D: Bischöfe gegen außerstrafrechtliche Regelung von Abtreibung
Die Bischöfe erklären weiter, das Selbstbestimmungsrecht der schwangeren Frau werde zu Recht besonders betont in der aktuellen Debatte. Das ungeborene Leben könne auch nur gemeinsam mit der Frau geschützt werden. Doch das Bundesverfassungsgericht habe auch immer wieder den gleichen Schutz des ungeborenen Lebens angemahnt.
Die Stellungnahme richtet sich an eine von der deutschen Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission, die am Donnerstag in Berlin eine erste nicht-öffentliche Anhörung angesetzt hat. Die von der Ampel-Koalition aus SPD, FDP und Grünen beauftragte Kommission soll klären, ob - und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen - eine Regelung zum Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuchs möglich ist. Befragt wurden dazu Verbände, Religionsgemeinschaften und Interessengruppen.
Evangelische Kirche vertritt andere Position
Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hatte ihre Stellungnahme bereits im Oktober veröffentlicht. Demnach kann sie sich unter bestimmten Bedingungen eine Regelung außerhalb des Strafrechts vorstellen. Katholische Verbände wie Caritas und SkF (Sozialdienst katholischer Frauen) hatten sich für eine Beibehaltung der bisherigen Regelung ausgesprochen.
Ausdrücklich wenden sich die katholischen Bischöfe gegen ein abgestuftes Schutzkonzept, wie es auch die EKD in ihrer Stellungnahme vertritt. Ein solches Konzept verkenne, „dass das ungeborene Leben wie das geborene Leben zu schützen ist“. Es laufe zugleich Gefahr, die Schutzwürdigkeit menschlichen Lebens auch in anderen Lebenssituationen abzustufen und aufzuweichen - etwa bei der Embryonen- und Stammzellforschung.
Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich die rechtliche und tatsächliche Situation von ungewollt schwangeren Frauen durch eine Streichung des Paragrafen 218 verbessere, heißt es weiter. Hierfür brauche es „andere Anstrengungen der Gesellschaft und des Sozialstaats“.
Ausdrücklich wendet sich das Schreiben gegen die Einschätzung, die geltenden Regelungen würde Abtreibung unangemessen kriminalisieren. Eine strafrechtliche Regelung schütze nicht zuletzt vor einem Schwangerschaftsabbruch gegen den Willen der Frau. Außerdem fordern die Bischöfe, bei der Diskussion auch zu berücksichtigen, wie man ungeborene Kinder mit einer vermuteten oder diagnostizierten Behinderung besser schützen könne.
Laut Paragraf 218 des deutschen Strafgesetzbuchs ist ein Schwangerschaftsabbruch derzeit grundsätzlich rechtswidrig. Er bleibt jedoch straffrei, wenn er in den ersten zwölf Wochen vorgenommen wird. Zudem muss die schwangere Frau sich zuvor beraten lassen; zwischen Beratung und Abbruch müssen mindestens drei Tage liegen. Ausdrücklich nicht rechtswidrig ist eine Abtreibung nach einer Vergewaltigung sowie bei Gefahren für das Leben, die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren.
(kap - cs)
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