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Schweiz: Kirchen kritisieren Änderungen des Asylgesetzes

Die christlichen Kirchen in der Schweiz und der Verband Schweizerischer Jüdischer Fürsorgen wehren sich gegen die geplanten Änderungen bei der Sicherheit und Verwaltung von Bundeszentren, die insbesondere die Seelsorge betreffen. Das Haupthindernis sei die Verbindung der Seelsorge mit einer staatlichen Aufgabe.

Es sei unabdingbar, die Seelsorge klar von staatlichen Aufgaben zu trennen, damit das Vertrauensverhältnis, auf dem sie beruht oder beruhen sollte, entstehen könne, erklärten die staatlich anerkannten Kirchen in der Schweiz und der Verband Schweizerischer Jüdischer Fürsorgen in einer Medienmitteilung. Mit der in der Vernehmlassung befindlichen Änderung des Asylgesetzes will der Bundesrat Fragen zum Betrieb von Bundeszentren und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in diesen Zentren detaillierter regeln. Mit dieser Änderung sollen Lücken in der Rechtsgrundlage geschlossen werden, die in jüngster Zeit durch mehrere Fälle aufgezeigt worden sind.

Seelsorge ist keine Bundesaufgabe

Die Schweizerische Bischofskonferenz, die Römisch-Katholische Zentralkonferenz der Schweiz, die Christkatholische Kirche der Schweiz, die Evangelisch-Reformierte Kirche der Schweiz und der Verband Schweizerischer Jüdischer Fürsorgen sind jedoch anderer Meinung. Die Organisationen weisen darauf hin, dass die vorgeschlagenen Änderungen des Asylgesetzes vor allem Aspekte der Verwaltung und Sicherheit der Bundeszentren betreffen. Sie erachten es als „äußerst problematisch, die Seelsorge einzubeziehen“. Sie wenden sich insbesondere dagegen, dass der Staat die Seelsorge in Bundesasylbewerberheimen durch einen Gesetzesartikel als Bundesaufgabe definieren will.

Ein Vertrauensverhältnis sicherstellen

Menschen, deren Leben nicht mehr von vertrauensvoller Stabilität geprägt seien und die unter Orientierungslosigkeit und innerer Desintegration leiden würden, könnten Seelsorgern nur dann vertrauen, „wenn sie sie als institutionell unabhängig wahrnehmen“, so die religiösen Institutionen. Deshalb dürfe diese Tätigkeit nicht als Funktion zur „Gewährleistung“ von Sicherheit und Ordnung in Bundeszentren eingestuft werden. Die Kirchen und Verband Schweizerischer Jüdischer Fürsorgen betonen, dass Fragen, die das Grundrecht auf Religionsfreiheit (Artikel 15 der Bundesverfassung) betreffen, grundsätzlich nicht von einer staatlichen Behörde geregelt werden könnten und auch nicht von dieser an von ihr eingesetzte Dritte übertragen werden könnten. Jeder sollte sich auf einen Seelsorger verlassen können: „Dieses Recht ist durch die Verfassung mit der Gewissens- und Glaubensfreiheit geschützt“, heißt es in der Erklärung.

(catt.ch – mg)

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13. Mai 2023, 13:43