Demonstration gegen die AfD Demonstration gegen die AfD  (ANSA)

D: Kirchenrechtler für klare Regeln zu Umgang mit AfD

Nach Ansicht des Kirchenrechtlers Georg Bier sollte die katholische Kirche in Deutschland rasch klare rechtliche und kirchenrechtliche Regeln zum Umgang mit der AfD beschließen. Sie könne Mitglieder, „die der AfD oder anderen extremistischen Parteien und Vereinigungen angehören, mit guten Gründen vom haupt- oder ehrenamtlichen Dienst ausschließen", sagte der Kirchenrechtsexperte der Universität Freiburg am Freitag im Interview mit dem Kölner Domradio.

Der Kirchenrechtler sagte, es wäre wünschenswert, Ausschlüsse „in den entsprechenden Gesetzen eindeutig zu regeln." Dies würde zur Klärung der Rechtslage beitragen und in der Mehrzahl der Fälle komplizierte, langwierige und riskante Einzelfallprüfungen überflüssig machen, fügte Bier hinzu. Am Mittwoch hatte der saarländische Landtagsabgeordnete Christoph Schaufert als deutschlandweit erster AfD-Spitzenpolitiker sein Ehrenamt im Leitungsgremium einer Pfarrgemeinde verloren. Nach einer „Einzelfallentscheidung" der Diözese Trier darf er nicht mehr kirchlichen Gremien angehören. Es müsse möglichst bald rechtssichere und einheitliche Bestimmungen geben, so Bier weiter. Kirchenrechtlich müssten Laien bei ihrem Engagement in der Kirche zum Beispiel dafür sorgen, „dass ihre Tätigkeiten vom Geist des Evangeliums erfüllt sind".

„Ausschlussgründe sollten möglichst eindeutig benannt werden und möglichst problemlos überprüfbar sein“

Hier könnte ein Ansatzpunkt für Regelungen sein, denn die Verbreitung rechtsextremen Gedankenguts und die Mitgliedschaft in Vereinigungen, die solches Gedankengut propagierten, „steht unbestreitbar im Widerspruch zum Geist des Evangeliums. Dies haben die deutschen Bischöfe in ihrer Erklärung zum Völkischen Nationalismus mit wünschenswerter Deutlichkeit festgestellt."

Einige Bistümer schon aktiv

Die Erzdiözese Berlin und die Diözese Würzburg seien in dieser Hinsicht bereits aktiv geworden, ergänzte der Kirchenrechtler: „Ausschlussgründe sollten möglichst eindeutig benannt werden und möglichst problemlos überprüfbar sein." Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei oder Vereinigung wäre zum Beispiel ein praktikabler Ausschlussgrund, die „Verbreitung (rechts-)extremer Parolen" dagegen eröffne bereits viele Interpretationsspielräume.

Allerdings sei auch nicht jede ehrenamtliche Tätigkeit durch Satzungen regelbar, so Bier: „Wenn es etwa um Krankenbesuchsdienste oder um die Mitarbeit in der Erstkommunionkatechese geht, werden die Verantwortlichen vor Ort nicht um eine Einzelfallprüfung herumkommen und es wagen müssen, ohne die Absicherung durch rechtliche Bestimmungen verantwortbare Entscheidungen zu treffen."

(domradio/kna-sst)

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19. April 2024, 15:47