D: Koch kritisiert Urteil zur Suizidbeihilfe
„Im Umkehrschluss ist damit der ‚geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung‘ Tür und 16 Tor geöffnet“, sagte Koch bei einem Gottesdienst am Sonntag. Zwar sehe das Gericht den Hinweis auf die Gefahren für die Selbstbestimmung alter und kranker Menschen durchaus als plausibel an. Doch für das Urteil sei ein „Grundrecht des Menschen auf Selbsttötung als Ausdruck seiner Individualität und Freiheit“ ausschlaggebend gewesen.
„Diese Absolutsetzung der Selbstbestimmung bedeutet eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, die bislang dem Lebensschutz auch in dieser Frage einen breiten Raum mit juristischen Konsequenzen zusprach“, so der Erzbischof. „Der Schutz des Lebens aber hat im Urteil des Verfassungsgerichts kein ausschlaggebendes Gewicht mehr. Eine Schutzpflicht des Staates für das Leben ist in dieser Frage minimalisiert worden.“
Koch kritisiert, die Karlsruher Richter hätten „viele Aspekte des Schutzes des menschlichen Lebens nicht oder kaum berücksichtigt“. So habe es für sie offenbar keine Rolle gespielt, „wie verheerend die von den Richtern angepriesene Lösung sich auf alte und kranke Menschen in unseren Nachbarländern auswirkt“. Es gebe „keinen Grund, für Deutschland eine andere Tendenz zu erwarten, erst recht, wenn der finanzielle, soziale und psychische Druck der gesellschaftlichen Umgebung steigt“.
Der Erzbischof der Hauptstadt sieht eine fatale Zäsur. „Gesellschaftlich wird das Empfinden wachsen, dass es lebenswertes und lebensunwertes Leben gibt.“ Wer das Recht, sich zu töten, als „Besiegelung der Menschenwürde“ bezeichne, der rühre ans Menschenbild. „Dieses Urteil entzieht nicht nur dem Schutz des menschlichen Lebens an seinem Ende das juristische Obdach, es ist ein schwerer Schlag in die gesellschaftliche Atmosphäre gegen den Schutz des Lebens.“
„Schwerer Schlag gegen den Schutz des Lebens“
Das Bundesverfassungsgericht hatte in der vergangenen Woche in Karlsruhe das Gesetz zur Suizidbeihilfe gekippt. Das 2015 vom Bundestag beschlossene Verbot der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung widerspreche dem im Grundgesetz verankerten Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben, urteilten die Richter. Dieses Recht schließe die Freiheit ein, auch die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Diese Rechtsauffassung stieß unter anderen bei den Kirchen und Ärztevertretern auf scharfe Kritik.
(erzbistum berlin – sk)
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