen Position melden.

Transparenz und Korruptionsbekämpfung

„Mit der Einführung des ,Whistleblowing‘-Verfahrens kommen die von Papst Franziskus seit Beginn seines Pontifikats angestrebten Wirtschaftsreformen, die auf die Gewährleistung von Transparenz und die Bekämpfung von Korruption abzielen, einen weiteren Schritt voran“, kommentiert in einer Presseaussendung der Generalrevisor, Alessandro Cassinis Righini, die Präzisierung eines bereits seit einigen Jahren bestehenden Verfahrens. Diese werde den „Whistleblowing-Meldungen, die bereits in den vergangenen Jahren beim Büro des Generalrevisors eingegangen sind, noch mehr Auftrieb geben, indem es die Übermittlung, insbesondere auf elektronischem Wege, erleichtert“. Das Verfahren kläre nicht nur die Natur der zulässigen und wie der unzulässigen Meldungen, sondern auch „die Tatsache, dass diejenigen, die legitime wirtschaftliche Beziehungen mit dem Heiligen Stuhl und dem Staat der Vatikanstadt unterhalten, ebenfalls zu den legitimierten Subjekten gehören“.

Auf diese Weise erscheine der „organische Charakter der Wirtschaftsreformen“, beginnend mit den kürzlich geänderten Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die dem Generalrevisor „zusammen mit anderen Organen des Heiligen Stuhls und des Staates Vatikanstadt bereits eine Aufsichtsfunktion einräumen, gerade aufgrund seiner Rolle als Antikorruptionsbehörde“, schließt das Statement aus dem Büro des Generalrevisors.

Der Generalrevisor prüft den Gesamthaushalt des Heiligen Stuhls. Papst Franziskus hatte das Amt 2014 eingeführt und es seither mit immer weitreichenderen Kompetenzen bei der Überwachen des Finanzgebahrens in Einrichtungen von Vatikan und Heiligem Stuhl und der Überprüfung derer Bilanzen ausgestattet.

(vatican news - cs)

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24. Januar 2024, 13:02