D: Freispruch für deutsche Ordensfrau in Kirchenasyl-Fall
Die Richter bestätigten damals einen Freispruch gegen einen Münsterschwarzacher Benediktiner, der Kirchenasyl gewährt hatte. Dieser Sachverhalt sei auf den Fall von Schwester Juliana Seelmann von den Oberzeller Franziskanerinnen übertragbar, so die Richterin. Seelmann hatte einer Nigerianerin Kirchenasyl gewährt, um sie vor Menschenhandel und Zwangsprostitution in Italien zu bewahren, wie sie betonte. Weil die Ordensfrau einen Strafbefehl wegen Beihilfe zu unerlaubtem Aufenthalt nicht akzeptiert hatte, kam es zur erneuten Verhandlung.
Entscheidend für den Freispruch sei nun gewesen, dass sich Seelmann an die Vereinbarung zwischen Staat und Kirchen zum Umgang mit Kirchenasylen gehalten habe. Außerdem gebe es keine Verpflichtung für die Aufnehmenden, ein Kirchenasyl aktiv zu beenden, selbst wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) die erneute Prüfung des Falls ablehnend beschieden habe. Die Richterin betonte, dass es sich um ein rein rechtsstaatliches Urteil handle. Etwaige Gewissensentscheidungen hätten keine Rolle gespielt.
Erleichterung
Die angeklagte Ordensfrau zeigte sich erleichtert über den Freispruch. Seelmann betonte, dass sie die schutzsuchende Frau nie zu etwas gedrängt habe. „Ich habe nur gehört, was sie gesagt hat. Sie hatte große Angst und wollte nicht nach Italien zurück.“ Dort, wo die Menschenwürde gleichsam in Trümmern zusammengestürzt sei, werde Hilfe am dringendsten benötigt, zitierte sie die Gründerin ihres Ordens. Inzwischen habe sich der Aufenthaltsstatus der Nigerianerin geändert, sie dürfe in Deutschland bleiben.
Im vergangenen Sommer hatten die Richter der Ordensfrau eine sogenannte Verwarnung mit Strafvorbehalt erteilt. Sie sollte 500 Euro an eine gemeinnützige Organisation zahlen. Falls sie innerhalb von zwei Jahren straffällig geworden wäre, hätten ihr weitere 600 Euro Geldstrafe und ein neues Strafverfahren gedroht. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung legten damals Berufung gegen den Richterspruch ein.
(kna – mg)
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