Im Wortlaut: Die Instruktion zur pastoralen Umkehr der Pfarreien
Einleitung
1. Die Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils über die Kirche und die bedeutsamen sozialen und kulturellen Veränderungen der vergangenen Jahrzehnte haben einige Diözesen dazu veranlasst, die Form der Übertragung der Hirtensorge für die Pfarrgemeinden neu zu gestalten. Dies hat zu neuen Erfahrungen geführt. Die Dimension der Gemeinschaft wurde aufgewertet und unter der Leitung der Hirten wurde eine harmonische Synthese der Charismen und der Berufungen im Dienst an der Verkündigung der Frohen Botschaft, die den heutigen Erfordernissen der Evangelisierung besser entspricht, verwirklicht.
Papst Franziskus hat zu Beginn seines Dienstes an die Bedeutung der „Kreativität“ erinnert. Es geht darum, «neue Wege zu suchen», d. h. «den Weg für die Verkündigung des Evangeliums». Diesbezüglich folgerte der Heilige Vater, dass «die Kirche und auch der Kodex des kanonischen Rechts uns sehr viele Möglichkeiten und große Freiheiten bieten, um diese Dinge zu suchen»[1].
2. Die in der vorliegenden Instruktion beschriebenen Situationen stellen eine wertvolle Gelegenheit für die pastorale Umkehr im missionarischen Sinn dar. Sie sind eine Einladung an die Pfarrgemeinden, sich zu öffnen und Instrumente für eine auch strukturelle Reform anzubieten, die sich an einem neuen Gemeinschaftsstil, an einem neuen Stil der Zusammenarbeit, der Begegnung, der Nähe, der Barmherzigkeit und der Sorge für die Verkündigung des Evangeliums orientiert.
I. Die pastorale Umkehr
3. Die pastorale Umkehr ist eines der grundlegenden Themen der „neuen Phase der Evangelisierung“[2], die die Kirche heute fördern muss, damit die christlichen Gemeinschaften immer mehr pulsierende Zentren der Begegnung mit Christus sind.
Daher hat der Heilige Vater vorgeschlagen: «Wenn uns etwas in heilige Unruhe versetzen und unser Gewissen beunruhigen muss, dann ist es die Tatsache, dass so viele unserer Brüder und Schwestern ohne die Kraft, das Licht und den Trost der Freundschaft mit Jesus Christus leben, ohne eine Glaubensgemeinschaft, die sie aufnimmt, ohne Hoffnung auf Sinn und Leben. Ich hoffe, dass uns mehr als die Angst, einen Fehler zu begehen, die Furcht davor bewegt, uns einzuschließen in die Strukturen, die uns einen trügerischen Schutz gewähren, in die Normen, die uns in unnachsichtige Richter verwandeln, in die Gewohnheiten, in denen wir uns ruhig fühlen, während draußen eine hungrige Menschenmenge wartet und Jesus uns pausenlos sagt: „Gebt ihr ihnen zu essen!“ (Mk 6,37)»[3].
4. Von dieser heiligen Unruhe getrieben vermag die Kirche, «die ihrer eigenen Tradition treu und sich zugleich der Universalität ihrer eigenen Sendung bewusst ist, […] sich mit mannigfachen Kulturformen zu vereinen. Diese Gemeinschaft bereichert sowohl die Kirche als auch die verschiedenen Kulturen»[4]. Die fruchtbare und kreative Begegnung zwischen dem Evangelium und der Kultur führt zu einem wahren Fortschritt: einerseits inkarniert sich das Wort Gottes in die Geschichte der Menschen und erneuert sie, andererseits «kann die Kirche […] bereichert werden und sie wird es tatsächlich auch durch den Fortschritt des gesellschaftlichen Lebens»[5], um so die ihr durch Christus anvertraute Sendung zu vertiefen, um sie besser in der Zeit, in der sie lebt, zum Ausdruck zu bringen.
5. Die Kirche verkündet, dass das Wort «Fleisch geworden ist und unter uns gewohnt hat» (Joh 1,14). Dieses Wort Gottes, das bei den Menschen sein will, ist in seinem unerschöpflichen Reichtum[6] in der ganzen Welt von verschiedenen Völkern angenommen worden. Es hat die edelsten Bestrebungen in ihnen gefördert, unter anderem die Sehnsucht nach Gott, die Würde des Lebens eines jeden Menschen, die Gleichheit unter den Menschen und die Achtung der Unterschiede in der einen Menschheitsfamilie, den Dialog als Instrument der Teilhabe, das Streben nach Frieden, die Gastfreundschaft als Ausdruck der Zusammengehörigkeit und der Solidarität, die Bewahrung der Schöpfung[7].
Es ist daher unvorstellbar, dass derartig Neues, dessen Verbreitung bis an die Grenzen der Erde noch nicht vollendet ist, schwächer wird oder, was noch schlimmer ist, sich auflöst[8]. Damit der Weg des Wortes sich fortsetzen kann, muss sich in den christlichen Gemeinschaften eine klare Entscheidung für die missionarische Sendung verwirklichen, «die fähig ist, alles zu verwandeln, damit die Gewohnheiten, die Stile, die Zeitpläne, der Sprachgebrauch und jede kirchliche Struktur ein Kanal werden, der mehr der Evangelisierung der heutigen Welt als der Selbstbewahrung dient»[9].
II. Die Pfarrei im gegenwärtigen Kontext
6. Diese missionarische Umkehr, die selbstverständlich auch eine Strukturreform beinhaltet, betrifft in besonderer Weise die Pfarrei, eine Gemeinschaft, die um den Tisch des Wortes und der Eucharistie zusammengerufen wird.
Die Pfarrei hat eine lange Geschichte. Sie hat von Anfang an eine grundlegende Rolle im Leben der Christen und in der Entwicklung und der Pastoral der Kirche gespielt. Schon in den Schriften des hl. Paulus sind ihre ersten Spuren erkennbar. Einige paulinische Texte verweisen auf die Bildung von kleinen Gemeinschaften, Hauskirchen, die der Apostel schlicht mit dem Begriff „Haus“ bezeichnet (vgl. z. B. Röm 16,3-5; 1 Kor 16,19-20; Phil 4,22). In diesen „Häusern“ kann man die Entstehung der ersten „Pfarreien“ sehen.
7. Die Pfarrei ist daher seit ihrer Entstehung eine Antwort auf ein entsprechendes pastorales Erfordernis: durch die Verkündigung des Glaubens und die Spendung der Sakramente das Evangelium den Menschen zu bringen. Die Etymologie des Begriffs macht die Absicht der Institution verständlich: Die Pfarrei ist ein Haus inmitten der Häuser[10] und entspricht der Logik der Inkarnation Jesu Christi, der unter den Menschen lebendig ist und wirkt. Sie ist daher, sichtbar repräsentiert durch das Gotteshaus, ein Zeichen der dauernden Gegenwart des auferstandenen Herrn inmitten seines Volkes.
8. Dennoch muss sich die territoriale Ausrichtung der Pfarrei heute mit einem besonderen Merkmal der gegenwärtigen Welt auseinandersetzen, in der die Zunahme der Mobilität und der digitalen Kultur die Grenzen der Existenz geweitet haben. Einerseits entspricht ein festgelegter und unveränderbarer Kontext immer weniger dem Leben der Menschen, das sich vielmehr in einem „globalen und pluralen Dorf“ abspielt. Andererseits hat die digitale Kultur in unumkehrbarer Weise das Raumverständnis, die Sprache und das Verhalten der Menschen, besonders der jungen Generationen verändert.
Darüber hinaus kann man sich leicht vorstellen, dass die beständige technische Entwicklung weiterhin die Denkweise und das Verständnis, das der Mensch von sich und vom gesellschaftlichen Leben hat, verändert. Die Geschwindigkeit der Veränderungen, der Wechsel der kulturellen Modelle, die problemlose Mobilität und die Schnelligkeit der Kommunikation verändern die Wahrnehmung von Zeit und Raum.
9. Die Pfarrei befindet sich als lebendige Gemeinschaft von Glaubenden in diesem Kontext, in dem die Bindung an einen Ort dahin tendiert, immer weniger wahrgenommen zu werden, die Orte der Zugehörigkeit vielfältig werden und die zwischenmenschlichen Beziehungen Gefahr laufen, sich ohne Verpflichtung und Verantwortung gegenüber dem persönlichen Beziehungszusammenhang in der virtuellen Welt aufzulösen.
10. Es ist inzwischen offenkundig, dass diese kulturellen Veränderungen und die veränderte Beziehung zum Territorium in der Kirche dank der Gegenwart des Heiligen Geistes eine neue Wahrnehmung der Gemeinschaft fördern, die «darin besteht, die Wirklichkeit mit den Augen Gottes, aus dem Blickwinkel der Einheit und der Gemeinschaft zu sehen»[11]. Es ist daher dringend notwendig, das ganze Volk Gottes in das Bemühen einzubeziehen, die Einladung des Geistes anzunehmen, um Prozesse der „Verjüngung“ des Antlitzes der Kirche anzustoßen.
III. Die heutige Bedeutung der Pfarrei
11. Im Zuge dieser Beobachtungen muss die Pfarrei die Impulse der Zeit aufnehmen, um ihren Dienst an die Erfordernisse der Gläubigen und die geschichtlichen Veränderungen anzupassen. Es bedarf einer erneuerten Dynamik, die es ermöglicht, im Lichte der Dokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils und des nachfolgenden Lehramtes die Berufung aller Getauften, Jünger Jesu und Verkünder des Evangeliums zu sein, wieder zu entdecken.
12. Die Konzilsväter haben in der Tat weitblickend festgehalten: «Die Seelsorge muss von einem missionarischen Geist beseelt sein»[12]. Übereinstimmend mit dieser Lehre hat der hl. Johannes Paul II. präzisierend hinzugefügt: «Die Pfarrei muss vervollkommnet und in viele andere Formen integriert werden. Dennoch bleibt sie unersetzbar und von höchster Bedeutung innerhalb der sichtbaren Strukturen der Kirche», um «zugunsten der Evangelisierung die Stütze allen pastoralen Handelns, das vordringlich und vorrangig ist, zu sein»[13]. Benedikt XVI. lehrte, dass «die Pfarrei ein Leuchtturm ist, der das Licht des Glaubens ausstrahlt und auf diese Weise der tiefsten Sehnsucht des menschlichen Herzens entgegenkommt, weil sie den Menschen und den Familien Sinn und Hoffnung schenkt»[14]. Schließlich erinnert Papst Franziskus daran, dass «die Pfarrei durch all ihre Aktivitäten ihre Mitglieder ermutigt und formt, damit sie missionarisch aktiv sind»[15].
13. Um die zentrale Bedeutung der missionarischen Präsenz der kirchlichen Gemeinschaft in der Welt zu fördern[16], ist es wichtig, nicht nur über ein neues Konzept der Pfarrei nachzudenken, sondern auch über den Dienst und die Sendung der Priester in ihr. Zusammen mit den Gläubigen haben sie die Aufgabe, „Salz und Licht der Welt“ (vgl. Mt 5,13-14), „ein Licht auf dem Leuchter“ (vgl. Mk 4,21) zu sein und sich als missionarische Gemeinschaft zu erweisen, die fähig ist, die Zeichen der Zeit zu verstehen, die ein glaubwürdiges Zeugnis eines Lebens nach dem Evangelium hervorbringt.
14. Ausgehend von der Betrachtung der Zeichen der Zeit, ist es im Hören auf den Geist notwendig, auch neue Zeichen zu setzen: Da die Pfarrei anders als in der Vergangenheit nicht mehr der vorrangige Versammlung- und Begegnungsort ist, muss sie andere Weisen der Nähe und der Nachbarschaft im Hinblick auf ihre normalen Aktivitäten finden. Diese Aufgabe ist keine Last, die zu ertragen ist, sondern eine Herausforderung, die es mit Enthusiasmus anzupacken gilt.
15. Die Jünger des Herrn haben in der Nachfolge ihres Meisters und in der Schule der Heiligen und Hirten bisweilen durch leidvolle Erfahrungen gelernt, auf Gottes Eingreifen geduldig zu warten, die Gewissheit zu nähren, dass Er bis zum Ende der Zeiten immer da ist und dass der Heilige Geist – das Herz, welches das Leben der Kirche pulsieren lässt – die in der Welt verstreuten Kinder Gottes sammelt. Daher muss die christliche Gemeinschaft keine Angst haben, innerhalb eines Gebietes, in dem verschiedene Kulturen leben, Entwicklungen in dem festen Vertrauten zu beginnen und zu begleiten, dass es für die Jünger Christi «nichts wahrhaft Menschliches gibt, das nicht in ihren Herzen seinen Widerhall findet»[17].
IV. Die Mission – Leitmotiv der Erneuerung
16. In den gegenwärtigen Veränderungen schafft es die Pfarrei trotz großzügigen Einsatzes bisweilen nicht, angemessen den vielen Erwartungen der Gläubigen zu entsprechen, besonders unter Berücksichtigung der mannigfaltigen Gemeinschaftsformen[18]. Es ist richtig, dass es ein Charakteristikum der Pfarrei ist, dass sie dort verwurzelt ist, wo alle Tag ein Tag aus leben. Doch ist insbesondere heute das Gebiet nicht mehr nur ein geografisch abgegrenzter Bereich, sondern der Zusammenhang, in dem jeder sein Leben, das aus Beziehungen, gegenseitiger Hilfe und lange gepflegten Traditionen besteht, lebt. Auf diesem „existenziellen Territorium“ steht die ganze Herausforderung der Kirche auf dem Spiel. Daher erscheint ein pastorales Handeln überholt, das den Handlungsraum ausschließlich auf den Bereich innerhalb der territorialen Grenzen der Pfarrei beschränkt. Oft sind es gerade die Pfarrangehörigen, die diese Sichtweise, die mehr von der Sehnsucht nach dem Vergangenen als vom Mut, die Zukunft zu gestalten, geprägt erscheint, nicht mehr verstehen[19]. Andererseits muss hinzugefügt werden, dass das Territorialprinzip auf der kanonischen Ebene weiterhin uneingeschränkt gilt, wenn es vom Recht her erforderlich ist[20].
17. Darüber hinaus bleibt die bloße Wiederholung von Aktivitäten, die das Leben der Menschen nicht berühren, ein steriler Überlebensversuch, der oft mit allgemeiner Gleichgültigkeit zur Kenntnis genommen wird. Wenn die Pfarrei nicht die der Evangelisierung innewohnende spirituelle Dynamik lebt, läuft sie Gefahr, selbstbezogen zu werden und zu verkalken, da sie Erfahrungen vorschlägt, die den Geschmack des Evangeliums und die missionarische Durchschlagskraft bereits verloren haben und vielleicht nur für kleine Gruppen bestimmt sind.
18. Die Erneuerung der Evangelisierung bedarf neuer Achtsamkeit und passender Initiativen verschiedener Art, damit das Wort Gottes und die Sakramente alle in einer Weise erreichen, die der jeweiligen Lebenssituation der Menschen entspricht. Für die kirchliche Zugehörigkeit ist heutzutage nicht mehr die Herkunft das entscheidende Kriterium, sondern die Aufnahme in eine Gemeinde[21], in der die Gläubigen eine umfassendere Erfahrung des Volkes Gottes machen, eines Leibes, der viele Glieder hat, in dem jeder für das Wohl des ganzen Organismus wirkt (vgl. 1 Kor 12,12-27).
19. Über die Orte und die Gründe der Zugehörigkeit hinaus ist die Pfarrgemeinde der menschliche Kontext, in dem die Evangelisierung der Kirche vonstattengeht, die Sakramente gefeiert werden und die karitative Liebe in einer missionarischen Dynamik erfahrbar wird, die – über die Tatsache hinaus, inneres Element des pastoralen Handelns zu sein – ein Unterscheidungskriterium ihrer Authentizität ist. In der aktuellen Lage, die bisweilen von Marginalisierung und Einsamkeit geprägt ist, ist die Pfarrgemeinde herausgefordert, durch ein Netz geschwisterlicher Beziehungen, die auf die neuen Formen der Armut ausgerichtet sind, lebendiges Zeichen der Nähe Christi zu sein.
20. In Anbetracht des bisher Gesagten geht es darum, Perspektiven auszumachen, die es erlauben, die „traditionellen“ pfarrlichen Strukturen unter missionarischem Gesichtspunkt zu erneuern. Das ist das Herzstück der gewünschten pastoralen Umkehr, die die Verkündigung des Wortes Gottes, die Spendung der Sakramente und das karitative Zeugnis betreffen muss, d. h. die wesentlichen Bereiche, in denen die Pfarrei wächst und sich dem Mysterium, an das sie glaubt, nähert.
21. Ein Blick in die Apostelgeschichte lehrt uns die Bedeutung des Wortes Gottes, das eine innere Macht ist, die die Umkehr der Herzen bewirkt. Es ist die Nahrung, die die Jünger des Herrn stärkt und die sie zu Zeugen des Evangeliums in den verschiedenen Bereichen des Lebens macht. Die Schrift enthält eine prophetische Kraft, die sie immer lebendig sein lässt. Es ist daher notwendig, dass die Pfarrei durch verschiedene Angebote der Glaubensweitergabe[22] dazu anleitet, das Wort Gottes zu lesen und zu betrachten, und dabei klare und verständliche Formen der Kommunikation verwendet, die von Jesus dem Herrn entsprechend dem immer neuen Zeugnis des Kerygmas berichten[23].
22. Die Feier der heiligen Eucharistie ist «Quelle und Höhepunkt des ganzen christlichen Lebens»[24] und daher das wesentliche Geschehen, durch das die Pfarrgemeinde entsteht. In ihr wird sich die Kirche der Bedeutung ihres Namens bewusst: Versammlung des Volkes Gottes, das lobt, bittet, Fürsprache hält und dankt. In der Feier der heiligen Eucharistie öffnet sich die christliche Gemeinde der lebendigen Gegenwart des gekreuzigten und auferstandenen Herrn und hat Anteil an der Verkündigung des ganzen Heilsmysteriums.
23. In diesem Zusammenhang wird die Kirche sich der Notwendigkeit bewusst, die christliche Initiation wieder zu entdecken, die durch die Hineinnahme in das Geheimnis des göttlichen Seins neues Leben zeugt. Sie ist ein Weg ohne Unterbrechung und nicht nur an Zelebrationen oder Ereignisse gebunden, weil es in erster Linie nicht darum geht, einen „Ritus des Übergangs“ zu vollziehen, sondern vielmehr um die Perspektive der beständigen Nachfolge Christi. Hier kann es nützlich sein, mystagogische Rituale, die das Leben direkt berühren[25], einzuführen. Auch die Katechese muss sich als fortdauernde Verkündigung des Geheimnisses Christi erweisen, um die Gestalt Christi durch eine Begegnung mit dem Herrn des Lebens im Herzen des Getauften wachsen zu lassen (vgl. Eph 4,13).
Papst Franziskus hat daran erinnert, dass es notwendig ist, «die Aufmerksamkeit auf zwei Verfälschungen der Heiligkeit lenken, die uns vom Weg abbringen könnten: der Gnostizismus und der Pelagianismus. Es handelt sich um zwei Häresien, die in den ersten christlichen Jahrhunderten entstanden, weiterhin aber besorgniserregend aktuell sind»[26]. Im Falle des Gnostizismus geht es um einen abstrakten Glauben, der nur intellektuell ist und aus einem Wissen besteht, das das Leben wenig betrifft. Der Pelagianismus hingegen bringt den Menschen dazu, lediglich auf die eigene Kraft zu bauen und das Wirken des Heiligen Geistes zu ignorieren.
24. In der geheimnishaften Verflechtung des göttlichen und menschlichen Handelns geschieht die Verkündigung des Evangeliums durch Männer und Frauen, die das glaubwürdig machen, was sie durch ihr Leben in einem Netz zwischenmenschlicher Beziehungen, das Vertrauen und Hoffnung weckt, verkünden. In der gegenwärtigen Zeit, die oft von Gleichgültigkeit, von Egoismus und von fehlender Nächstenliebe geprägt ist, ist die Wiederentdeckung des Miteinanders grundlegend, weil die Evangelisierung eng an die Qualität der menschlichen Beziehungen gebunden ist[27]. Auf diese Weise macht sich die christliche Gemeinschaft das Wort Jesu zu eigen, das dazu anspornt „hinauszufahren“ (vgl. Lk 5,4), in dem Vertrauen, dass die Aufforderung des Meisters, die Netze auszuwerfen, „reichen Fischfang“ [28] garantiert.
25. Die „Kultur der Begegnung“ fördert den Dialog, die Solidarität und die Offenheit gegenüber allen, da sie die zentrale Bedeutung der Person deutlich werden lässt. Es ist daher notwendig, dass die Pfarrei ein „Ort“ ist, der das Beisammensein und das Wachstum persönlicher dauerhafter Beziehungen, die allen gestatten, den Sinn der Zugehörigkeit und der Wertschätzung wahrzunehmen, begünstigt.
26. Die Pfarrgemeinde ist dazu aufgerufen, eine echte und eigene „Kunst der Nähe“ zu entwickeln. Wenn die Pfarrei tiefe Wurzeln schlägt, wird sie wirklich der Ort, an dem die Einsamkeit, die das Leben so vieler Menschen kennzeichnet, überwunden wird, «ein Heiligtum, wo die Durstigen zum Trinken kommen, um ihren Weg fortzusetzen, und ein Zentrum ständiger missionarischer Aussendung»[29].
V. „Gemeinschaft von Gemeinschaften“: Die inklusive, missionarische und auf die Armen bedachte Pfarrei
27. Das Ziel der Mission und Evangelisierung der Kirche ist stets das Volk Gottes als Ganzes. Der Kodex des kanonischen Rechts hebt hervor, dass die Pfarrei kein Gebäude oder ein Bündel von Strukturen ist, sondern eine konkrete Gemeinschaft von Gläubigen, in der der Pfarrer der eigene Hirte ist[30]. Diesbezüglich hat Papst Franziskus daran erinnert, dass «die Pfarrei die Kirche territorial präsent macht, dass sie ein Ort des Hörens des Wortes Gottes, des Wachstums des christlichen Lebens, des Dialogs, der Verkündigung, der großherzigen Nächstenliebe, der Anbetung und der liturgischen Feier ist». Er fügte hinzu, dass sie eine «Gemeinschaft von Gemeinschaften»[31] ist.
28. Die verschiedenen Teile, in welche sich die Pfarrei gliedert, müssen eine Gemeinschaft und eine Einheit bilden. In dem Maß, in dem alle ihre Komplementarität annehmen und sie in den Dienst der Gemeinschaft stellen, kann man einerseits den Dienst des Pfarrers und der priesterlichen Mitarbeiter als Hirten voll verwirklicht sehen, andererseits scheint die Besonderheit der verschiedenartigen Charismen der Diakone, der Gottgeweihten und der Laien auf, weil alle sich für den Aufbau des einen Leibes einsetzen (vgl. 1 Kor 12,12).
29. Daher ist die Pfarrei eine Gemeinde, die vom Heiligen Geist zur Verkündigung des Wortes Gottes und zur Zeugung neuer Glieder durch die Taufe zusammengerufen wurde. Versammelt um ihren Hirten feiert sie das Gedächtnis des Leidens, des Todes und der Auferstehung des Herrn und bezeugt, ihrer beständigen Sendung entsprechend, den Glauben in der Liebe, damit die Botschaft vom Heil, die Leben spendet, niemandem fehlt.
Papst Franziskus hat sich diesbezüglich folgendermaßen geäußert: «Die Pfarrei ist keine hinfällige Struktur; gerade weil sie eine große Formbarkeit besitzt, kann sie ganz verschiedene Gestalten annehmen, die die Beweglichkeit und missionarische Kreativität des Pfarrers und der Gemeinde erfordern. Obwohl sie sicherlich nicht die einzige missionarische Einrichtung ist, wird sie, wenn sie fähig ist, sich ständig zu erneuern und anzupassen, weiterhin „die Kirche [sein], die inmitten der Häuser ihrer Söhne und Töchter lebt“. Das setzt voraus, dass sie wirklich Kontakt zu den Familien und zum Leben des Volkes hat und nicht eine weitschweifige, von den Menschen getrennte Struktur oder eine Gruppe von Auserwählten wird, die auf sich selbst schaut. […] Wir müssen jedoch zugeben, dass der Aufruf zur Überprüfung und zur Erneuerung der Pfarreien noch nicht genügend gefruchtet hat, damit sie noch näher bei den Menschen und Bereiche lebendiger Gemeinschaft und Teilnahme sind und sich völlig auf die Mission ausrichten»[32].
30. Der „geistliche und kirchliche Stil der Wallfahrtsorte“ – die wahre und echte „missionarische Vorposten“ sind – geprägt von der Gastfreundschaft, vom einem Leben aus dem Gebet, von der Stille, die den Geist erneuert, von der Feier des Bußsakramentes und von der Zuwendung zu den Armen, darf der Pfarrei nicht fremd ein. Die Wallfahrten, die die Pfarrgemeinden zu den verschiedenen Heiligtümern unternehmen, sind wertvolle Instrumente für die Förderung der geschwisterlichen Gemeinschaft und zur möglichst offenen und gastfreundlichen Gestaltung des eigenen Zuhause nach der Heimkehr[33].
31. In dieser Hinsicht besteht die Absicht, dass ein Heiligtum alle Merkmale und Dienste aufweisen soll, die in vergleichbarer Weise auch eine Pfarrei haben muss, da es für viele Gläubige das ersehnte Ziel ihrer inneren Suche und der Ort ist, an dem sie dem barmherzigen Antlitz Christi und einer gastfreundlichen Kirche begegnen.
In den Heiligtümern können sie «die Salbung, von dem der heilig ist» (1 Joh 2,20), d. h. ihre Heiligung durch die Taufe, wiederentdecken. An diesen Orten lernt man das Geheimnis der Gegenwart Gottes inmitten seines Volkes, die Schönheit der missionarischen Sendung aller Getauften, den Aufruf, die karitative Liebe Zuhause zu leben, mit Inbrunst in der Liturgie zu feiern[34].
32. Als „Heiligtum“, das allen offensteht, erinnert die Pfarrei, die alle ohne Ausnahme erreichen muss, daran, dass die Armen und die Ausgeschlossenen im Herzen der Kirche immer einen bevorzugten Platz haben müssen. Wie Benedikt XVI. sagte: «Die Armen sind die privilegierten Adressaten der Frohen Botschaft»[35]. Papst Franziskus hat geschrieben, dass «die neue Evangelisierung eine Einladung ist, die heilbringende Kraft ihrer Existenz zu erkennen und sie in den Mittelpunkt des Weges der Kirche zu stellen. Wir sind aufgerufen, Christus in ihnen zu entdecken, uns zu Wortführern ihrer Interessen zu machen, aber auch ihre Freunde zu sein, sie anzuhören, sie zu verstehen und die geheimnisvolle Weisheit anzunehmen, die Gott uns durch sie mitteilen will»[36].
33. Die Pfarrgemeinde ist sehr oft der erste Ort der menschlichen und persönlichen Begegnung der Armen mit dem Antlitz der Kirche. In besonderer Weise werden es die Priester, die Diakone und die Gottgeweihten sein, die Mitleid haben mit den „Wunden“[37] der Menschen, die sie besuchen, wenn sie krank sind, die Menschen und Familien ohne Arbeit unterstützen, die die Tür für Bedürftige öffnen. Den Geringsten aufmerksam zugewendet verkündet die Pfarrgemeinde das Evangelium und lässt sich von den Armen evangelisieren, um auf diese Weise die soziale Verpflichtung der Botschaft in allen ihren verschiedenen Bereichen neu zu entdecken[38], ohne die „oberste Regel“ der Liebe, auf deren Grundlage wir gerichtet werden, zu vergessen[39].
VI. Von der Umkehr der Personen zur Umkehr der Strukturen
34. In diesem Prozess der Erneuerung und der Neuordnung muss die Pfarrei die Gefahr vermeiden, einer exzessiven Bürokratie und Servicementalität zu verfallen, die nicht die Dynamik der Evangelisierung, sondern das Kriterium des Selbsterhalts aufweisen[40].
Auf den heiligen Paul VI. verweisend, hat Papst Franziskus in seiner bekannten Offenheit darauf hingewiesen, dass «die Kirche ihr Bewusstsein vertiefen und über ihr Geheimnis nachsinnen muss. […] Es gibt kirchliche Strukturen, die eine Dynamik der Evangelisierung beeinträchtigen können. In gleicher Weise können die guten Strukturen nützlich sein, wenn ein Leben da ist, das sie beseelt, sie unterstützt und sie beurteilt. Ohne neues Leben und echten, vom Evangelium inspirierten Geist, ohne „Treue der Kirche zu ihrer Berufung“ wird jegliche neue Struktur in kurzer Zeit verderben»[41].
35. Die Reform der Strukturen, die die Pfarrei anstreben muss, bedarf zunächst einer Mentalitätsänderung und einer inneren Erneuerung, vor allem derer, die in die Verantwortung der pastoralen Leitung berufen worden sind. Um dem Auftrag Christi treu zu sein, müssen die Hirten und in besonderer Weise die Pfarrer, «die in vorzüglicher Weise Mitarbeiter des Bischofs sind»[42], dringlich die Notwendigkeit einer missionarischen Reform der Pastoral erkennen.
36. Die christliche Gemeinschaft ist von geschichtlichen und menschlichen Erfahrungen sehr geprägt. Die Hirten müssen daher berücksichtigen, dass der Glaube des Volkes Gottes mit Erinnerungen an familiäre und gemeinschaftliche Erlebnisse verbunden ist. Heilige Orte erinnern sehr oft an bedeutende persönliche und familiäre Ereignisse vergangener Generationen. Um Traumata und Verletzungen zu vermeiden, erscheint es bedeutsam, die Neuorganisation von Pfarrgemeinden und manchmal auch der Diözesen flexibel und behutsam durchzuführen.
Papst Franziskus hat in Bezug auf die Reform der Römischen Kurie hervorgehoben, dass das schrittweise Vorangehen «die Frucht der unentbehrlichen Unterscheidung ist. Diese schließt einen geschichtlichen Prozess, ein Abwägen von Zeiten und Etappen, Überprüfung, Korrekturen, Versuchsphasen und die Approbation „ad experimentum“ ein. Es handelt sich also in diesen Fällen nicht um Unentschiedenheit, sondern um die Flexibilität, die notwendig ist, um eine wirkliche Reform zu erreichen»[43]. Man darf nichts „überstürzen“ und Reformen nicht zu eilig und mit „am grünen Tisch“ erarbeiteten allgemeinen Kriterien durchführen wollen und dabei die konkreten Bewohner eines Gebietes vergessen. Jedes Projekt muss die konkreten Umstände einer Gemeinde berücksichtigen und ohne Traumata mit einer vorausgehenden Phase der Beratung, einer Phase der schrittweisen Verwirklichung und der Überprüfung durchgeführt werden.
37. Die Erneuerung betrifft selbstverständlich nicht nur den Pfarrer und es kann auch nicht von oben herab das Volk Gottes ausgeschlossen werden. Die pastorale Erneuerung der Strukturen schließt das Bewusstsein ein, dass «das heilige, gläubige Volk Gottes mit der Gnade des Heiligen Geistes gesalbt ist. Daher müssen wir in der Phase der Reflexion und Abwägung dieser Salbung gerecht werden. Wenn wir als Kirche, als Hirten, als Gottgeweihte dies vergessen haben, laufen wir in die Irre. Wenn wir das Volk Gottes als Ganzes und in seinen Unterschieden verdrängen, zum Schweigen bringen, zerstören, ignorieren oder auf eine kleine Elite beschränken wollen, setzen wir Gemeinschaften, pastorale Pläne, theologische und spirituelle Akzente und Strukturen ohne Wurzeln, ohne Geschichte, ohne Gesicht, ohne Gedächtnis, ohne Leib, ja ohne Leben in die Welt. Wenn wir uns vom Leben des Volkes Gottes entfernen, werden wir trostlos und verkehren wir das Wesen der Kirche»[44].
In diesem Sinn bewirkt der Klerus nicht allein die vom Heiligen Geist angeregte Veränderung. Er ist vielmehr involviert in die Umkehr, die das ganze Volk Gottes betrifft[45]. Daher muss man «bewusst und erleuchtet Räume der Gemeinschaft und der Teilnahme suchen, damit die Salbung des ganzen Volkes Gottes ihre konkrete Vermittlung findet, um sich zu manifestieren»[46].
38. Folglich liegt es auf der Hand, wie notwendig es ist, sowohl eine Konzeption der Pfarrei, die auf sich selbstbezogen ist, als auch eine „Klerikalisierung der Pastoral“ zu überwinden. Die Tatsache ernst zu nehmen, dass dem Volk Gottes «die Würde und die Freiheit der Kinder Gottes eignet, in deren Herzen der Heilige Geist wie in einem Tempel wohnt»[47], drängt dazu, Vorgehensweisen und Modelle zu fördern, durch die alle Getauften kraft der Gabe des Heiligen Geistes und der empfangenen Charismen sich aktiv, dem Stil und der Weise einer organischen Gemeinschaft entsprechend, in die Evangelisierung mit den anderen Pfarrgemeinden unter Berücksichtigung der Pastoral der Diözese einbringen. Da die Kirche nicht nur Hierarchie, sondern Volk Gottes ist, ist die gesamte Gemeinschaft für ihre Sendung verantwortlich.
39. Es wird die Aufgabe der Hirten sein, diese Dynamik zu erhalten, damit alle Getauften entdecken, dass sie aktive Protagonisten der Evangelisierung sind. Das Presbyterium, das sich stets fortbildet[48], wird die Kunst der Unterscheidung klug zum Tragen bringen. Sie ermöglicht es der Pfarrei, in Anerkennung unterschiedlicher Berufungen und Dienste zu wachsen und zu reifen. Der Priester kann somit als Glied und Diener des Volkes Gottes, das ihm anvertraut ist, nicht an seine Stelle treten. Die Pfarrgemeinde ist befähigt, Formen des Dienstes, der Verkündigung des Glaubens und des Zeugnisses der karitativen Liebe vorzuschlagen.
40. Die zentrale Stellung des Heiligen Geistes – unverdiente Gabe des Vaters und des Sohnes für die Kirche – bringt es mit sich, gemäß der Weisung Jesu zutiefst uneigennützig zu sein: «Umsonst habt ihr empfangen, umsonst sollt ihr geben» (Mt 10,8). Er hat seinen Jüngern gelehrt, großzügig zu dienen, eine Gabe für die anderen zu sein (vgl. Joh 13,14-15) mit besonderer Aufmerksamkeit gegenüber den Armen. Von daher erschließt sich unter anderem die Notwendigkeit, das sakramentale Leben nicht „zu verschachern“ und nicht den Eindruck zu erwecken, dass die Feier der Sakramente – vor allem der heiligen Eucharistie – und die anderen Dienste von Preislisten abhängen.
Der Hirte, der der Herde, ohne auf seinen Vorteil bedacht zu sein, dient, ist andererseits gehalten, die Gläubigen zu bilden. Alle Glieder der Gemeinschaft sollen sich ihrer Verantwortung bewusst sein und durch verschiedene Formen der Hilfe und Solidarität, die die Pfarrei für die freie und wirksame Ausübung ihres pastoralen Dienstes braucht, den Bedürfnissen der Kirche entgegenkommen.
41. Die Sendung, die die Pfarrei als pulsierendes Zentrum der Evangelisierung hat, betrifft daher das ganze Volk Gottes in seinen verschiedenen Teilen: die Priester, die Diakone, die Gottgeweihten, die Gläubigen, alle gemäß ihren Charismen und der entsprechenden Verantwortung.
VII. Die Pfarrei und die anderen Untergliederungen innerhalb der Diözese
42. Die pastorale Umkehr der Pfarrgemeinde im missionarischen Sinn erfolgt daher in einem schrittweisen Prozess der Erneuerung der Strukturen und folglich in verschiedenen Weisen der Übertragung der Hirtensorge und der Beteiligung an ihrer Ausübung, die alle Glieder des Volkes Gottes einschließen.
43. In Bezug auf die interne Untergliederung des Diözesangebietes[49] sind seit einigen Jahrzehnten in der von den Dokumenten des Lehramtes rezipierten Umgangssprache zur Pfarrei und zu den Dekanaten, die der Kodex des kanonischen Rechtes bereits vorsieht[50], Begriffe wie „pastorale Einheit“ und „pastorale Zone“ hinzugekommen. Diese Bezeichnungen definieren Formen der pastoralen Organisation der Diözese, die eine neue Beziehung zwischen den Gläubigen und dem Gebiet umschreiben.
44. Beim Thema „pastorale Einheit“ oder „Zone“, geht sicher niemand davon aus, dass die Lösung der vielfältigen gegenwärtigen Probleme, darin liegt, bereits vorhandene Gegebenheiten neu zu bezeichnen. Um ein schlichtes Ertragen von Veränderungen zu vermeiden und in dem Bemühen, sie vielmehr zu fördern und zu steuern, geht es im Kern dieses Erneuerungsprozesses um die Notwendigkeit, Strukturen zu finden, die geeignet sind, in allen Teilen der christlichen Gemeinschaft die gemeinsame Berufung zur Verkündigung der Frohen Botschaft im Hinblick auf eine wirksamere Hirtensorge für das Volk Gottes, dessen „zentrales Element“ nur die Erreichbarkeit und Nähe sein können, anzufachen.
45. Diesbezüglich hebt das kanonische Recht die Notwendigkeit hervor, die Diözese in verschiedene Teile zu untergliedern[51], mit der Möglichkeit, dass diese nach und nach als Zwischenstrukturen zwischen der Diözese und der einzelnen Pfarrei zusammengeschlossen werden. Daher kann es unter Berücksichtigung der Dimensionen der Diözese und ihrer konkreten pastoralen Gegebenheiten verschiedene Arten von Pfarreizusammenschlüssen geben[52].
In diesen Zusammenschlüssen wirkt und lebt die Kirche als Gemeinschaft mit einer besonderen Ausrichtung auf das konkrete Territorium. Um die Nachbarschaft der Pfarrer und der anderen pastoralen Mitarbeiter zu erleichtern, ist bei ihrer Errichtung möglichst auf eine homogene Bevölkerung und auf ähnliche Gewohnheiten, sowie auf gemeinsame charakteristische Merkmale des Gebietes zu achten[53].
VII.a. Das Vorgehen bei der Errichtung von Pfarreizusammenschlüssen
46. Vor der Errichtung eines Pfarreizusammenschlusses muss der Bischof gemäß dem kanonischen Recht und im Sinne gebotener kirchlicher Mitverantwortung, an der er und die Mitglieder des Priesterrates in rechtlich verschiedener Weise teilhaben, vor allem diesen diesbezüglich hören[54].
47. Die Zusammenschlüsse von mehreren Pfarreien können zunächst in einfacher föderativer Art erfolgen. Auf diese Weise bewahren die zusammengeschlossenen Pfarreien ihre unterschiedliche Identität.
Gemäß der kanonischen Ordnung ist bei der Errichtung aller Arten von Zusammenschlüssen benachbarter Pfarreien darüber hinaus klar, dass die vom universalkirchlichen Recht für die juristische Person der Pfarrei statuierten wesentlichen Elemente, von denen der Bischof nicht dispensieren kann[55], beachtet werden müssen. Er muss daher für jede Pfarrei, die er aufheben möchte, ein spezifisches mit entsprechenden Begründungen versehenes Dekret erlassen[56].
48. Im Lichte des oben Gesagten muss daher der Zusammenschluss, die Errichtung und die Aufhebung von Pfarreien durch den Diözesanbischof gemäß den im kanonischen Recht vorgesehenen Normen durchgeführt werden, d. h. durch Inkorporation, durch die eine Pfarrei in einer anderen aufgeht, da sie von ihr absorbiert wird und ihre ursprüngliche Besonderheit und Rechtspersönlichkeit verliert; oder auch durch eine echte Fusion, durch die eine neue Pfarrei entsteht mit der Konsequenz, dass die vorher existierenden Pfarreien samt Rechtpersönlichkeit aufgehoben werden; oder schließlich durch eine Teilung einer Pfarrgemeinde in mehrere selbständige Pfarreien, die neu entstehen[57].
Darüber hinaus ist die Aufhebung von Pfarreien durch eine Zusammenlegung mit aufhebender Wirkung legitim, wenn Gründe vorliegen, die eine bestimmte Pfarrei direkt betreffen. Hingegen sind beispielsweise keine angemessenen Gründe der bloße Mangel an Klerikern in einer Diözese, deren allgemeine finanzielle Situation oder andere Bedingungen der Gemeinde, die voraussichtlich kurzfristig verändert werden können (z. B. die Zahl der Gläubigen, die fehlende finanzielle Unabhängigkeit, städtebauliche Veränderungen des Gebietes). Damit Maßnahmen dieser Art rechtmäßig sind, müssen die Gründe, auf die man sich bezieht, mit der betroffenen Pfarrei in direkter und organischer Weise in Verbindung stehen. Sie dürfen nicht auf Überlegungen allgemeiner, theoretischer und „prinzipieller“ Art beruhen.
49. Bezüglich der Errichtung und der Aufhebung von Pfarreien ist daran zu erinnern, dass jede Entscheidung durch ein formales schriftlich ausgefertigtes Dekret getroffen werden muss[58]. Folglich entspricht eine singuläre Maßnahme, die auf der Basis eines einzigen Rechtsaktes, allgemeinen Dekretes oder diözesanen Gesetzes auf eine Neuordnung allgemeiner Art hinsichtlich der ganzen Diözese, eines ihrer Teile oder mehrerer Pfarreien abzielt, nicht dem kanonischen Recht.
50. Wenn es um die Aufhebung von Pfarreien geht, muss das Dekret insbesondere in klarer Weise unter Bezugnahme auf die konkrete Situation angeben, welche Gründe vorliegen, die den Bischof dazu veranlasst haben, die Entscheidung zu fällen. Sie müssen daher detailliert angegeben werden. Ein allgemeiner Verweis auf das „Heil der Seelen“ ist nicht ausreichend.
Mit dem Rechtsakt über die Aufhebung einer Pfarrei muss der Bischof schließlich auch die Übertragung ihrer Güter gemäß den kanonischen Normen vorsehen[59]. Wenn nicht schwerwiegende gegenteilige Gründe vorliegen und der Priesterrat gehört worden ist[60], muss die Kirche der aufgehobenen Pfarrei weiterhin für die Gläubigen zugänglich sein.
51. Im Zusammenhang mit dem Thema des Zusammenschlusses von Pfarreien und ihrer eventuellen Aufhebung besteht bisweilen die Notwendigkeit, Kirchen zu profanieren[61]. Diese Entscheidung kommt nach der verpflichtenden Anhörung des Priesterrates dem Diözesanbischof zu[62].
Auch in diesem Fall sind für die Entscheidung über die Profanierung der diözesane Klerikermangel, die Abnahme der Bevölkerung und die schwerwiegende finanzielle Krise der Diözese keine legitimen Gründe. Wenn das Gebäude sich hingegen in einem für die Feier der Liturgie unbrauchbaren irreparablen Zustand befindet, ist es möglich, es gemäß dem kanonischen Recht zu profanieren.
VII.b. Das Dekanat
52. Es ist vor allem daran zu erinnern, dass «um die Seelsorge durch gemeinsames Handeln zu fördern, mehrere benachbarte Pfarreien zu besonderen Zusammenschlüssen, z. B. zu Dekanaten, vereinigt werden können»[63]. Je nach Ort und Gegend werden sie als „Dekanate“, „Archipresbyterate“, als „Seelsorgezonen“ oder „Präfekturen“ bezeichnet[64].
53. Der Dekan muss nicht notwendigerweise ein Pfarrer einer bestimmten Pfarrei sein[65]. Damit das Dekanat seiner Bestimmung gerecht werden kann und nicht nur eine lediglich formale Einrichtung ist, hat der Dekan außer anderen Befugnissen die vorrangige Pflicht, «die gemeinsame pastorale Tätigkeit im Dekanat zu fördern und zu koordinieren»[66]. Darüber hinaus ist er «verpflichtet, gemäß der vom Diözesanbischof getroffenen Bestimmung die Pfarreien seines Bezirkes zu visitieren»[67]. Um seine Aufgabe besser erfüllen zu können und um noch mehr die gemeinsamen Aktivitäten zwischen den Pfarreien zu fördern, kann der Bischof dem Dekan weitere Befugnisse übertragen, die im konkreten Zusammenhang als angemessen betrachtet werden.
VII.c. Die pastorale Einheit
54. Wenn es die Umstände wegen der Größe des Dekanats oder der hohen Anzahl der Gläubigen erfordern, und es deshalb notwendig ist, die organische Zusammenarbeit unter benachbarten Pfarreien zu unterstützen, kann der Bischof ausgehend von ähnlichen Zweckbestimmungen und nach Anhörung des Priesterrates[68] auch den beständigen institutionellen Zusammenschluss mehrerer Pfarreien innerhalb des Dekanats[69] unter Berücksichtigung einiger konkreter Kriterien beschließen.
55. Vor allem wird darauf zu achten sein, dass die Zusammenschlüsse („pastorale Einheiten“[70] genannt) auch vom soziologischen Blickwinkel aus in möglichst homogener Weise definiert werden, damit eine wirkliche Gesamtpastoral[71] in missionarischer Hinsicht verwirklicht werden kann.
56. Darüber hinaus muss jede Pfarrei dieses Zusammenschlusses einem Pfarrer oder auch einer Gruppe von Priestern solidarisch anvertraut werden, die sich um alle Pfarrgemeinden kümmern[72]. Sofern es der Bischof für angemessen hält, kann der Zusammenschluss alternativ auch aus mehreren Pfarreien zusammengesetzt und ein und demselben Pfarrer anvertraut sein[73].
57. In Anbetracht der den Priestern geschuldeten Aufmerksamkeit, die nicht selten den Dienst verdienstvoll und mit Anerkennung vonseiten der Gemeinden verrichtet haben, und wegen des Wohls der Gläubigen, die ihre Hirten schätzen und ihnen dankbar sind, soll der Diözesanbischof bei der Errichtung eines bestimmten Zusammenschlusses auf keinem Fall mit dem gleichen Dekret beschließen, dass in mehreren vereinten und nur einem Pfarrer anvertrauten Pfarreien[74] eventuell andere vorhandene Pfarrer, die noch im Amt sind[75], automatisch zum Pfarrvikar ernannt oder faktisch ihres Amtes enthoben werden.
58. Außer im Falle einer solidarischen Amtsübertragung kommt es dem Diözesanbischof hierbei von Fall zu Fall zu, die Funktionen des moderierenden Priesters dieser Zusammenschlüsse von Pfarreien und das Dienstverhältnis zum Dekan des Dekanats[76], in dem sich die pastorale Einheit befindet, festzulegen.
59. Wenn der Zusammenschluss von Pfarreien – Dekanat oder „pastorale Einheit“ – gemäß dem Recht errichtet ist, wird der Bischof nach Lage der Dinge festlegen, ob in diesem alle Pfarreien einen Pastoralrat haben müssen[77] oder ob es besser ist, dass diese Aufgabe einem Pastroalrat für alle betroffenen Gemeinden anvertraut wird. Auf alle Fälle müssen die einzelnen Pfarreien des Zusammenschlusses, da sie ihre Rechtspersönlichkeit und -fähigkeit behalten, ihren Vermögensverwaltungsrat beibehalten[78].
60. Um das gemeinsame missionarische Handeln und die Seelsorge effektiver zur Geltung zu bringen, erscheint es angemessen, dass sich gemeinsame pastorale Dienste für bestimmte Bereiche (z. B. für die Katechese, die Caritas, die Jugend- oder Familienpastoral) für die Pfarreien des Zusammenschlusses mit der Teilnahme aller, die zum Volk Gottes gehören, d. h. der Kleriker, der Gottgeweihten, der Mitglieder des apostolischen Lebens und der Gläubigen, bilden.
VII.d. Die pastorale Zone
61. Mehrere „pastorale Einheiten“ können ein Dekanat bilden. In gleicher Weise können vor allem in flächenmäßig großen Diözesen mehrere Dekanate vom Bischof nach Anhörung des Priesterrates[79] zu „Bezirken“ oder „pastoralen Zonen“[80] vereint werden. Sie werden von einem Bischofsvikar[81] geleitet, der über die Spezialvollmachten hinaus, die der Diözesanbischof ihm von Fall zu Fall geben will, über ordentliche ausführende Gewalt für die pastorale Verwaltung der Zone im Namen des Diözesanbischofs und unter seiner Autorität und in Gemeinschaft mit ihm verfügt.
VIII. Ordentliche und außerordentliche Formen der Übertragung der Hirtensorge für die Pfarrgemeinde
62. Wegen ihres Hirtendienstes sind der Pfarrer und die anderen Priester zusammen mit dem Bischof an erster Stelle der grundlegende Bezugspunkt für die Pfarrgemeinde[82]. Der Pfarrer und die Priester pflegen den Austausch und die priesterliche Brüderlichkeit und feiern die Sakramente für die Gemeinde und zusammen mit ihr. Ihre Aufgabe besteht darin, die Pfarrei so zu leiten, dass sie ein überzeugendes Zeichen christlicher Gemeinschaft ist[83].
63. In Bezug auf die Mitarbeit und die Sendung der Priester in der Pfarrgemeinde verdient das gemeinsame Leben besonderer Erwähnung[84]. Can. 280 empfiehlt es, obwohl es sich nicht um eine Verpflichtung für den Diözesanklerus handelt. Diesbezüglich ist an den grundlegenden Wert des Gemeinschaftssinnes, des gemeinsamen Gebets und pastoralen Handelns der Kleriker[85] im Hinblick auf ein echtes Zeugnis der sakramentalen Brüderlichkeit[86] und eines wirksameren missionarischen Handelns zu erinnern.
64. Wenn das Presbyterium die Gemeinschaft pflegt, wird die priesterliche Identität gestärkt, die materiellen Sorgen verringern sich und die Versuchung zum Individualismus weicht der Förderung der persönlichen Beziehung. Das gemeinsame Gebet, das gemeinsame Nachdenken und Studium, die im priesterlichen Leben nie fehlen dürfen, können in der Bildung einer priesterlichen Spiritualität, die im Alltag verwurzelt ist, eine große Hilfe sein.
Auf alle Fälle wird es angemessen sein, dass der Bischof gemäß seinem Urteil und im Rahmen des Möglichen die menschliche und geistliche Nähe unter den Priester, denen er eine Pfarrei oder einen Zusammenschluss von Pfarreien anvertrauen will, berücksichtigt und sie zu einer großzügigen Offenheit für die neue pastorale Sendung und für Formen des gemeinsamen Lebens mit den Mitbrüdern einlädt[87].
65. In einigen Fällen, vor allem dort, wo es kein Pfarrhaus gibt oder wo dieses aus verschiedenen Gründen nicht als Wohnung für den Priester zur Verfügung steht, kann es sein, dass dieser in die Herkunftsfamilie zurückkehrt, die der ursprüngliche Ort der menschlichen Formung und der Berufungserfahrung ist[88].
Diese Unterbringung erweist sich einerseits als positiver Beitrag für das alltägliche Leben des Priesters, da ihm eine ruhige und beständige häusliche Umgebung gewährleistet wird, vor allem wenn die Eltern noch leben. Andererseits soll vermieden werden, dass die familiären Beziehungen den Priester innerlich abhängig machen und zeitlich einschränken oder dass sie eine ausschließende – anstatt ergänzende – Alternative zur Beziehung mit dem Presbyterium und der Gemeinschaft der Gläubigen sind.
VIII.a. Der Pfarrer
66. Das Amt des Pfarrers dient der umfassenden Seelsorge[89]. Daher muss ein Gläubiger die Priesterweihe[90] empfangen haben, damit er gültig zum Pfarrer ernannt werden kann. Wer sie nicht hat, kann, auch nicht im Falle des Priestermangels, weder den Titel noch die entsprechenden Funktionen erhalten. Da der Hirte und die Gemeinde sich kennen und einander nahe sein müssen, kann das Amt des Pfarrers auch nicht einer juristischen Person anvertraut werden[91]. Ausgehend von den Bestimmungen des can 517 §§ 1-2, ist besonders darauf hinzuweisen, dass das Amt des Pfarrers nicht einer aus Klerikern und Laien bestehenden Gruppe übertragen werden kann. Daher sind Bezeichnungen wie „Leitungsteam“, „Leitungsequipe“ oder ähnliche Benennungen, die eine kollegiale Leitung der Pfarrei zum Ausdruck bringen könnten, zu vermeiden.
67. Da der Pfarrer der «eigene Hirte der ihm übertragenen Pfarrei» [92] ist, vertritt er von Rechts wegen die Pfarrei bei allen Rechtsgeschäften[93]. Er ist der verantwortliche Verwalter des pfarrlichen Vermögens, das als „kirchliches Vermögen“ den entsprechenden kanonischen Normen unterliegt[94].
68. Gemäß dem Zweiten Vatikanischen Konzil «müssen die Pfarrer in der Pfarrei jene Beständigkeit im Amt besitzen, die das Heil der Seelen erfordert»[95]. Generell gilt daher, dass der Pfarrer «auf unbegrenzte Zeit zu ernennen»[96] ist.
Dennoch kann der Diözesanbischof Pfarrer für eine bestimmte Zeit ernennen, wenn dies durch Dekret der Bischofskonferenz beschlossen worden ist. Da der Pfarrer eine echte und wirksame Beziehung zu der ihm anvertrauten Gemeinde aufbauen muss, sollen die Bischofskonferenzen für die Ernennung auf bestimmte Zeit keine zu kurze Dauer, d. h. nicht unter fünf Jahren, festlegen.
69. Auf jeden Fall müssen die Pfarrer, auch wenn sie auf „unbestimmte Zeit“ ernannt worden sind, oder vor dem Ende der „festgelegten Zeit“ für eine eventuelle Versetzung in eine andere Pfarrei oder auf ein anderes Amt bereit sein «wenn das Heil der Seelen oder die Notwendigkeit oder der Nutzen der Kirche es erfordern»[97]. Es ist daran zu erinnern, dass der Pfarrer der Pfarrei dient und nicht umgekehrt sie ihm.
70. Im Allgemeinen ist es, sofern möglich, gut, wenn der Pfarrer die pfarrliche Sorge für eine Pfarrei hat. «Wegen Priestermangels oder anderer Umstände kann aber die Sorge für mehrere benachbarte Pfarreien demselben Pfarrer anvertraut werden»[98]. „Andere Umstände“ sind beispielsweise die Geringfügigkeit des Territoriums oder der Bevölkerung, sowie auch die Nähe der betroffenen Pfarreien. Wenn demselben Pfarrer mehrere Pfarreien übertragen werden, soll der Bischof sorgsam sicherstellen, dass dieser in voller und konkreter Weise als echter Hirte das Pfarramt aller ihm anvertrauten Pfarreien ausüben kann[99].
71. Wenn er ernannt worden ist, bleibt der Pfarrer mit allen Rechten und mit der gesamten Verantwortung im vollen Besitz der ihm anvertrauten Funktionen bis er sein pastorales Amt rechtmäßig beendet hat[100]. Hinsichtlich seiner Amtsenthebung oder Versetzung vor dem Ende des Mandats müssen die entsprechenden kanonischen Verfahren beachtet werden, derer sich die Kirche bedient, um zu entscheiden, was im konkreten Fall angemessen ist[101].
72. Auch wenn keine anderen Gründe für die Beendigung vorliegen, soll der Pfarrer, der 75 Jahre alt geworden ist, die Einladung des Diözesanbischofs, auf die Pfarrei zu verzichten, annehmen[102], wenn es das Wohl der Gläubigen erfordert. Der Amtsverzicht im Alter von 75 Jahren[103] ist als moralische, wenn nicht gar als kanonische Pflicht zu betrachten. Sie bedeutet aber nicht, dass der Pfarrer automatisch sein Amt verliert. Das Amt endet nur, wenn der Diözesanbischof dem betroffenen Pfarrer schriftlich die Annahme des Amtsverzichts mitgeteilt hat[104]. Andererseits soll der Bischof den Amtsverzicht eines Pfarrers wohlwollend in Erwägung ziehen, auch wenn er lediglich wegen der Vollendung des 75. Lebensjahres eingereicht worden ist.
73. Um eine funktionalistische Auffassung des Dienstes zu vermeiden, wird der Diözesanbischof auf jeden Fall klug alle Umstände der Person und des Ortes, wie beispielsweise das Vorliegen gesundheitlicher oder disziplinärer Gründe, den Mangel an Priestern, das Wohl der Pfarrgemeinde und andere Gesichtspunkte dieser Art, in Erwägung ziehen und den Verzicht bei Vorliegen eines gerechten und angemessenen Grundes annehmen[105].
74. Wenn es die persönliche Situation des Priesters erlaubt und es pastoral angemessen und ratsam ist, soll der Bischof andererseits die Möglichkeit in Betracht ziehen, ihn im Amt des Pfarrers zu belassen, und ihm vielleicht eine Hilfe zur Seite stellen und die Nachfolge vorbereiten. Darüber hinaus «kann der Bischof entsprechend der Sachlage einem Pfarrer, der auf sein Amt verzichtet hat, eine kleinere Pfarrei anvertrauen»[106] oder ihm eine andere pastorale Aufgabe, die seinen konkreten Möglichkeiten entspricht, übertragen. Falls es notwendig sein sollte, soll er ihm zu verstehen geben, dass er eine Versetzung dieser Art keinesfalls als „Degradierung“ oder „Bestrafung“ betrachten soll.
VIII.b. Der Pfarradministrator
75. Wenn es nicht möglich ist, sofort den Pfarrer zu ernennen, muss die Ernennung eines Pfarradministrators[107] in Übereinstimmung mit den kanonischen Normen erfolgen[108].
Es handelt sich um ein Amt, das naturgemäß nicht beständig ist und in Erwartung der Ernennung des neuen Pfarrers ausgeübt wird. Es ist daher illegitim, dass der Diözesanbischof einen Pfarradministrator ernennt, ihn länger als ein Jahr oder gar in beständiger Weise in dieser Position belässt und keinen Pfarrer ernennt.
Erfahrungsgemäß wird eine solche Lösung oft gewählt, um die rechtlichen Vorgaben über die Beständigkeit des Pfarrers im Amt zu umgehen. Diese Rechtsverletzung beschädigt die Sendung des betroffenen Priesters wie auch die der Gemeinde, die wegen der Unsicherheit der Präsenz des Hirten missionarische Vorhaben größeren Ausmaßes nicht planen kann und sich auf eine Pastoral der Bewahrung beschränken muss.
VIII.c. Solidarische Übertragung
76. Weiterhin «kann die Hirtensorge für eine oder für verschiedene Pfarreien zugleich mehreren Priestern solidarisch übertragen werden, wo die Umstände dies erfordern»[109]. Eine solche Lösung kann gewählt werden, wenn nach dem Ermessen des Bischofs die konkreten Umstände dies insbesondere wegen des Wohls der betroffenen Gemeinden oder wegen der Förderung des Gemeinschaftssinnes unter den Priestern durch ein gemeinsames wirksameres pastorales Handeln erfordern[110].
In diesen Fällen agiert die Gruppe der Priester zusammen mit den anderen Mitgliedern der betroffenen Pfarrgemeinden auf der Basis gemeinsamer Entscheidung. Der Moderator ist gegenüber den anderen Priestern, die Pfarrer in jeder Hinsicht sind, primus inter pares.
77. Es wird sehr empfohlen, dass jede Gemeinschaft von Priestern, der solidarisch die Seelsorge einer oder mehrerer Pfarreien anvertraut worden ist, eine interne Ordnung ausarbeitet, damit alle Priester besser ihre Aufgaben und Funktionen, die ihnen zukommen, erfüllen können[111].
Der Moderator leitet die gemeinsame Arbeit in der Pfarrei oder in den Pfarreien, die der Gruppe anvertraut sind. Er vertritt sie rechtlich[112], koordiniert die Ausübung der Befugnis zur Eheassistenz und die Gewährung der Dispensen, die den Pfarrern zukommen[113] und verantwortet vor dem Bischof alle Aktivitäten der Gruppe[114].
VIII.d. Der Pfarrvikar
78. Innerhalb der oben dargelegten Lösungen kann bereichernd die Möglichkeit hinzukommen, dass ein Priester zum Pfarrvikar ernannt und mit einem besonderen pastoralen Bereich beauftragt wird (Jugendliche, alte und kranke Menschen, Vereine, Bruderschaften, Erziehung, Katechese, etc.), um seinen Dienst entweder vollumfänglich oder einen bestimmten Teil davon „pfarreiübergreifend“ oder in einer der Pfarreien auszuüben[115].
Solle der Pfarrvikar für mehrere Pfarreien, in denen verschiedene Pfarrer zuständig sind, beauftragt worden sein, empfiehlt es sich, im Ernennungsdekret die Aufgaben, die ihm in Bezug auf jede einzelne Pfarrgemeinde, anvertraut worden sind, und ebenso das Dienstverhältnis mit den Pfarrern in Bezug auf den Wohnsitz, die Versorgung und die Feier der heiligen Messe genau zu umschreiben.
VIII.e. Die Diakone
79. Die Diakone sind geweihte Diener, die in einer Diözese oder in anderen kirchlichen Verbänden, die die Befugnis hierfür haben[116], inkardiniert sind. Sie sind Mitarbeiter des Bischofs und der Priester in der missionarischen Sendung mit der besonderen Aufgabe, kraft des empfangenen Sakramentes, «dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen»[117].
80. Um die Identität der Diakone zu bewahren und ihren Dienst zu fördern, hat Papst Franziskus von Anfang an vor einigen Gefahren hinsichtlich des Verständnisses des Wesens des Diakonats gewarnt: «Wir müssen jedoch achtgeben, die Diakone nicht als halbe Priester und halbe Laien zu betrachten. […] Und auch die Meinung, der Diakon sei eine Art Vermittler zwischen den Gläubigen und den Hirten, ist nicht in Ordnung. Weder auf halbem Wege zwischen den Priestern und den Laien, noch auf halbem Wege zwischen den Hirten und den Gläubigen. Und es gibt zwei Versuchungen. Es gibt die Gefahr des Klerikalismus: der Diakon, der zu klerikal ist. […] Und die andere Versuchung ist der Funktionalismus: Er ist eine Hilfe, die der Priester für dieses oder jenes hat»[118].
Im weiteren Verlauf der Ansprache hat der Heilige Vater die besondere Rolle der Diakone innerhalb der kirchlichen Gemeinschaft präzisiert: «Der Diakonat ist eine besondere Berufung, eine familiäre Berufung, die auf das Dienen verweist. […] Dieses Wort ist der Schlüssel, um euer Charisma zu verstehen. Das Dienen als eine der Gaben, die das Gottesvolk kennzeichnen. Der Diakon ist – sozusagen – der Hüter des Dienens in der Kirche. Jedes Wort muss gut bemessen sein. Ihr seid die Hüter des Dienens in der Kirche: des Dienstes am Wort, des Dienstes am Altar, des Dienstes an den Armen»[119].
81. Die Lehre über den Diakonat hat im Verlauf der Jahrhunderte eine bedeutende Entwicklung durchgemacht. Ihre Behandlung im Zweiten Vatikanischen Konzil führt zu einer lehrmäßigen Klärung und zu einer Erweiterung der amtlichen Funktionen. Das Konzil begnügt sich nicht damit, den Diakonat nur im karitativen Bereich zu „anzusiedeln“ oder ihn – gemäß den Bestimmungen des Konzils von Trient – lediglich auf die nicht ständigen Diakone und gleichsam nur auf den liturgischen Dienst zu begrenzen. Vielmehr hebt das Zweite Vatikanische Konzil hervor, dass es sich um einen Grad des Weihesakramentes handelt. Daher dienen die Diakone «mit sakramentaler Gnade gestärkt […] dem Volk Gottes in der „Diakonie“ der Liturgie, des Wortes und der Liebestätigkeit in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium»[120].
Die nachkonziliare Rezeption greift auf das zurück, was Lumen gentium festlegte und definiert das Amt des Diakons immer mehr als, wenn auch graduell verschiedene, Teilhabe am Weiheamt. In einer den Teilnehmern am Internationalen Kongress über den Diakonat gewährten Audienz unterstrich Paul VI., dass der Diakon den christlichen Gemeinden «sowohl in der Verkündigung des Wortes Gottes, als auch in der Spendung der Sakramente und in der Ausübung der Caritas»[121] diene. Obwohl gemäß der Apostelgeschichte (vgl. Apg 6, 1-6) die sieben ausgewählten Männer scheinbar nur für den Dienst an den Tischen bestimmt sind, berichtet andererseits das gleiche biblische Buch, wie Stephanus und Philippus sich voll und ganz der „Diakonie des Wortes“ widmen. Als Mitarbeiter der Zwölf und des Paulus üben sie jedenfalls ihren Dienst in zwei Bereichen aus: der Evangelisierung und der Caritas.
Es gibt viele kirchliche Dienste, die einem Diakon anvertraut werden können, d. h. all jene, die nicht die umfassende Seelsorge mit sich bringen[122]. Der Kodex des kanonischen Rechts legt fest, welche Ämter dem Priester vorbehalten sind und welche auch den Gläubigen anvertraut werden können. Hingegen fehlt der Hinweis auf spezifische Ämter, durch die die Eigenart des diakonalen Dienst ersichtlich würde.
82. Die Geschichte des Diakonats macht auf jeden Fall deutlich, dass dieses im Kontext einer Vision von Kirche, in der es Ämter gibt, und daher als sakramentales Dienstamt für die Verkündigung und die Caritas eingeführt worden ist. Der zuletzt genannte Bereich umfasst auch die Verwaltung der Güter. Später kommt diese zweifache Sendung des Diakons in der Liturgie zum Ausdruck, in der er dazu bestellt ist, das Evangelium zu verkünden und am Altar zu dienen. Gerade diese Bezüge könnten hilfreich sein, spezifische Aufgaben für den Diakon durch die Aufwertung der dieser Berufung charakteristischen Aspekte im Hinblick auf die Förderung des diakonalen Dienstes zu bestimmen.
VIII.f. Die Gottgeweihten
83. Innerhalb der Pfarrgemeinde leben nicht selten Menschen, die sich für das geweihte Leben entschieden haben. Dieses «ist nämlich dem Leben der Ortskirche nicht fremd oder davon unabhängig, sondern stellt eine besondere, durch die Radikalität des Evangeliums geprägte Weise dar, im Inneren der Ortskirche mit seinen spezifischen Gaben gegenwärtig zu sein»[123]. Darüber hinaus ist das in die Gemeinde zusammen mit den Klerikern und Laien integrierte geweihte Leben «in der charismatischen Dimension der Kirche angesiedelt. […] Die Spiritualität der Institute des geweihten Lebens kann für die Gläubigen wie auch für die Priester eine bedeutende Ressource werden, um die eigene Berufung zu leben»[124].
84. Der Beitrag, den die Gottgeweihten für die missionarische Sendung der Pfarrgemeinde leisten können, leitet sich in erster Linie von ihrem „Sein“ ab, d. h. vom Zeugnis einer radikalen Nachfolge Christi durch die Profess der evangelischen Räte[125], und nur in zweiter Linie auch von ihrem „Tun“, d. h. von ihren Werken, die dem Charisma der Institute entsprechen (beispielsweise Katechese, Caritas, Bildung, Jugendpastoral, Sorge für die Kranken)[126].
VIII.g. Die Laien
85. Die Pfarrgemeinde setzt sich vor allem aus Laien zusammen[127], die kraft der Taufe und der anderen Sakramente der christlichen Initiation und in vielen Fällen auch kraft des Ehesakramentes[128] am missionarischen Handeln der Kirche teilhaben, weil «die Berufung und die besondere Sendung der Laien die Umwandlung der verschiedenen weltlichen Bereiche ist, damit alles menschliche Tun vom Evangelium verwandelt wird»[129].
Die Laien, denen der Weltcharakter in besonderer Weise eigen ist, d. h. «kraft der ihnen eigenen Berufung in der Verwaltung und gottgemäßen Regelung der zeitlichen Dinge das Reich Gottes zu suchen»[130], «können sich auch berufen fühlen oder berufen werden zur Mitarbeit mit ihren Hirten im Dienst an der kirchlichen Gemeinschaft, für ihr Wachstum und ihr volles Leben. Sie können dabei sehr verschiedene Ämter übernehmen, je nach der Gnade und den Charismen, die der Herr ihnen schenkt»[131].
86. Es ist notwendig, dass heute alle Laien einen großzügigen Einsatz für den Dienst an der missionarischen Sendung leisten vor allem durch das Zeugnis des täglichen Lebens, das in den gewohnten Lebensbereichen und auf jeder Verantwortungsebene dem Evangelium entspricht, und besonders durch die Übernahme ihnen entsprechender Verpflichtungen im Dienst an der Pfarrgemeinde[132].
VIII.h. Andere Formen der Übertragung der Hirtensorge
87. Sodann gibt es für den Bischof eine weitere Möglichkeit – gemäß can. 517 § 2 – für den Hirtendienst in einer Gemeinde Sorge zu tragen, auch wenn es wegen Priestermangels nicht möglich ist, weder einen Pfarrer noch einen Pfarradministrator zu ernennen, der ihn vollzeitlich ausüben kann. In diesen problematischen pastoralen Umständen kann der Bischof, um das christliche Leben zu stützen und um die missionarische Sendung der Gemeinde fortzusetzen, einen Diakon, einen Gottgeweihten oder einen Laien oder auch eine Gemeinschaft von Personen (beispielsweise einen Orden oder eine Vereinigung) an der Ausübung der Hirtensorge einer Pfarrei beteiligen[133].
88. Diejenigen, denen auf diese Weise eine Beteiligung an der Ausübung der Hirtensorge der Gemeinde anvertraut wird, werden durch einen Priester, der mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet und „Moderator der Hirtensorge“ ist, koordiniert und geleitet. Ausschließlich ihm kommen die Vollmacht und die Funktionen des Pfarrers mit den entsprechenden Pflichten und Rechten zu, obwohl er dieses Amt nicht innehat.
Es ist daran zu erinnern, dass es sich um eine außerordentliche Form der Übertragung der Hirtensorge handelt, die der Unmöglichkeit geschuldet ist, einen Pfarrer oder einen Pfarradministrator zu ernennen. Sie darf nicht mit der gewöhnlichen aktiven Mitwirkung und mit der Übernahme von Verantwortung durch alle Gläubige verwechselt werden.
89. Das Volk Gottes muss auf den Einsatz einer solchen außerordentlichen Maßnahme in angemessener Weise vorbereitet werden. Sodann ist dafür zu sorgen, dass sie nicht unbefristet, sondern nur innerhalb des dafür zeitlich notwendigen Rahmens erfolgt[134]. Das rechte Verständnis und die richtige Anwendung dieses Kanons erfordern, dass diese außergewöhnliche Maßnahme, «unter genauer Beachtung der darin enthaltenen Bedingungen durchgeführt wird: a) „ob sacerdotum penuriam“ und nicht aus Gründen der Bequemlichkeit oder einer missverständlichen „Förderung der Laien“ […]; b) vorausgesetzt, es handelt sich um eine „participatio in exercitio curae pastoralis“ und nicht darum, die Pfarrei zu leiten, zu koordinieren, zu moderieren oder zu verwalten; dies steht gemäß dem Text des Kanons nur einem Priester zu»[135].
90. Damit die Beteiligung an der Hirtensorge gemäß can. 517 § 2 ohne Schaden verläuft[136], ist es notwendig, einige Kriterien zu beachten. Da es sich um eine außerordentliche und vorübergehende pastorale Situation handelt[137], ist der einzige kanonische Grund, der die Anwendung dieser Norm rechtmäßig macht, ein Mangel an Priestern, dergestalt, dass es nicht möglich ist, durch die Ernennung eines Pfarrers oder eines Pfarradministrators für die Seelsorge der Pfarrgemeinde Sorge zu tragen. Darüber hinaus haben einer oder mehrere Diakone für diese Form der Verwaltung der Hirtensorge Vortritt vor Gottgeweihten und Laien[138].
91. Auf jeden Fall kommt die Koordination der so organisierten Pastoral dem Priester zu, der vom Diözesanbischof als Moderator ernannt wurde. Nur dieser Priester hat die Vollmacht und die dem Pfarrer eigenen Befugnisse. Die anderen Gläubigen hingegen sind «an der Ausübung der Hirtensorge einer Pfarrei beteiligt»[139].
92. Sowohl der Diakon als auch die anderen Personen ohne Weihe, die sich an der Ausübung der Hirtensorge beteiligen, können nur die Funktionen erfüllen, die dem Stand des Diakons oder des Laien entsprechen. «In diesen Fällen müssen jedoch die ursprünglichen Eigenschaften der Verschiedenheit und Komplementarität zwischen den Gaben und Aufgaben der geweihten Amtsträger und der Laien, wie sie der Kirche, die Gott organisch strukturiert wollte, eigen sind, aufmerksam beachtet und geschützt werden»[140].
93. Schließlich wird dringend empfohlen, dass der Bischof, in dem Dekret, mit dem er den Priester zum Moderator ernennt, wenigstens summarisch die Gründe darlegt, warum die Anwendung einer außerordentlichen Form der Übertragung der Hirtensorge für eine oder mehrere Pfarrgemeinden und daher die Art und Weise der Ausübung des Dienstes des beauftragten Priesters notwendig sind.
IX. Pfarrliche Beauftragungen und Dienste
94. Über die gelegentliche Zusammenarbeit hinaus, die jeder Mensch guten Willens – auch die Nichtgetauften – im Rahmen der alltäglichen pfarrlichen Aktivitäten anbieten kann, gibt es einige beständige Beauftragungen, auf deren Basis die Gläubigen für eine gewisse Zeit die Verantwortung für einen Dienst innerhalb der Pfarrgemeinde übernehmen. Zu denken ist beispielsweise an die Katecheten, an die Ministranten, an die Erzieher, die in Gruppen und Vereinen arbeiten, an die Mitarbeiter der Caritas und an jene, die sich in Beratungsstellen oder -zentren engagieren, an jene, die die Kranken besuchen.
95. Im Hinblick auf die Bezeichnung der den Diakonen, den Gottgeweihten und den Laien übertragenen Beauftragungen ist auf jeden Fall eine Terminologie zu wählen, die in korrekter Weise den Funktionen, die sie ihrem Stand gemäß ausüben können, entspricht, um so den wesentlichen Unterschied zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Priestertum nicht zu verdunkeln und damit für alle die Art der eingegangenen Verpflichtung klar ist.
96. In diesem Sinne ist vor allem der Diözesanbischof und in nachgeordneter Weise der Pfarrer verantwortlich, dass die Dienste der Diakone, der Gottgeweihten und der Laien, die in der Pfarrei Verantwortung tragen, nicht mit Titeln wie „Pfarrer“, „Ko-Pfarrer“, „Pastor“, „Kaplan“, „Moderator“, „Pfarrverantwortlicher“ oder mit anderen ähnlichen Begriffen bezeichnet werden[141], die das Recht den Priestern vorbehält[142], weil sie einen direkten Bezug zu deren Dienstprofil haben.
Gleichermaßen illegitim und nicht ihrem kirchlichen Stand entsprechend sind im Hinblick auf die genannten Gläubigen und Diakone auch Formulierungen wie „übertragen der Hirtensorge einer Pfarrei“, „die Pfarrgemeinde leiten“ und andere ähnliche, die sich auf die Eigenart des priesterlichen Dienstes, die dem Pfarrer zusteht, beziehen.
Passender scheinen beispielsweise die Bezeichnungen „diakonaler Mitarbeiter“ und für die Gottgeweihten und die Laien „Koordinator für ... (einen pastoralen Teilbereich)“, „pastoraler Mitarbeiter“, „pastoraler Assistent“ und „Beauftragter für … (einen pastoralen Teilbereich)“.
97. Gemäß can. 230 § 1 können Laien als Lektoren und Akolythen in beständiger Weise beauftragt werden. Der nichtgeweihte Gläubige kann nur dann als „außerordentlicher Beauftragter“ bezeichnet werden, wenn er tatsächlich von der zuständigen Autorität[143] berufen worden ist, die stellvertretenden Funktionen gemäß cann. 230 § 3 und 943 wahrzunehmen. Die zeitlich begrenzte liturgische Beauftragung gemäß can. 230 § 2 verleiht dem nichtgeweihten Gläubigen keine spezielle Bezeichnung[144].
Diese Laien müssen in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen[145], eine Ausbildung erhalten haben, die den Diensten, die sie ausführen sollen, angemessen ist, und eine beispielhafte persönliche und pastorale Lebensführung aufweisen, die sie für die Durchführung des Dienstes geeignet erscheinen lässt.
98. Über das hinaus, was den auf Dauer bestellten Lektoren und Akolythen zukommt[146], kann der Bischof gemäß seinem klugen Ermessen den Diakonen, den Gottgeweihten und den Laien unter der Leitung und der Verantwortung des Pfarrers einige Dienste[147] in amtlicher Weise übertragen, wie zum Beispiel:
1°. Die Feier eines Wortgottesdienstes an Sonntagen und gebotenen Feiertagen, wenn «wegen des Fehlens eines geistlichen Amtsträgers oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund die Teilnahme an einer Eucharistiefeier unmöglich ist»[148]. Es handelt sich um eine außerordentliche Möglichkeit, auf die nur zurückgegriffen werden soll, wenn anders keine Abhilfe geschaffen werden kann. Wenn Diakone zur Verfügung stehen, sollen ihnen solche Liturgien anvertraut werden.
2°. Die Spendung der Taufe unter der Rücksicht, dass «die ordentlichen Spender der Taufe der Bischof, der Priester und der Diakon sind»[149] und dass das durch can. 861 § 2 Normierte eine Ausnahme bildet, die gemäß dem Ermessen des Ortsordinarius zu beurteilen ist.
3°. Die Feier der Beerdigung gemäß dem, was durch die Nr. 19 der Einführung des Beerdigungsritus vorgesehen ist.
99. Die Laien können «nach Maßgabe der Vorschriften der Bischofskonferenz»[150] und «in Einklang mit dem Recht und unter Beachtung der liturgischen Normen»[151] in einer Kirche oder in einer Kapelle predigen, wenn dies die Umstände, die Notwendigkeit oder der besondere Fall erfordern. Während der Feier der Eucharistie dürfen sie jedoch die Homilie auf keinen Fall halten[152].
100. Darüber hinaus «kann der Diözesanbischof aufgrund einer vorgängigen empfehlenden Stellungnahme der Bischofskonferenz und nach Erhalt der Erlaubnis des Heiligen Stuhls, Laien zur Eheschließungsassistenz delegieren, wo Priester und Diakone fehlen»[153].
X. Die Organe kirchlicher Mitverantwortung
X.a. Der Vermögensverwaltungsrat der Pfarrei
101. Die Verwaltung der Güter, über die alle Pfarreien in verschiedenem Ausmaß verfügen, ist ein wichtiger Bereich der Evangelisierung und des evangelischen Zeugnisses gegenüber der Kirche und der Gesellschaft, weil, wie Papst Franziskus sagte, «uns der Herr alle Güter, die wir besitzen, gibt, um die Welt fortschreiten zu lassen, um die Menschheit fortschreiten zu lassen, um den anderen zu helfen»[154]. Der Pfarrer kann und darf daher in dieser Aufgabe nicht allein bleiben[155]. Vielmehr muss er von Mitarbeitern unterstützt werden, um die Güter der Kirche vor allem mit missionarischem Eifer und Geist zu verwalten[156].
102. Daher muss in allen Pfarreien notwendigerweise ein Vermögensverwaltungsrat gebildet werden, der ein Beratungsgremium ist, das der Pfarrer leitet und das aus mindestens drei weiteren Gläubigen besteht[157]. Die Mindestanzahl von drei Mitgliedern ist notwendig, um den Rat als „kollegiales Organ“ betrachten zu können. Es ist daran zu erinnern, dass der Pfarrer nicht zu den Mitgliedern des Vermögensverwaltungsrates zählt, sondern ihn leitet.
103. Wenn der Diözesanbischof keine spezifischen Normen erlassen hat, wird der Pfarrer die Anzahl der Mitglieder des Rates in Bezug auf die Größe der Pfarrei festlegen und bestimmen, ob sie von ihm ernannt oder vielmehr von der Pfarrgemeinde gewählt werden müssen.
Die Mitglieder dieses Rates, die nicht unbedingt zur Pfarrei gehören, müssen einen guten Ruf haben und Fachleute in finanziellen und rechtlichen Fragen sein[158], um einen wirklichen und kompetenten Dienst leisten zu können, damit der Rat nicht nur in formaler Weise gebildet worden ist.
104. Vorausgesetzt, dass der Diözesanbischof nichts Anderes festgelegt hat und unter Beachtung der geschuldeten Klugheit und eventueller Normen des staatlichen Rechts steht schließlich nichts dagegen, dass ein und dieselbe Person Mitglied des Vermögensverwaltungsrates mehrerer Pfarreien sein kann, wenn dies die Umstände erfordern.
105. Die diesbezüglichen vom Diözesanbischof eventuell erlassenen Normen werden die spezifischen Situationen der Pfarreien berücksichtigen müssen, wie z. B. das sehr geringe Vermögen oder die Zugehörigkeit zu einer pastoralen Einheit[159].
106. Der Vermögensverwaltungsrat kann eine wichtige Rolle spielen, um innerhalb der Pfarrgemeinde die Kultur der Mitverantwortung, der Transparenz, der Verwaltung und der Sorge für die Bedürfnisse der Kirche wachsen zu lassen. In besonderer Weise darf die Transparenz nicht nur im Sinne einer formalen Vorlage von Zahlen verstanden werden, sondern vielmehr als der Gemeinde geschuldete Information und willkommene Gelegenheit einer informativen Beteiligung. Es handelt sich um eine Vorgehensweise, die für die Glaubwürdigkeit der Kirche unabdingbar ist, vor allem dann, wenn sie eine große Vermögenmasse zu verwalten hat.
107. Gewöhnlich kann das Ziel der Transparenz durch die Veröffentlichung einer jährlichen Rechnungslegung, die zuerst dem Ortsordinarius vorgelegt werden muss[160], mit der exakten Angabe der Einnahmen und der Ausgaben erreicht werden. Weil es sich um das Vermögen der Pfarrei und nicht des Pfarrers, obwohl er dessen Verwalter ist, handelt, wird so die gesamte Gemeinde wissen, wie die Güter verwaltet worden sind, wie die finanzielle Situation der Pfarrei ist und über welche Ressourcen sie tatsächlich verfügt.
X.b. Der Pastoralrat der Pfarrei
108. Das geltende kanonische Recht[161] überlässt dem Diözesanbischof die Entscheidung über die Errichtung eines Pastoralrates in den Pfarreien, der gemäss Papst Franziskus auf jeden Fall in der Regel sehr empfehlenswert ist: «Wie notwendig sind die Pastoralräte! Ein Bischof kann eine Diözese ohne die pastoralen Räte nicht leiten. Ein Pfarrer kann die Pfarrei ohne die pastoralen Räte nicht leiten!»[162].
Die Interpretierbarkeit der Normen erlaubt die Anpassungen, die in den konkreten Umständen als angemessen betrachtet werden, wie beispielsweise im Falle von mehreren Pfarreien, die nur einem Pfarrer anvertraut worden sind, oder einer pastoralen Einheit. In diesen Fällen ist es möglich einen einzigen Pastoralrat für mehrere Pfarreien zu bilden.
109. Der theologische Sinn des Pastoralrates ist im Wesen der Kirche verankert, d. h. in ihrem „Leib-Christi-Sein“, das eine „Spiritualität der Gemeinschaft“ erzeugt. Die Verschiedenheit der Charismen und Dienste, die sich aus der Eingliederung in Christus und aus dem Geschenk des Heiligen Geistes ergibt, kann in der christlichen Gemeinschaft nie bis zur «Gleichförmigkeit, zur Verpflichtung, alles gemeinsam und gleich zu machen und immer in derselben Weise zu denken»[163] vereinheitlicht werden. Kraft des Priestertums aus der Taufe[164] sind alle Gläubigen dazu bestimmt, den ganzen Leib aufzuerbauen. Zugleich nimmt das gesamte Volk Gottes in der wechselseitigen Mitverantwortung seiner Glieder an der Sendung der Kirche teil, d. h. es erkennt die Zeichen der Gegenwart Gottes in der Geschichte und wird Zeuge seines Reiches[165].
110. Weit davon entfernt, ein schlichter bürokratischer Organismus zu sein, unterstreicht und verwirklicht der Pastoralrat folglich die Bedeutung des Volkes Gottes als Subjekt und aktiver Protagonist der missionarischen Sendung kraft der Tatsache, dass alle Gläubigen die Gaben des Heiligen Geistes in der Taufe und in der Firmung empfangen haben: «Der erste Schritt ist, zum göttlichen Leben neu geboren zu werden. Dann ist es notwendig, als Kind Gottes zu leben, d. h. Christus, der in der heiligen Kirche wirkt, gleichförmig zu werden und an seiner Sendung in der Welt teilzunehmen. Dies bewirkt die Salbung des Heiligen Geistes: „Ohne dein lebendig Wehn kann im Menschen nichts bestehn“ (Pfingstsequenz) […] Wie das ganze Leben Jesu vom Heiligen Geist beseelt war, so steht auch das Leben der Kirche und ihrer Glieder unter der Leitung desselben Geistes»[166].
Im Lichte dieser grundlegenden Sichtweise darf an die Worte des hl. Pauls VI. erinnert werden, gemäß dem «es die Aufgabe des Pastoralrates ist, all das zu untersuchen und zu prüfen, das die pastoralen Aktivitäten betrifft und folglich praktische Schlussfolgerungen vorzulegen, um die Übereinstimmung des Lebens und des Handelns des Volkes Gottes mit dem Evangelium zu fördern»[167], in dem Bewusstsein – und daran erinnert Papst Franziskus –, dass das Ziel dieses Rates «nicht in erster Linie die kirchliche Organisation ist, sondern der missionarische Traum, alle zu erreichen»[168].
111. Der Pastoralrat ist ein Beratungsgremium. Er unterliegt den vom Diözesanbischof erlassenen Normen, welche die Zusammensetzung, die Wahl der Mitglieder, die Ziele und die Funktionsweise festlegen[169]. Um das Wesen dieses Rates nicht zu verdunkeln, ist es auf alle Fälle ratsam, ihn nicht als „Team“ oder „Equipe“ zu bezeichnen, da eine solche Terminologie nicht geeignet ist, die korrekte kirchliche und kanonische Beziehung zwischen dem Pfarrer und den übrigen Gläubigen zum Ausdruck zu bringen.
112. Gemäß den entsprechenden diözesanen Normen soll der Pastoralrat wirklich repräsentativ für die Gemeinde sein, die er in allen ihren Teilen (Priester, Diakone, Gottgeweihte und Laien) abbildet. Er stellt einen spezifischen Bereich dar, in dem die Gläubigen ihr Recht wahrnehmen und ihrer Pflicht nachkommen, ihre Meinung hinsichtlich des Wohls der Pfarrgemeinde den Hirten und auch den anderen Gläubigen mitzuteilen[170].
Die Hauptaufgabe des pfarrlichen Pastoralrates besteht darin, in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Diözese praktische Lösungen für die pastoralen und karitativen Initiativen der Pfarrei zu suchen und zu beurteilen.
113. Der Pastoralrat «hat nur beratendes Stimmrecht»[171]. Der Pfarrer muss seine Vorschläge wohlwollend im Hinblick auf ihre Umsetzung prüfen. Er soll außerdem aufmerksam die Anregungen des Pastoralrates bedenken, vor allem wenn sie einvernehmlich nach gemeinsamer Beratung dargelegt worden sind.
Damit der Dienst des Pastoralrates wirksam und fruchtbar ist, gilt es zwei Extreme zu vermeiden: zum einen dass der Pfarrer sich darauf beschränkt, dem Pastoralrat bereits getroffene Entscheidungen vorzulegen, vorausgehend nicht in geschuldeter Weise informiert oder den Rat nur pro forma zusammenruft; andererseits dass der Pfarrer nur Mitglied des Rates und seiner Rolle als Hirte und Leiter der Gemeinde beraubt ist[172].
114. Darüber hinaus erscheint es angemessen, dass der Pastoralrat, soweit dies möglich ist, in der Regel aus denen besteht, die in der Pastoral der Pfarrei wirkliche Verantwortung tragen oder in ihr in konkreter Weise engagiert sind, um zu vermeiden, dass in den Versammlungen realitätsferne Ideen ausgetauscht werden, die nicht die tatsächliche Situation der Gemeinde mit ihren Möglichkeiten und Schwierigkeiten in Betracht ziehen.
X.c. Andere Formen der Mitverantwortung in der Seelsorge
115. Wenn eine Gemeinschaft von Gläubigen nicht als Pfarrei oder Quasipfarrei errichtet werden kann[173], soll der Diözesanbischof nach Anhörung des Priesterrates[174] in anderer Weise ihre Seelsorge gewährleisten[175] und beispielsweise die Möglichkeit in Erwägung ziehen, pastorale Zentren zu errichten, die dem Ortspfarrer wie „Missionsstationen“ unterstellt sind, um die Evangelisierung und die Caritas zu fördern. In diesen Fällen ist das genannte Zentrum mit einer geeigneten Kirche oder einer Kapelle[176] auszustatten. Darüber hinaus sind diözesane Normen für ihre Aktivitäten zu erlassen, um diese mit denen der Pfarrei zu koordinieren und in Einklang zu bringen.
116. Die in dieser Weise gestalteten Zentren, die in einigen Diözesen „Diakonien“ genannt werden, können, wo dies möglich ist, einem Pfarrvikar anvertraut werden, oder auch insbesondere einem oder mehreren ständigen Diakonen, die für sie verantwortlich sind und sie eventuell zusammen mit ihren Familien unter der Verantwortung des Pfarrers betreuen.
117. Solche Zentren können missionarische Vorposten werden, die vor allem in weitläufigen Pfarreien für die Menschen erreichbar sind. Sie gewährleisten Gebets- und Anbetungszeiten, Katechesen und andere Initiativen zum Wohl der Gläubigen, insbesondere Werke der Nächstenliebe zugunsten der Armen, Bedürftigen und Kranken unter Einbeziehung der Zusammenarbeit mit Gottgeweihten und Laien und aller Menschen guten Willens.
Durch den Pfarrer und die anderen Priester der Gemeinde sollen die Verantwortlichen des pastoralen Zentrums für die möglichst häufige Feier der Sakramente, vor allem der Heiligen Messe und des Bußsakramentes, sorgen.
XI. Die Gaben für die Feier der Sakramente
118. Das Messstipendium für den zelebrierenden Priester und die Stolgebühr zugunsten der Pfarrei für die Feier der anderen Sakramente sind ein Thema, das die Pfarrei und ihre missionarische Sendung berührt[177]. Es handelt sich um einen naturgemäß freiwilligen Beitrag vonseiten des Spenders gemäß seinem Gewissen und seinem Verantwortungssinn für die Kirche, nicht aber um einen „zu bezahlenden Preis“ oder um eine „einzufordernde Gebühr“ im Sinne einer Art „Sakramentensteuer“. Mit der Gabe für die Feier der heiligen Messe tragen «die Gläubigen [...] zum Wohl der Kirche bei und beteiligen sich […] an deren Sorge für den Unterhalt von Amtsträgern und Werken»[178].
119. In diesem Sinne ist es wichtig, die Gläubigen zu sensibilisieren, damit sie gern die Bedürfnisse der Pfarrei unterstützen. Es geht um „ihre Sache“. Es ist gut, dass sie lernen, sich bereitwillig darum zu kümmern, besonders in den Ländern, in denen das Messstipendium die einzige Quelle des Unterhalts für die Priester und auch der Ressourcen für die Evangelisierung ist.
120. Die erwähnte Sensibilisierung kann umso mehr erfolgreich sein je mehr die Priester ihrerseits ein „tugendhaftes“ Beispiel hinsichtlich der Verwendung des Geldes geben, sowohl durch einen einfachen und bescheidenen Lebensstil als auch durch eine Verwaltung des pfarrlichen Vermögens, die nachvollziehbar ist und nicht auf vielleicht gute, doch realitätsferne „Vorhaben“ des Pfarrers oder eines begrenzten Personenkreises, sondern auf die wirklichen Nöte der Gläubigen, vor allem der Ärmsten und Bedürftigsten gerichtet ist.
121. Auf jeden Fall ist vom Messstipendium «selbst jeglicher Schein von Geschäft oder Handel gänzlich fernzuhalten»[179]. Es ist zu bedenken, dass den Priestern eindringlich empfohlen wird, «die Messe, auch wenn sie kein Messstipendium erhalten haben, nach Meinung der Gläubigen, vor allem der Bedürftigen zu feiern»[180].
Hinsichtlich der Möglichkeiten, die das Erreichen dieses Zieles unterstützen, kann man an eine Sammlung der Gaben in anonymer Weise denken, so dass jeder sich frei fühlt, das zu geben, was er geben kann, oder was er für angemessen hält, ohne sich verpflichtet zu fühlen, einer Erwartung gerecht werden oder einen Preis bezahlen zu müssen.
Schluss
122. Unter Bezugnahme auf die Ekklesiologie des Zweiten Vatikanischen Konzils, im Lichte des gegenwärtigen Lehramtes und mit Blick auf die tiefgehend veränderten sozialen und kulturellen Gegebenheiten, präzisiert die vorliegende Instruktion das Thema der Erneuerung der Pfarrei im missionarischen Sinn.
Obwohl sie eine unverzichtbare Institution für die Begegnung und die lebendige Beziehung zu Christus und den Geschwistern im Glauben bleibt, ist es ebenso wahr, dass sie sich beständig mit den aktuellen Veränderungen in der heutigen Kultur und im Leben der Menschen auseinandersetzen muss, um mit Kreativität Wege und neue Instrumente erproben zu können, die es ihr erlauben, ihrer erstrangigen Aufgabe zu entsprechen, d. h. ein pulsierendes Zentrum der Evangelisierung zu sein.
123. Folglich muss die Pastoral über die territorialen Grenzen der Pfarrei hinausgehen, die kirchliche Gemeinschaft durch die synergetische Wirkung zwischen verschiedenen Diensten und Charismen klarer sichtbar werden lassen und sich zugleich als ein „pastorales Miteinander“ im Dienste der Diözese und ihrer Sendung strukturieren.
Es geht um ein pastorales Handeln, das durch eine wirkliche und vitale Zusammenarbeit zwischen Priestern, Diakonen, Gottgeweihten und Laien und zwischen verschiedenen Pfarrgemeinden des gleichen Gebietes oder der gleichen Region danach strebt, gemeinsam die Fragen, die Schwierigkeiten und die Herausforderungen hinsichtlich der Evangelisierung auszumachen; das versucht, Wege, Instrumente, Vorschläge und Mittel, die geeignet sind, um diese anzugehen, einzubeziehen. Ein solches gemeinsames missionarisches Projekt könnte in Bezug auf einen territorialen und sozialen Kontext ausgearbeitet und verwirklicht werden, d. h. in Gemeinden, die aneinandergrenzen oder gleiche soziokulturelle Bedingungen haben; darüber hinaus auch in Bezug auf ähnliche pastorale Bereiche, z. B. im Rahmen einer dringenden Koordinierung der Jugend-, Universitäts- und Berufungspastoral, wie das schon in vielen Diözesen geschieht.
Das pastorale Miteinander erfordert daher über eine verantwortliche Koordination der Aktivitäten und der pastoralen Strukturen hinaus, die imstande sind, miteinander in Beziehung zu treten und untereinander zusammenzuarbeiten, den Beitrag aller Getauften. Um es mit den Worten von Papst Franziskus zu sagen: «Wenn wir von „Volk“ sprechen, darf man darunter nicht die Strukturen der Gesellschaft oder der Kirche verstehen, sondern vielmehr die Gesamtheit von Menschen, die nicht als Einzelpersonen unterwegs sind, sondern als das Gefüge einer Gemeinschaft aus allen und für alle»[181].
Das erfordert, dass die historische Institution „Pfarrei“ nicht in der Unbeweglichkeit oder in einer Besorgnis erregenden pastoralen Monotonie gefangen bleibt, sondern jene „missionarische Dynamik“ verwirklicht, die sie durch die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Pfarrgemeinden und eine gestärkte Gemeinschaft zwischen Klerikern und Laien wirklich auf die evangelisierende Mission ausrichtet. Dies ist eine Aufgabe des gesamten Volkes Gottes, das in der Geschichte als „Familie Gottes“ voranschreitet und durch die Synergie der verschiedenen Glieder für das Wachstum des ganzen kirchlichen Leibes arbeitet.
Über die Betonung der Dringlichkeit einer solchen Erneuerung hinaus, legt deshalb das vorliegende Dokument eine Anwendungsweise der kanonischen Normen vor, die die Möglichkeiten, die Grenzen, die Rechte und die Pflichten der Hirten und der Laien festlegt, damit die Pfarrei sich selbst wieder als grundlegenden Ort der Verkündigung des Evangeliums, der Feier der Eucharistie, als Raum der Geschwisterlichkeit und der Caritas entdeckt, von dem aus das Zeugnis des christlichen Glaubens in die Welt ausstrahlt. Das heißt, sie «muss ein Ort der Kreativität, der Mütterlichkeit, ein Bezugspunkt bleiben. Und dort eine erfinderische Fähigkeit verwirklichen; und wenn eine Pfarrei sich so verhält, verwirklicht sie das, was ich als „missionarische Pfarrei“ bezeichne»[182].
124. Papst Franziskus lädt ein, «Maria, die Mutter der Evangelisierung» anzurufen, damit sie uns helfen möge «„Ja“ zu sagen, angesichts der Dringlichkeit, die Frohbotschaft Jesu in unserer heutigen Zeit wieder erklingen zu lassen. Sie erwirke uns eine neue Leidenschaft von Erweckten, damit wir das Evangelium des Lebens, das den Tod besiegt, allen Menschen verkünden. Sie trete für uns ein, damit wir den heiligen Mut erlangen, neue Wege zu suchen, damit das Geschenk der Erlösung zu allen gelange»[183].
Der Heilige Vater hat das vorliegende Dokument der Kongregation für den Klerus am 27. Juni 2020 approbiert.
Rom, am 29. Juni 2020, Hochfest der heiligen Apostel Petrus und Paulus
✠ Beniamino Kard. Stella
Präfekt
✠ Joël Mercier Sekretär |
✠ Jorge Carlos Patrón Wong Sekretär für die Seminare |
Msgr. Andrea Ripa
Untersekretär
[1] Franziskus, Ansprache. Begegnung mit den Pfarrern von Rom (16. September 2013).
[2] Vgl. ders., Apostolisches Mahnschreiben Evangelii gaudium (24. November 2013) Nr. 287: AAS 105 (2013) 1136.
[3] Ebd., Nr. 49: AAS 105 (2013) 1040.
[4] II. Vatikanisches Konzil, Pastorale Konstitution über die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes (7. Dezember 1965) Nr. 58: AAS 58 (1966) 1079.
[5] Ebd., Nr. 44: AAS 58 (1966) 1065.
[6] Vgl. Ephrem der Syrer, Kommentar zum Diatessaron 1, 18-19: SC 121, 52-53.
[7] Vgl. Franziskus, Enzyklika Laudato sì (24. Mai 2015) Nr. 68: AAS 107 (2015) 847.
[8] Vgl. Paul VI., Enzyklika Ecclesiam Suam (6. August 1964): AAS 56 (1964) 639.
[9] Evangelii gaudium, Nr. 27: AAS 105 (2013) 1031.
[10] Vgl. Johannes Paul II., Postsynodales Apostolisches Mahnschreiben Christifideles laici (30. Dezember 1988) Nr. 26: AAS 81 (1989) 438.
[11] Franziskus, Generalaudienz (12. Juni 2019): L’Osservatore Romano 134 (13. Juni 2019) 1.
[12] II. Vatikanisches Konzil, Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe Christus Dominus (28. Oktober 1965) Nr. 30: AAS 58 (1966) 688.
[13] Johannes Paul II., Ansprache. Vollversammlung der Kongregation für den Klerus (20. Oktober 1984), Nrn. 3 und 4: Insegnamenti VII/2 (1984) 984 und 985; vgl. auch ders., Apostolisches Mahnschreiben Catechesi tradendae (16. Oktober 1979) Nr. 67: AAS 71 (1979) 1332.
[14] Benedikt XVI., Homilie. Pastoralbesuch in der römischen Pfarrei Santa Maria dell’Evangelizzazione (10. Dezember 2006): Insegnamenti II/2 (2006) 795.
[15] Evangelii gaudium, Nr. 28: AAS 105 (2013) 1032.
[16] Vgl. Gaudium et spes, Nr. 4: AAS 58 (1966) 1027.
[17] Ebd., Nr. 1: AAS 58 (1966) 1025-1026.
[18] Vgl. Evangelii gaudium, Nrn. 72-73: AAS 105 (2013) 1050-1051.
[19] Vgl. Bischofssynode, XV. Ordentliche Generalversammlung (3.-28. Oktober 2018): Die Jugendlichen, der Glaube und die Erkenntnis der Berufung, Schlussdokument Nr. 129: «In diesem Zusammenhang würde eine Sicht von Pfarrpastoral, die nur durch räumliche Grenzen definiert und nicht in der Lage wäre, die Gläubigen und insbesondere junge Menschen mit vielfältigen Vorschlägen abzuholen, die Gemeinde in einer nicht akzeptablen Bewegungslosigkeit und besorgniserregenden pastoralen Eintönigkeit erstarren lassen»: L’Osservatore Romano 247 (29.-30. Oktober 2018) 10.
[20] Vgl. beispielsweise cann. 102, 1015-1016, 1108 § 1 CIC.
[21] Vgl. Christifideles laici, Nr. 25: AAS 81 (1989) 436-437.
[22] Vgl. Evangelii gaudium, Nr. 174: AAS 105 (2013) 1093.
[23] Vgl. ebd., Nr. 164-165: AAS 105 (2013) 1088-1089.
[24] II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium (21. November 1964) Nr. 11: AAS 57 (1965) 15.
[25] Vgl. Evangelii gaudium, Nr. 166-167: AAS 105 (2013) 1089-1090.
[26] Franziskus, Apostolisches Mahnschreiben Gaudete et exsultate (19. März 2018) Nr. 35: AAS 110 (2018) 1120. Bezüglich des Gnostizismus und des Pelagianismus lohnt es sich, die Worte von Papst Franziskus zur Kenntnis zu nehmen: «Diese Weltlichkeit kann besonders aus zwei zutiefst miteinander verbundenen Quellen gespeist werden. Die eine ist die Faszination des Gnostizismus, eines im Subjektivismus eingeschlossenen Glaubens, bei dem einzig eine bestimmte Erfahrung oder eine Reihe von Überlegungen und Kenntnissen interessiert, von denen man meint, sie könnten Trost und Licht bringen, wo aber das Subjekt letztlich in der Immanenz seiner eigenen Vernunft oder seiner Gefühle eingeschlossen bleibt. Die andere ist der selbstbezogene und prometheische Neu-Pelagianismus derer, die sich letztlich einzig auf die eigenen Kräfte verlassen und sich den anderen überlegen fühlen, weil sie bestimmte Normen einhalten oder weil sie einem gewissen katholischen Stil der Vergangenheit unerschütterlich treu sind»: Evangelii gaudium, Nr. 94: AAS 105 (2013) 1059-1060; vgl. auch Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben Placuit Deo (22. Februar 2018): AAS 110 (2018) 429.
[27] Vgl. Brief an Diogneto V, 1-10: Patres Apostolici, hg. v. F.X. Funk, Bd. 1, Tübingen 1901, 398.
[28] Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Novo millennio ineunte (6. Januar 2001) Nr. 1: AAS 93 (2001) 266.
[29] Evangelii gaudium, Nr. 28: AAS 105 (2013) 1032.
[30] Vgl. cann. 515, 518, 519 CIC.
[31] Evangelii gaudium, Nr. 28: AAS 105 (2013) 1031-1032.
[32] Ebd.
[33] Vgl. Franziskus, Postsynodales Apostolisches Mahnschreiben Christus vivit (25. März 2019), Vatikanstadt 2019, Nr. 238.
[34] Vgl. ders., Bulle Misericordiae vultus (11. April 2015) Nr. 3: AAS 107 (2015) 400-401.
[35] Benedikt XVI., Ansprache. Begegnung mit den Bischöfen Brasiliens (11. Mai 2007) Nr. 3: Insegnamenti III/1 (2007) 826.
[36] Evangelii gaudium, Nr. 198: AAS 105 (2013) 1103.
[37] Vgl. Franziskus, Tagesmeditation in Santa Marta (30. Oktober 2017).
[38] Vgl. Evangelii gaudium, Nrn. 186-216: AAS 105 (2013) 1098-1109.
[39] Vgl. Gaudete et exsultate, Nrn. 95-99: AAS 110 (2018) 1137-1138.
[40] Vgl. Evangelii gaudium, Nr. 27: AAS 105 (2013), 1031; ebd., Nr. 189: AAS 105 (2013) 1099: «Eine Änderung der Strukturen, die hingegen keine neuen Einsichten und Verhaltensweisen hervorbringt, wird dazu führen, dass eben diese Strukturen früher oder später korrupt, drückend und unwirksam werden».
[41] Ebd., Nr. 26: AAS 105 (2013) 1030-1031.
[42] Christus Dominus, Nr. 30: AAS 58 (1966) 688.
[43] Franziskus, Ansprache. Weihnachtsempfang für die Römische Kurie (22. Dezember 2016): AAS 109 (2017) 44.
[44] Ders., Carta al Pueblo de Diós que peregrina en Chile (31. Mai 2018): www.vatican.va/content/francesco/es/letters/2018/documents/papa-francesco_20180531_lettera-popolodidio-cile.html
[45] Vgl. ebd.
[46] Ebd.
[47] Lumen gentium, Nr. 9: AAS 57 (1965) 13.
[48] Vgl. Kongregation für den Klerus, Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis (8. Dezember 2016), Vatikanstadt 2016, Nrn. 80-88.
[49] Vgl. can. 374 § 1 CIC.
[50] Vgl. can. 374 § 2 CIC; Kongregation für die Bischöfe, Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe Apostolorum successores (22. Februar 2004) Nr. 217: Enchiridion Vaticanum 22 (2003-2004) 2110.
[51] Vgl. can. 374 § 1 CIC.
[52] Vgl. can. 374 § 2 CIC.
[53] Vgl. Apostolorum successores, Nr. 218: Enchiridion Vaticanum 22 (2003-2004) 2114.
[54] Vgl. can. 515 § 2 CIC.
[55] Vgl. can. 86 CIC.
[56] Vgl. can. 120 § 1 CIC.
[57] Vgl. cann. 121-122 CIC; Apostolorum successores, Nr. 214: Enchiridion Vaticanum 22 (2003-2004) 2099.
[58] Vgl. can. 51 CIC.
[59] Vgl. cann. 120-123 CIC.
[60] Vgl. cann. 500 § 2 und 1222 § 2 CIC.
[61] Vgl. Päpstlicher Rat für die Kultur, La dismissione e il riuso ecclesiale di chiese. Linee guida (17. Dezember 2018): http://www.cultura.va/content/cultura/it/pub/documenti/decommissioning.html
[62] Vgl. can. 1222 § 2 CIC.
[63] Can. 374 § 2 CIC.
[64] Vgl. Apostolorum successores, Nr. 217: Enchiridion Vaticanum 22 (2003-2004) 2110.
[65] Vgl. can. 554 § 1 CIC.
[66] Can. 555 § 1 1° CIC.
[67] Can. 555 § 4 CIC.
[68] Vgl. can. 500 § 2 CIC.
[69] Vgl. Päpstlicher Rat der Seelsorge für die Migranten und Menschen unterwegs, Instruktion Erga migrantes caritas Christi (3. Mai 2004) Nr. 95: Enchiridion Vaticanum 22 (2003-2004) 2548.
[70] Vgl. Apostolorum successores, Nr. 215 b): Enchiridion Vaticanum 22 (2003-2004) 2104.
[71] Vgl. ebd.
[72] Vgl. can. 517 § 1 CIC.
[73] Vgl. can. 526 § 1 CIC.
[74] Vgl. ebd.
[75] Vgl. can. 522 CIC.
[76] Vgl. cann. 553-555 CIC.
[77] Vgl. can. 536 CIC.
[78] Vgl. can. 537 CIC.
[79] Vgl. can. 500 § 2 CIC.
[80] Vgl. Apostolorum successores, Nr. 219: Enchiridion Vaticanum 22 (2003-2004) 2117. Um Verwirrung zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Bezeichnung „pastorale Zone“ nur für diese Art von Zusammenschluss zu verwenden.
[81] Vgl. can. 134 § 1 und 476 CIC.
[82] Es ist zu beachten: a) was auf den „Diözesanbischof“ bezogen ist, gilt auch für die anderen ihm rechtlich Gleichgestellten; b) was sich auf die Pfarrei und auf den Pfarrer bezieht, gilt auch für die Quasipfarrei und für den Quasipfarrer; c) was die Laien betrifft, wird auch auf die Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens, die nicht Kleriker sind, angewendet, außer man bezieht sich ausdrücklich auf die Eigentümlichkeit des laikalen Standes; d) je nach Kontext, in dem er in der vorliegenden Instruktion unter Berücksichtigung der kodikarischen Normen verwendet wird, hat der Begriff „Moderator“ verschiedene Bedeutungen.
[83] Vgl. Lumen gentium, Nr. 26: AAS 57 (1965) 31-32.
[84] Vgl. Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis, Nrn. 83; 88.
[85] Vgl. can. 275 § 1 CIC.
[86] Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dekret über Dienst und Leben der Priester Presbyterorum ordinis (7. Dezember 1965) Nr. 8: AAS 58 (1966) 1003.
[87] Vgl. Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis, Nr. 88.
[88] Vgl. Franziskus, Ansprache. Kongress der Kongregation für den Klerus anlässlich des 50. Jahrestages des Erlasses der Konzilsdekrete „Optatam totius“ und „Presbyterorum ordinis“ (20. November 2015): AAS 107 (2015) 1295.
[89] Vgl. can. 150 CIC.
[90] Vgl. can. 521 § 1 CIC.
[91] Vgl. can. 520 § 1 CIC.
[92] Can. 519 CIC.
[93] Vgl. can. 532 CIC.
[94] Vgl. can. 1257 § 1 CIC.
[95] Christus Dominus, Nr. 31: AAS 58 (1965) 689.
[96] Can. 522 CIC.
[97] Can. 1748 CIC.
[98] Can. 526 § 1 CIC.
[99] Vgl. can. 152 CIC.
[100] Vgl. can. 538 §§ 1-2 CIC.
[101] Vgl. cann. 1740-1752 CIC unter Berücksichtigung der cann. 190-195 CIC.
[102] Vgl. can. 538 § 3 CIC.
[103] Ebd.
[104] Vgl. can. 189 CIC.
[105] Vgl. can. 189 § 2 CIC und Apostolorum successores, Nr. 212: Enchiridion Vaticanum 22 (2003-2004) 2095.
[106] Apostolorum successores, Nr. 212: Enchiridion Vaticanum 22 (2003-2004) 2095.
[107] Vgl. cann. 539-540 CIC.
[108] Vgl. insbesondere cann. 539, 549, 1747 § 3 CIC.
[109] Can. 517 § 1 CIC; vgl. auch cann. 542-544 CIC.
[110] Vgl. cann. 517 § 1 und 526 § 1 CIC.
[111] Vgl. can. 543 § 1 CIC.
[112] Vgl. can. 543 § 2 3° CIC. Er vertritt die Pfarrei rechtlich auch in den Ländern, in denen sie staatlicherseits als Körperschaft anerkannt ist.
[113] Vgl. can. 543 § 1 CIC.
[114] Vgl. can. 517 § 1 CIC.
[115] Vgl. can. 545 § 2 CIC. Man denke beispielsweise an einen Priester mit geistlicher Erfahrung, gesundheitlich jedoch angeschlagen, der für fünf territorial aneinander angrenzende Pfarreien als ordentlicher Beichtvater ernannt wird.
[116] Vgl. can. 265 CIC.
[117] Can. 1009 § 3 CIC.
[118] Franziskus, Ansprache. Begegnung mit Priestern und Gottgeweihten in Mailand (25. März 2017): AAS 109 (2017) 376.
[119] Ebd. 376-377.
[120] Lumen gentium, Nr. 29: AAS 57 (1965) 36.
[121] Paul VI., Ansprache. Internationaler Kongress über den Diakonat (25. Oktober 1965): Enchiridion sul Diaconato (2009), 147-148.
[122] Vgl. can. 150 CIC.
[123] Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben über die Beziehung zwischen hierarchischen und charismatischen Gaben im Leben und in der Sendung der Kirche Iuvenescit Ecclesia (15. Mai 2016) Nr. 21: Enchiridion Vaticanum 32 (2016) 734.
[124] Ebd., Nr. 22: Enchiridion Vaticanum 32 (2016) 738.
[125] Vgl. can. 573 § 1 CIC.
[126] Vgl. Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens – Kongregation für die Bischöfe, Richtlinien für die Beziehungen zwischen den Bischöfen und den Ordensleuten in der Kirche Mutuae relationes (14. Mai 1978) Nrn. 10, 14 a): Enchiridion Vaticanum 6 (1977-1979) 604-605, 617-620; vgl. auch Apostolorum successores, Nr. 98: Enchiridion Vaticanum 22 (2003-2004) 1803-1804.
[127] Vgl. Evangelii gaudium, Nr. 102: AAS 105 (2013) 1062-1063.
[128] Vgl. Christifideles laici, Nr. 23: AAS 81 (1989) 429.
[129] Evangelii gaudium, Nr. 201: AAS 105 (2013) 1104.
[130] Lumen gentium, Nr. 31: AAS 57 (1965) 37.
[131] Paul VI., Apostolisches Mahnschreiben Evangelii nuntiandi (8. Dezember 1975) Nr. 73: AAS 68 (1976) 61.
[132] Vgl. Evangelii gaudium, Nr. 81: AAS 105 (2013) 1053-1054.
[133] Vgl. can. 517 § 2 CIC.
[134] Vgl. Apostolorum successores, Nr. 215 c): Enchiridion Vaticanum 22 (2003-2004) 2105.
[135] Kongregation für den Klerus, [Interdikasteriale] Instruktion. Zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester Ecclesiae de mysterio (15. August 1997), Art. 4 § 1 a-b): AAS 89 (1997), 866-867; vgl. auch Apostolorum successores, Nr. 215 c): Enchiridion Vaticanum 22 (2003-2004) 2105. Wo das staatliche Gesetz es vorsieht, kommt diesem Priester auch die rechtliche Vertretung der Pfarrei sowohl gemäß kirchlichem als auch zivilem Recht zu.
[136] Vor der Anwendung des can. 517 § 2 muss der Diözesanbischof umsichtig Alternativen abwägen, wie beispielsweise den Einsatz älterer Priester, die noch fähig sind, Dienst zu tun, die Übertragung mehrerer Pfarreien an einen einzigen Pfarrer oder an eine Gruppe von Priestern, die solidarisch die Hirtensorge ausüben.
[137] Vgl. Ecclesiae de mysterio, Art. 4 § 1 b): AAS 89 (1997) 866-867, und Kongregation für den Klerus, Instruktion. Der Priester, Hirte und Leiter der Pfarrgemeinde (4. August 2002), Nrn. 23 und 25. Es handelt sich vor allem um „eine Zusammenarbeit auf Zeit im Hinblick auf die Ausübung der Hirtensorge für die Pfarrei“; vgl. Nr. 23: Enchiridion Vaticanum 21 (2002) 834-836.
[138] Vgl. Der Priester, Hirte und Leiter der Pfarrgemeinde, Nr. 25: Enchiridion Vaticanum 21 (2002) 836.
[139] Can. 517 § 2 CIC.
[140] Der Priester, Hirte und Leiter der Pfarrgemeinde, Nr. 23: Enchiridion Vaticanum 21 (2002) 834.
[141] Vgl. Ecclesiae de mysterio, Art. 1 § 3: AAS 89 (1997) 863.
[142] Vgl. Der Priester, Hirte und Leiter der Pfarrgemeinde, Nr. 23: Enchiridion Vaticanum 21 (2002) 835.
[143] Vgl. Apostolorum successores, Nr. 112: Enchiridion Vaticanum 22 (2003-2004) 1843.
[144] Es ist daran zu erinnern, dass über die dem Lektorendienst eigenen Aufgaben hinaus zu den liturgischen Funktionen, die der Diözesanbischof nach Anhörung der Bischofskonferenz vorübergehend den Laien, Männer und Frauen, übertragen kann, auch der Dienst am Altar gemäß den entsprechenden kanonischen Normen gehört. Vgl. Päpstlicher Rat für die Interpretation der Gesetzestexte, Antwort (11. Juli 1992), AAS 86 (1994) 541; Kongregation für den Gottesdienst und die Disziplin der Sakramente, Rundbrief (15. März 1994), AAS 86 (1994) 541-542.
[145] Vgl. can. 205 CIC.
[146] Vgl. can. 230 § 1 CIC.
[147] In dem Dokument, mit dem der Bischof die oben erwähnten Aufgaben Diakonen oder Laien überträgt, soll er in klarer Weise die Funktionen, die sie ausüben können, und die Dauer des Dienstes festlegen.
[148] Can. 1248 § 2 CIC.
[149] Can. 861 § 1 CIC.
[150] Can. 766 CIC.
[151] Ecclesiae de mysterio, Art. 3 § 4: AAS 89 (1997) 865.
[152] Vgl. can. 767 § 1 CIC; Ecclesiae de mysterio, Art. 3 § 1: AAS 89 (1997) 864.
[153] Can. 1112 § 1 CIC; vgl. Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Pastor Bonus (28. Juni 1998), Art. 63: AAS 80 (1988) 876, hinsichtlich der Kompetenzen der Kongregation für den Gottesdienst und die Disziplin der Sakramente.
[154] Franziskus, Tagesmeditation in Santa Marta (21. Oktober 2013): L’Osservatore Romano 242 (21.-22. Oktober 2013) 8.
[155] Vgl. cann. 537 und 1280 CIC.
[156] Gemäß can. 532 CIC ist der Pfarrer für das Pfarrvermögen verantwortlich, auch wenn er für dessen Verwaltung von der Zusammenarbeit mit Fachleuten Gebrauch machen muss.
hierbei auf die Zusammenarbeit mit Fachleuten verwiesen ist.
[157] Vgl. cann. 115 § 2 und analog 492 § 1 CIC.
[158] Vgl. can. 537 CIC und Apostolorum successores, Nr. 210: Enchiridion Vaticanum 22 (2003-2004) 2087.
[159] Vgl. cann. 517 und 526 CIC.
[160] Vgl. can. 1287 § 1 CIC.
[161] Vgl. can. 536 § 1 CIC.
[162] Franziskus, Ansprache. Begegnung mit dem Klerus, mit Gottgeweihten und mit Mitgliedern von Pastoralräten in Assisi (4. Oktober 2013): Insegnamenti I/2 (2013) 328.
[163] Ders, Homilie. Heilige Messe Hochfest Pfingsten (4. Juni 2017): AAS 109 (2017) 711,
[164] Vgl. Lumen gentium, Nr. 10: AAS 57 (1965) 14.
[165] Vgl. Kongregation für den Klerus, Rundschreiben Omnes christifideles (25. Januar 1973), Nrn. 4 und 9; Enchiridion Vaticanum 4 (1971-1973) 1199-1201 und 1207-1209; Christifideles laici, Nr. 27: AAS 81 (1989) 440-441.
[166] Franziskus, Generalaudienz (23. Mai 2018).
[167] Paul VI., Apostolisches Schreiben Motu Proprio Ecclesiae Sanctae (6. August 1966) I 16 § 1: AAS 58 (1966) 766; vgl. can. 511 CIC.
[168] Evangelii gaudium, Nr. 31: AAS 105 (2013) 1033.
[169] Vgl. can. 536 § 2 CIC.
[170] Vgl. can. 212 § 3 CIC.
[171] Can. 536 § 2 CIC.
[172] Vgl. Der Priester, Hirte und Leiter der Pfarrgemeinde, Nr. 26: Enchiridion Vaticanum 21 (2002) 843.
[173] Vgl. can. 516 § 1 CIC.
[174] Vgl. can. 515 § 2 CIC.
[175] Vgl. can. 516 § 2 CIC.
[176] Vgl. cann. 1214, 1223 und 1225 CIC.
[177] Vgl. cann. 848 und 1264 2°, ebenso 945-958 CIC und Kongregation für den Klerus, Dekret Mos iugiter (22. Februar 1991), von Johannes Paul II. in forma specifica approbiert: Enchiridion Vaticanum 13 (1991-1993) 6-28.
[178] Can. 946 CIC.
[179] Can. 947 CIC.
[180] Can. 945 § 2 CIC.
[181] Franziskus, Postsynodales Apostolisches Mahnschreiben Christus vivit (25. März 2019), Vatikanstadt 2019, Nr. 231.
[182] Ders, Ansprache. Begegnung mit den polnischen Bischöfen in Krakau (27. Juli 2016): AAS 108 (2016) 893.
[183] Ders., Botschaft anlässlich des Weltmissionssonntags 2017 (4. Juni 2017) Nr. 10: AAS 109 (2017) 764.
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