Papst ändert Regeln für außerordentliche Ausgaben der Dikasterien
Mit den Maßnahmen soll für eine bessere Definition der Ausgabenverwaltung der einzelnen vatikanischen Dikasterien und mehr Transparenz im Beschaffungswesen gesorgt werden.
Das erste Schreiben behandelt die „Grenzen und Modalitäten“ der ordentlichen Verwaltung der Dikasterien des Heiligen Stuhls, die neu geregelt werden. In drei Artikeln wird im Rahmen der neuen Apostolischen Konstitution Prädicate Evangelium im Wesentlichen festgelegt, dass eine vatikanische Einrichtung die Genehmigung des Präfekten des Wirtschaftssekretariats einholen muss, wenn eine einzige Ausgabe zwei Prozent der Gesamtkosten der Einrichtung selbst übersteigt, wobei diese Zahl aus dem Durchschnitt der Abschlussbilanzen der letzten drei Jahre abgeleitet wird. „In jedem Fall“, so heißt es, „ist für Verträge, deren Wert unter 150.000 Euro liegt, keine Genehmigung erforderlich“.
In einem weiteren Absatz des Dokuments wird eine Frist von 30 Tagen für die Erteilung der Genehmigung festgelegt, nach deren Ablauf auch ein Ausbleiben der Antwort der Genehmigung des Antrags gleichkommt. In jedem Fall, so heißt es unter Berücksichtigung der notwendigen Planungssicherheit für reguläre Erwerbsverfahren seitens der Dikasterien weiter, müsse dieses Verfahren „innerhalb von vierzig Tagen und nicht später“ abgeschlossen werden.
Vorschriften für das Beschaffungswesen
Mit dem zweiten Schreiben in Form eines Motu proprio greift der Papst ein, um die Regelungen des 2020 verkündeten vatikanischen Gesetzes für das Beschaffungswesen weiter zu präzisieren. Auch hier betont Franziskus im Einklang mit Praedicate Evangelium, dass das Motu proprio den „Diskurs zur Förderung der Transparenz, der Kontrolle und des Wettbewerbs bei den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge“ fortsetzen will, für eine „wirksamere Anwendung“ der Normen, die mit den jüngsten Änderungen die „Beobachtungen der mit dem Heiligen Stuhl verbundenen Institutionen“, des Governatorats und die „in den letzten Jahren gereiften Erfahrungen" berücksichtigen.
Insbesondere im ersten Artikel wird im Vergleich zum Regelwerk aus dem Jahr 2020 Absatz 2 in vier Punkten die Ziele, die mit den Vorschriften verfolgt werden, in Übereinstimmung mit den „Grundsätzen der Soziallehre der Kirche, der kanonischen Rechtsordnung des Heiligen Stuhls und des Staates Vatikanstadt und der Enzyklika Laudato si'“, wie es heißt. Neu ist in diesem Zusammenhang der Verweis auf die kanonische Rechtsordnung sowie auf die Prinzipien der genannten päpstlichen Umweltenzyklika. Die vier Punkte betreffen, wie bereits im vorherigen Dokument, „die nachhaltige Verwendung interner Mittel“, „die Transparenz des Vergabeverfahrens“, „die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Bieter“ sowie „die Förderung eines wirksamen Wettbewerbs zwischen den Bietern, insbesondere durch Maßnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabsprachen und Korruption“.
(vatican news)
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