EU-Bischöfe: Religionsfreiheit und Gesundheitsregeln achten
Nach der Veröffentlichung der Strategie der Europäischen Kommission „Staying safe from Covid-19 during winter“ am 2. Dezember 2020 erinnert nun die Comece an die Verpflichtung, die in Artikel 17 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert sei. In diesem Zusammenhang sei die Konsultation von Kirchen und Religionsgemeinschaften besonders wichtig, wenn in EU-Dokumenten Verweise, die auch religiöse Angelegenheiten betreffen, erwogen werden.
In dem von der Europäischen Kommission verabschiedeten Dokument werde den Mitgliedstaaten empfohlen, „die Vermeidung großer Gottesdienste oder die Nutzung von Online-, Fernseh- oder Radioübertragungen im Falle von Zeremonien [...] und das Verbot von gemeinschaftlichem Gesang zu erwägen“. Obwohl die Comece das Anliegen hinter der Empfehlung verstehe, könne sie die Methode, für die sich die EU-Institutionen entschieden hätten, um eine solche Orientierung zu geben, nicht unterstützen.
Darüber hinaus wolle die Comece auch betonen, dass Artikel 17.1 AEUV die ausschließliche nationale Zuständigkeit für die Bestimmung der Beziehungen zwischen Kirche und Staat und die Nichteinmischung der EU in diese Beziehungen unterstreicht.
„Die fehlende Zuständigkeit der EU sollte ein Grund mehr für die EU-Institutionen sein, religiöse Autoritäten einzubeziehen, wenn sie unverbindliche Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit religiösen Feiern in Betracht ziehen, unter voller Achtung der Religionsfreiheit“, so Manuel Barrios Prieto, Generalsekretär der Comece.
Wie die Vorsitzenden aller EU-Bischofskonferenzen in einer kürzlich an die EU und die Mitgliedstaaten gerichteten Botschaft betonten, „ist die Achtung der Religionsfreiheit der Gläubigen unter voller Einhaltung der gesundheitlichen Anforderungen ein entscheidendes Element für die Kirche in vielen EU-Mitgliedstaaten während der derzeitigen Pandemie".
Unverbindliche EU-Empfehlungen in dieser Angelegenheit könnten die Bemühungen gefährden, die in den letzten Monaten von den EU-Mitgliedstaaten zusammen mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften vor Ort unternommen wurden. Dies gelte insbesondere, wenn sie ohne Rücksprache mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften getroffen würden. Man müsse jedoch auch sicherstellen, dass während religiöser Feiern gesundheitliche Maßnahmen getroffen und gleichzeitig Verstöße gegen die Religionsfreiheit vermieden würden.
(pm – mg)
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