Indonesien: Religionszugehörigkeit ist Pflicht
Laut einem Bericht des asiatischen Nachrichtendienstes Ucanews entschied das Verfassungsgericht am 3. Januar, dass das Bekenntnis zu einer Religion von der „Pancasila“ - den Grundsätzen der nationalen Identität und Verfassung der Republik Indonesien - erwartet werde. Diese fünf Grundsätze umfassten den Glauben an einen Gott, eine gerechte und zivilisierte Gesellschaft, ein geeintes Indonesien, eine auf Konsens beruhende Demokratie und soziale Gerechtigkeit für alle Bürger.
Verhältnismäßig?
Das Gericht hatte zuvor eine Petition zur gerichtlichen Überprüfung des Gesetzes abgewiesen. Die Antragsteller kritisierten, dass die Vorschrift Menschen diskriminiere, die keiner Religion anhingen. Das indonesische Strafgesetzbuch verbiete nur die Verbreitung von Atheismus, argumentierten sie, das Nichtbefolgen oder der Nichtglaube an eine Religion werde dort nicht als Verbrechen gewertet.
Das Verfassungsgericht wies dies ab und erklärte das Verbot, keine Religion zu haben, als „verhältnismäßige Einschränkung“.
Von politischer Seite erhielt das Gesetz in Indonesien Zuspruch. Kritik kam derweil von Vertretern der Menschenrechte: Amnesty International Indonesien bezeichnete den „Zwang“ zur Religion als „im Widerspruch“ zu dem 2005 von Indonesien ratifizierten „Internationalen Abkommen über Bürgerliche und Politische Rechte“.
Atheismus unerwünscht
Die Religionsspalte in den amtlichen Unterlagen war 1978 infolge der antikommunistischen Propaganda des zweiten indonesischen Staatspräsidenten Haji Mohamed Suharto (1967 bis 1998) eingeführt worden.
Laut Schätzungen beläuft sich die Zahl der Atheisten in Indonesien heute auf 3,5 Millionen von insgesamt 280 Millionen belaufen. Offizielle Zahlen gibt es dazu allerdings nicht. Katholiken machen weniger als drei Prozent (um die acht Millionen) der indonesischen Bevölkerung aus. Im muslimisch dominierten Indonesien sind neben dem Islam die Glaubensrichtungen Buddhismus, Hinduismus, Katholizismus und Protestantismus sowie der Konfuzianismus anerkannt.
(ucan – pr)
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