D: Ja zur Satzung des Synodalen Ausschusses
Der Laiendachverband stimmte am Samstag auf seiner Vollversammlung in Berlin fast einstimmig für die Annahme der Satzung des Synodalen Ausschusses. Dieses gemischte kirchliche Leitungsgremium aus Laien und Bischöfen soll den weiteren Weg für mögliche kirchliche Reformen im Rahmen eines Synodalen Rats vorbereiten, unter anderem hin zu mehr Mitbestimmung und Gleichberechtigung.
Nur drei Gegenstimmen
Nur drei der rund 160 anwesenden ZdK-Mitglieder stimmten nach einer leicht kontroversen Debatte dagegen. Zuvor hatte ZdK-Präsidentin Irme Stetter-Karp von dem auch psychologisch anstrengenden Ringen um die Satzung mit den Bischöfen berichtet. Claudia Lücking-Michel, die ebenfalls die Satzung mitverhandelt hatte, sagte: „Die Satzung ist das Beste, was wir aushandeln konnten. Ein bisschen ist es wie der Spatz in der Hand - aber den sollten wir nicht loslassen.“
Bei seiner konstituierenden Sitzung hatte der Synodale Ausschuss am 10. und 11. November in Essen einstimmig Satzung und Geschäftsordnung für seine künftige Arbeit verabschiedet. In Kraft treten kann die Satzung jedoch erst endgültig, wenn auch die Deutsche Bischofskonferenz sie ratifiziert. Die Bischöfe stimmen auf ihrer Frühjahrsvollversammlung am 19. bis 22. Februar in Augsburg darüber ab.
Der Berliner Erzbischof Heiner Koch, der erstmals als Geistlicher Assistent des ZdK an der Vollversammlung teilnahm, erklärte: „Wir Ortsbischöfe stehen zu der Satzung des Synodalen Rates. Das ist kein psychologischer Vorgang, das ist ein bewusstes Ja!“ Er räumte ein, dass es unter den Weihbischöfen andere Meinungen gebe. Deshalb sei das Votum des ZdK für die Satzung auch für die Bischöfe und ihre finale Abstimmung im Frühjahr „ein ganz, ganz wichtiges Zeichen“.
Anfang der Woche war ein Antwortbrief von Papst Franziskus an vier konservative deutsche Katholikinnen bekanntgeworden, in dem er einen Synodalen Ausschuss klar ablehnt. Zuvor hatte sich der Vatikan bereits mehrfach gegen die Gründung eines Synodalen Rates ausgesprochen. Rom sieht die Gefahr, dass die Autorität der Bischöfe dadurch unzulässig eingeschränkt werden könnte.
(kna – sk)
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