Papst stärkt Diözesanbischöfe in Verfahren zu Ehenichtigkeit
Das abgekürzte Verfahren sei keine Option, die der Bischof wählen könne, sondern eine Verpflichtung, die ihm aus seiner Weihe und seiner Sendung erwachse, stellte der Papst klar; der Bischof sei der einzige Zuständige in den drei Phasen des Prozesses, er müsse sich aber unterstützen lassen von den vorgesehenen Figuren, also dem Justizvikar und vom Assessor. Auch müsse der Ehebandverteidiger anwesend sein. Sollte eine solche Unterstützung dem Bischof nicht zur Verfügung stehen, so solle der Bischof einer Nachbardiözese einspringen. Der Bischof könne das Verfahren aber nicht einem interdiözesanen Gericht anvertrauen, weil ihn das zu einem „reinen Unterzeichner des Urteils“ mache.
Der Papst präzisierte in seiner Ansprache Bestimmungen, die er in zwei Dekreten verfügt hatte, dem Motu Proprio Mitis Iudex Dominus Iesus und dem Motu Proprio Mitis et misericors Iesus. Er verwies zudem auf den Hintergrund der von ihm bestimmten Neuerungen: Diese seien aus Synoden hervorgegangen, aus bischöflichen Beratungen auf weltkirchlicher Ebene also. „Es ist wichtig, dass sich die Kirche immer mehr die synodale Praxis wieder aneignet, die in der Urgemeinde von Jerusalem galt, wo Petrus zusammen mit den übrigen Aposteln und der ganzen Gemeinde unter dem Wirken des Heiligen Geistes versuchte, nach dem Gebot des Herrn Jesus zu handeln“.
Die Rota ist eines der drei weltkirchlichen Gerichte im Vatikan. Es beschäftigt sich hauptsächlich mit Ehenichtigkeitsverfahren.
(rv 25.11.2017 gs)
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