Abtreibung: Deutscher Bundestag verbietet "Gehsteigbelästigung"
Das Gesetz sieht vor, dass solche Protestaktionen innerhalb einer Schutzzone von 100 Metern künftig als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden können. Laut dem Gesetz muss ein ungehinderter Zugang zu den Beratungsstellen gewährleistet werden. In der Vergangenheit hatten Städte wie Frankfurt am Main mehrmals vergeblich versucht, Demonstrationen von Lebensschützern vor Beratungsstellen zu verbieten.
Die katholische Kirche ist gegen Abtreibung und sieht eine solche als Sünde. Das menschliche Leben beginnt für sie ab der Empfängnis und muss geschützt werden. Es gibt auch katholische Schwangeren-Beratungsstellen.
Reaktionen aus der Politik
Kritik an dem Gesetz kam von der Union und der AfD. Eine solche Bannmeile sei unverhältnismäßig, erklärte die Unions-Abgeordnete Bettina Margarethe Wiesmann (CDU). Wenn es eine Belästigung durch Abtreibungsgegner gebe, könne dies vor Ort geregelt werden, dafür brauche es kein neues Bundesgesetz. Die AfD-Abgeordnete Beatrix von Storch bemängelte den Begriff „Gehsteigbelästigung". Es gehe nur darum, Grundrechte von Christen und Lebensschützern zu schleifen. Abgeordnete von SPD, Grünen, FDP und Abgeordnete aus der Gruppe der Linken bezeichneten den Schritt als notwendig. Schwangere müssten ungehindert Schwangerenberatungsstellen und Arztpraxen erreichen können. Die Grünen-Abgeordnete Denise Loop betonte zudem, der Beschluss bedeute nicht das Ende für „den Einsatz für reproduktive Rechte". Sie verwies dabei auf die Debatte über eine Liberalisierung der Abtreibungsfrage in Deutschland. Dazu hatte eine von der Regierung eingesetzte Kommission im April Empfehlungen vorgelegt.
Politische Diskussion um Paragraf 218
In der Politik wird derzeit die Abschaffung des Paragrafen 218 im Strafgesetzbuch diskutiert. Dieser erklärt Abtreibungen in Deutschland grundsätzlich für rechtswidrig, jedoch straffrei, wenn sie in den ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft und nach einer Beratung erfolgen. Eine Abtreibung ist außerdem nicht rechtswidrig nach einer Vergewaltigung oder bei Gefahren für das Leben sowie die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren.
(kna - sst)
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