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Erzbischof Schick: Staat kann Beichtgeheimnis gar nicht antasten

Der Bamberger Erzbischof Ludwig Schick hat sich für den Fortbestand des Beichtgeheimnisses ausgesprochen. Das Beichtgeheimnis oder Seelsorgegeheimnis, wie es in der evangelischen Kirche genannt werde, könne vom Staat auch gar nicht aufgehoben oder eingeschränkt werden, sagte Schick der Tageszeitung „Fränkischer Tag“ (Wochenende). „Die Beichte oder die Individual-Seelsorge ist ein Teil des Grundrechts der Religionsfreiheit.“

Schick äußerte sich vor dem Hintergrund, dass auch in Deutschland im Zusammenhang mit dem Missbrauchsskandal Forderungen nach einer Lockerung des Beichtgeheimnisses aufgekommen sind. Der Erzbischof, der auch promovierter Kirchenrechtler ist, sprach von einer „Phantomdiskussion“.

„Die Zahl der Beichten hat dramatisch abgenommen. Schon das macht es höchst unwahrscheinlich, dass jemand, der Missbrauch begangen hat, zur Beichte geht“, so Schick. „Auf der anderen Seite ist zu bedenken: Wenn das Beichtgeheimnis bezüglich dieser Straftat aufgehoben wird, werden noch weniger zur Beichte gehen.“

Einflußnahme noch geringer

Schick warnte: „Damit wird auch die Möglichkeit der Einflussnahme auf einen Sexualstraftäter durch einen Beichtvater, der ihn bewegen könnte und auch müsste, sich der Justiz und einem Psychotherapeuten zu stellen, noch geringer.“ Der Erzbischof betonte zugleich, der Täterschutz stehe in der Kirche nie über dem Schutz der Opfer. „Mit und durch die Beichte könnten gegebenenfalls Täter bewegt werden, sich zu stellen.“ Ein Priester müsse jeden Beichtenden verpflichten, die Taten zu bereuen und den festen Vorsatz zu fassen, diese nie wieder zu begehen.

„Wenn ein Sexualstraftäter dies nicht tut oder, weil er pädophil ist, es auch nicht versprechen kann, sollte er keine Absolution erhalten.“ Die Beichtväter müssten hinsichtlich Straftaten von sexueller Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Abhängige noch intensiver geschult werden. Schick weiter: „Durch die Beichte kann der Grundwasserspiegel der Moral und Ethik in der Gesellschaft insgesamt gemehrt werden und somit auch sexualisierte Gewalt verhindert werden.“

Das Beichtgeheimnis gilt seit dem 13. Jahrhundert für die gesamte römisch-katholische Kirche und verpflichtet den Beichtvater zum unbedingten Stillschweigen über das, was er durch eine Beichte erfahren hat. Rechtlich ist das Beichtgeheimnis im völkerrechtlich bindenden Konkordat zwischen Deutschland und dem Vatikan sowie in staatlichen Gesetzen abgesichert.

(kna – mg)

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23. Oktober 2021, 13:36